Erstellt am 16.12.2010 um 08:50 Uhr von Pappnase
Sowas würde ich von der Gewerkschaft oder einem Anwalt prüfen lassen.
Achtung, als TOP in die Sitzung aufnehmen, beschließen und dem AG melden, dass Kosten auf ihn zukommen könnten.
Viel Erfolg
Erstellt am 16.12.2010 um 10:28 Uhr von rkoch
> an einen anderen Betrieb (ebenfalls Tochterfirma des gleichen Unternehmers, aber
> anderer Standort) abgespalten, aber die abgfespaltene Abteilung bleibt auf unserem
> Betriebgelände.
Du gibst Dir die Antwort doch selbst:
Die Abteilung wird eben nicht in einen anderen BETRIEB abgespalten sondern eben in ein anderes UNTERNEHMEN. Da diese Abteilung auf dem Betriebsgelände bleibt, bleibt der Betrieb nach §1 (2) 2. als Einheit erhalten wenn sich an der Organisation des gesamten Betriebes durch diese Abspaltung nichts wesentliches ändert. Ob in dieser Abteilung ein BRM ist oder nicht ist für diesen Vorgang vollkommen unerheblich.
Als wesentliche Änderung ist eigentlich nur zu sehen, wenn der ausgegliederte Teil den inneren Zusammenhang zum bisherigen Betrieb verliert, also z.B. ab Spaltung nicht mehr für den Betrieb sondern nur noch für das andere Unternehmen arbeitet.
z.B. Die Lohnbuchhaltung des Unternehmens wird in zwei Teile gespalten, der abgespaltene Teil macht nur noch die Lohnabrechnung für das aufnehmende Unternehmen und nichts mehr für das alte Unternehmen. Das ggf. sich die Bürokratie durch unternehmensübergreifende Kommunikation erheblich vermehrt ist auf keinen Fall eine wesentliche Änderung, wenn die Abteilung ansonsten ihre alten Aufgaben für den Betrieb wahrnimmt.
Erstellt am 16.12.2010 um 10:42 Uhr von paula
in Ergänzung zu rkoch:
ich würde mir insbesondere auch die Führungsstrukturen anschauen...
Erstellt am 16.12.2010 um 11:20 Uhr von rkoch
paula> ich würde mir insbesondere auch die Führungsstrukturen anschauen...
In einer Hinsicht hast Du damit Recht (s.u.), ich will das aber trotzdem nicht unkommentiert so stehen lassen.
Per Definition geht nach Übergang des Betriebsteils an ein anderes Unternehmen die Führungsgewalt von dem anderen Unternehmen aus. Im Gegensatz zu §4 (1) 2. stellt §1 (2) aber gerade NICHT auf die einheitliche Organisation und Führung ab, sondern die Vermutung des gemeinsamen Betriebes besteht gerade auch dann wenn Organisation und Führung NICHT mehr einheitlich sind. Aber Du hast insofern natürlich Recht das derartige Spaltungen oft nicht zu einer Änderung der Führungsstrukturen führen sondern weitergemacht wird als wäre nichts geschehen. Wenn das passiert kommt nicht einmal der Hauch eines Zweifels an dem Weiterbestehen der Gesamtheit des Betriebes auf.