Erstellt am 05.11.2021 um 09:32 Uhr von Dummerhund
Er könnte, wenn er in den BR gewählt worden ist, beide Ämter ausführen.
Erstellt am 05.11.2021 um 09:56 Uhr von rtjum
Dummerhund da widerspreche ich Dir aber mal:
BetrVG §61 (2) letzer Satz:
Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden
Gilt auch andersrum, wenn ich als JAV in den BR gewählt werde muss ich mein Amt als JAV niederlegen.
Wenn die JAV nach dem Rücktritt dann keine Ersatzmitglieder mehr hat dann muss neu gewählt werden ansonsten tritt das entsprechende Ersatzmitglied als JAV ein.
Erstellt am 05.11.2021 um 10:13 Uhr von relfe
hier dazu ein Link mit Verweis auf ein BAG-Urteil dazu:
https://www.betriebsratsberater-berlin.de/betriebsberater-abc/j/jav-mitglieder-aufgepasst-verlust-der-jav-mitgliedschaft-bei-zeitweiligem-nachruecken-in-den-br.html
soweit ich das korrekt verstanden habe:
wer in den BR gewählt wird, verliert die Wählbarkeit als JAV und demzufolge verliert ein amtierender JAV sein Amt aufgrund des Verlustes der Wählbarkeit.
etwas aktuelleres habe ich dazu nicht bisher nicht gefunden
Erstellt am 05.11.2021 um 10:25 Uhr von ganther
sie können sich zur Wahl stellen. Aber sie können nicht Mitglied in beiden Gremien sein. Er muss dann aus der JAV ausscheiden, wenn er in den BR geht. Die Doppelmitgliedschaft soll vermieden werden. Siehe § 61 BetrVG
Erstellt am 05.11.2021 um 10:36 Uhr von Dummerhund
OK, ich sollte wohl hin und wieder vor dem Antworten auch erst mal nachschauen.