Mitarbeiterwunsch nach Jahresarbeitszeitkonto
Eine Halbtagskraft hat dem BR und der GF den Wunsch übermittelt, das sie gerne ab 2011 ein Jahresarbeitszeitkonto führen möchte, so dass sie dann im Sommer 6 Wochen Urlaub "am Stück" machen kann. Hintergrund ist, dass sie keine Möglichkeit hat, in den Ferien ihr Kind zu betreuen. Die GF hat angedeutet, dass sie sich eine offizielle BV dazu nur für Halbtageskräfte vorstellen kann (wir haben 90 % Vollzeitkräfte) und dies auch nur abhängig von der Tätigkeit der Person und...und..und... Alternativ hat die GF vorgeschlagen, dass man den Wunsch der Kollegin einfach "inoffiziell" umsetzt. Als BR versuchen wir dazu einen BV zu entwerfen...aber wir stossen auch an den Punkt, dass es nur sehr wenige Tätigkeiten bei uns gibt, die eine monatelange Abwesenheit ermöglichen und dies dann letztlich doch wieder Zusatzarbeit bei anderen Kollegen auslöst. Wie würdet ihr Euch verhalten: intensive Beratungen/Verhandlungen zu einer BV, die dann doch in der Praxis nur einen Bruchteil der Belegschaft treffen ....oder pragmatischer Ansatz: die Kollegin klärt dies mit der GF (die dem ja positiv gegenübersteht).
Community-Antworten (7)
22.12.2010 um 15:29 Uhr
Hallo,
also eine BV zu dem Thema hinzubekommen dazu bedarf es eines AG der dem ganzen psoitiv gegenüber steht. Für die Kollegin stellt sich mir die Frage, was ist in den anderen Ferien (Ostern, Weihnachten usw) da dürfte sie ja vor demselben Problem stehen., also insgesamt dann ca. 11 Wochen im Jahr keine Betreuung für das Kind haben. Wann will sie die Stunden denn alle zusätzlich arbeiten, wenn sie soviele Stunden macht dann solltet ihr als BR etwas zu den Überstunden sagen, die müßtet ihr ja genehmigen ?!?!
22.12.2010 um 16:03 Uhr
Hi,
ich denke, wenn man die AZ der Kollegin als Jahressoll unterlegt, dann kommt man um die Genehmigung von den jeweiligen Überstunden pro Monat oder Woche herum, da eben ja ein Jahressoll als Grundlage dient.
Die Frage jedoch bleibt, was ist mit den anderen Ferien?? Und, kann die Kollegin überhaupt die Stunden leisten?? Was ist mit einer Mittagsbetreeung für das Kind? Werden die Höchstarbeitszeitgrenzen berührt?
Wenn das alles passt, wie viele Kolleginnen oder Kollegen würde das denn noch betreffen? Ich würde eher auf eine Einzelvertragliche Regelung gehen.
Meine Meinung.
22.12.2010 um 16:10 Uhr
@rtjum: tja, generell will die Kollegin wohl wirklich auch in den anderen Ferien Urlaub machen bzw. das Jahreskonto nutzen. Meine Stundenangabe war inkorrekt: es ist kein Halbtags-Job, sondern es sind 15 Stunden (bei uns gilt sonst die 40 Stunden-Woche). Aber wir haben das schon einmal grob berechnet: theoretisch könnte sie diese Stunden (ohne Verletzung gesetzlicher Vorgaben) sammeln, wenn sie dann fast durchgehend Vollzeit arbeitet. Ihr Tätigkeitsbereich gibt evtl. genug Argumente für eine Vollzeitstelle...aber dann kann ich ja nicht im Gegenzug sagen, dass die Kollegin für 6 Wochen entbehrlich ist (und das dann zu einer zeit, wo andere Kollegen eben auch Urlaub machen wollen). Ich bin da auch zwiegespalten: einerseits sollte der BR das familienfreundliche Klima unterstützen - aber andererseits haben wir ausreichend Kollegen mit Kindern, die diese Regelung nicht nutzen könnten. Als kinderloser Mensch sehe ich das evtl. aber auch ein wenig einseitig...
22.12.2010 um 18:26 Uhr
Man muss hier als BR darauf achten:
Das ERSTENS das ArbZG beachtet wird!!! Also tägl. wöchentl. Höchstarbeitszeiten Das ZWEITENS der BR so nicht um das Mitbestimmungsrecht bei Mehrarbeit kommt
Das DRITTESN es nicht dazu fürht, dass bei Abwesenheit der Koll. ander Koll/AN mehr belasttet werden. Dann muss der AG ggf. in dieser Zeit befristet AN zusätzlich einstellen.
Das LETZTENS hier nich Koll./ AN in Vollzeit benachteiligt werden. Denn auch diese haben ggf. das gleiche Problem mit den Kinder/ Kinderbetreuung.
Also GLEICHBEHANDLUNG ist Pflicht. Denn es darf eine AN/Koll 1. und 2. Klasse geben.
22.12.2010 um 22:58 Uhr
Als BR kann froh sein wenn der AG hier eine BV will. Individualrechtlich könnte man als AG hier viel machen ohne dass der BR da rankommt.
23.12.2010 um 11:26 Uhr
Mitbestimmung bei Jahresarbeitszeitkonto, ArbG Kiel, Beschl. v. 21.06.2007 - 1 BV 44 b/07 Die Einführung eines Jahresarbeitszeitkontos kann Gegenstand der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats im Sinne von § 87 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG sein. Bei der Einführung einer Jahresarbeitszeit ist hinsichtlich der Reichweite des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG zu unterscheiden, ob mit der Betriebsvereinbarung eine vertragliche Grundlage zur Einführung der Jahresarbeitszeit geschaffen werden soll oder ob die Vereinbarung eine solche vertragliche Grundlage regelmäßig voraussetzt.
http://www.mercer.de/articles/1294015#2
Arbeitszeiten – Wie der Betriebsrat mitbestimmt Wenn es um die Einführung flexibler Arbeitszeitmodelle geht, sind Sie als Betriebsrat unbedingt zu beteiligen. Sie haben gerade im Bereich von Arbeitszeitregelungen spezielle Mitbestimmungsrechte, auf deren Beachtung Sie pochen sollten http://www.betriebsrat-heute.com/arbeitszeiten-%E2%80%93-wie-der-betriebsrat-mitbestimmt/
Guter Beitrag zum Thema http://www.mba-berlin.de/fileadmin/doc/Working_Paper/WP_54-2.pdf
23.12.2010 um 11:39 Uhr
ganther
*** Individualrechtlich könnte man als AG hier viel machen ohne dass der BR da rankommt.
Was will der AG hier ohne MB machen??
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