Änderung nach Anhörung zu außerordentlicher Kündigung
Hallo zusammen, wit haben eine Anhörung zu einer außerordentlichen Kündigung erhalten und zu dieser auch bereits innerhalb der dreitägigen Frist Stellung abgegeben. Nun bekommen wir heute die gleiche Anhörung erneut, jedoch wurden ein paar Details geändert. Meine Fragen:
- ist das überhaupt gestattet?
- beginnen die Fristen neu, oder zählt die erste Anhörung?
- Müssen wir eine "neue" Stellungnahme abgeben? Danke für eure Hilfe mfg holly
Community-Antworten (4)
09.11.2017 um 08:10 Uhr
Grundsätzlich ist eine neue Anhörung als neuer Antrag zu behandeln. Also alles neu, neue Fristen usw. Auch eine neue Stellungnahme. Es können sich ja im Laufe des Verfahrens neue Erkenntnisse ergeben! Denn der AG kann nur im Kündigungsverfahren Kündigungsgründe vortragen die er euch zu Anhörung gegeben hat.
Interessanter wird es für den Betroffenen. Da wird jedoch der Kündigungsgrund verbraucht und die neue auszusprechende Kündigung muss neue Punkte haben. Unser "Rekord" liegt bei vier Anhörungen. Er muss auch auf jeder Kündigung per Rechtsanwalt reagieren. Es sei denn er hat eine Schleppnetzklage eingereicht. (Die heißt wirklich so!)
09.11.2017 um 08:51 Uhr
Danke Erbsenzähler,
also einen neuen Grund gibt es nicht, sie haben lediglich Details geändert (ein Datum, ein Detail näher beschrieben etc.) ausserdem wurde die Kündigung noch nicht ausgesprochen. Noch weitere Ideen?
Gruß holly
09.11.2017 um 17:51 Uhr
das darf der AG. Daher ist es manchmal ein Problem, wenn der BR im Anhörungsverfahren zu viel mäkelt und am besten den AG auf seine Fehler hinweist. Der AG bessert dann einfach nach und die Frist beginnt neu
10.11.2017 um 11:22 Uhr
Sollte sich das ganze länger als zwei Wochen hinziehen, greift § 626 Abs. 2 BGB (Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)
"Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen."
wann hat also der AG davon erfahren?
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