BR-Neuwahl
Wir sind ca.200 MA in einer Firma (Tochterfirma eines Unternehmers). Im Januar 2010 wurde eine Abteilung (35 MA) abgespalten, ein MA ist im BR tätig. Laut Interessenausgleich bleiben wir ein gemeinsamer Betrieb an einem Standort. Ab Januar wird eine Abteilung (14 MA) an einen anderen Betrieb (ebenfalls Tochterfirma des gleichen Unternehmers, aber anderer Standort) abgespalten, aber die abgfespaltene Abteilung bleibt auf unserem Betriebgelände. Aus dieser Abteilung ist kein MA Mitglied im BR. Muss unser BR auf Grund der Ausgliederung eine Neuwahl durchführen? Und trifft dies auch zu, für die Firma, die die 14 MA übernimmt?
Community-Antworten (4)
16.12.2010 um 09:50 Uhr
Sowas würde ich von der Gewerkschaft oder einem Anwalt prüfen lassen. Achtung, als TOP in die Sitzung aufnehmen, beschließen und dem AG melden, dass Kosten auf ihn zukommen könnten. Viel Erfolg
16.12.2010 um 11:28 Uhr
an einen anderen Betrieb (ebenfalls Tochterfirma des gleichen Unternehmers, aber anderer Standort) abgespalten, aber die abgfespaltene Abteilung bleibt auf unserem Betriebgelände.
Du gibst Dir die Antwort doch selbst: Die Abteilung wird eben nicht in einen anderen BETRIEB abgespalten sondern eben in ein anderes UNTERNEHMEN. Da diese Abteilung auf dem Betriebsgelände bleibt, bleibt der Betrieb nach §1 (2) 2. als Einheit erhalten wenn sich an der Organisation des gesamten Betriebes durch diese Abspaltung nichts wesentliches ändert. Ob in dieser Abteilung ein BRM ist oder nicht ist für diesen Vorgang vollkommen unerheblich.
Als wesentliche Änderung ist eigentlich nur zu sehen, wenn der ausgegliederte Teil den inneren Zusammenhang zum bisherigen Betrieb verliert, also z.B. ab Spaltung nicht mehr für den Betrieb sondern nur noch für das andere Unternehmen arbeitet. z.B. Die Lohnbuchhaltung des Unternehmens wird in zwei Teile gespalten, der abgespaltene Teil macht nur noch die Lohnabrechnung für das aufnehmende Unternehmen und nichts mehr für das alte Unternehmen. Das ggf. sich die Bürokratie durch unternehmensübergreifende Kommunikation erheblich vermehrt ist auf keinen Fall eine wesentliche Änderung, wenn die Abteilung ansonsten ihre alten Aufgaben für den Betrieb wahrnimmt.
16.12.2010 um 11:42 Uhr
in Ergänzung zu rkoch:
ich würde mir insbesondere auch die Führungsstrukturen anschauen...
16.12.2010 um 12:20 Uhr
paula> ich würde mir insbesondere auch die Führungsstrukturen anschauen...
In einer Hinsicht hast Du damit Recht (s.u.), ich will das aber trotzdem nicht unkommentiert so stehen lassen.
Per Definition geht nach Übergang des Betriebsteils an ein anderes Unternehmen die Führungsgewalt von dem anderen Unternehmen aus. Im Gegensatz zu §4 (1) 2. stellt §1 (2) aber gerade NICHT auf die einheitliche Organisation und Führung ab, sondern die Vermutung des gemeinsamen Betriebes besteht gerade auch dann wenn Organisation und Führung NICHT mehr einheitlich sind. Aber Du hast insofern natürlich Recht das derartige Spaltungen oft nicht zu einer Änderung der Führungsstrukturen führen sondern weitergemacht wird als wäre nichts geschehen. Wenn das passiert kommt nicht einmal der Hauch eines Zweifels an dem Weiterbestehen der Gesamtheit des Betriebes auf.
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