Erstellt am 09.11.2017 um 07:10 Uhr von Erbsenzähler
Grundsätzlich ist eine neue Anhörung als neuer Antrag zu behandeln. Also alles neu, neue Fristen usw. Auch eine neue Stellungnahme. Es können sich ja im Laufe des Verfahrens neue Erkenntnisse ergeben! Denn der AG kann nur im Kündigungsverfahren Kündigungsgründe vortragen die er euch zu Anhörung gegeben hat.
Interessanter wird es für den Betroffenen.
Da wird jedoch der Kündigungsgrund verbraucht und die neue auszusprechende Kündigung muss neue Punkte haben.
Unser "Rekord" liegt bei vier Anhörungen.
Er muss auch auf jeder Kündigung per Rechtsanwalt reagieren. Es sei denn er hat eine Schleppnetzklage eingereicht. (Die heißt wirklich so!)
Erstellt am 09.11.2017 um 07:51 Uhr von hollywu
Danke Erbsenzähler,
also einen neuen Grund gibt es nicht, sie haben lediglich Details geändert (ein Datum, ein Detail näher beschrieben etc.) ausserdem wurde die Kündigung noch nicht ausgesprochen. Noch weitere Ideen?
Gruß
holly
Erstellt am 09.11.2017 um 16:51 Uhr von anwatec
das darf der AG. Daher ist es manchmal ein Problem, wenn der BR im Anhörungsverfahren zu viel mäkelt und am besten den AG auf seine Fehler hinweist. Der AG bessert dann einfach nach und die Frist beginnt neu
Erstellt am 10.11.2017 um 10:22 Uhr von fantil
Sollte sich das ganze länger als zwei Wochen hinziehen, greift
§ 626 Abs. 2 BGB (Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)
"Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen."
wann hat also der AG davon erfahren?