Erstellt am 15.12.2010 um 12:00 Uhr von Ulrik
Hi,
die Frage wird sein, in welcher Form zurückgetreten wird.
Wenn der § 13, Abs 2, Nr 3 kommt, dann ist der ganze BR zurückgetreten.
Dazu braucht es den entsprechenden TO-Punkt in einer ordentlichen oder ausserordentlichen Sitzung und einen Mehrheitsbeschluß.
Der BR führt dann nach §22 BetrVG die Geschäfte weiter, bis ein neues Wahlergebnis bekanntgegeben wird.
Die Alternative wäre, daß die Mitgleider, die nicht mehr wollen, ihre Ämter niederlegen, und damit die Nachrücker volle BRM werden.
Aber das muß die Mehrheit entscheiden, welcher Weg gegangen werden soll.
Kann ja sein, daß diese Mehrheit der Meinung ist, die verbleibenden würden sie nicht gut vertreten.
LG
Erstellt am 15.12.2010 um 12:13 Uhr von Weidenstrass
Hallo Ulrik
Es ist klar, dass wenn die Mehrheit auf der BR-Versammlung beschließt zurückzutreten, dann ist der Rest (ordentliche Mitglieder ) auch weg. Kommen dann noch die Nachrücker ins Spiel oder sind diese dann auch weg? Leider wollen die BR-Mitglieder den Wagen voll gegen die Wand laufen lassen. Nicht mitarbeiten, keine Ahnung des BEtrVG und nur als Heckenschützen auflaufend. Die Kolleginnen und Kollegen sind entsetzt darüber, wie sich Leute nach der Wahl verhalten.
Erstellt am 15.12.2010 um 12:37 Uhr von Lotte
Hallo Weidenstress,
bei einem Beschluss ist ja niemand sofort "weg". Es läuft alles so weiter wie bisher (siehe Ulrik) mit dem Unterschied, dass Neuwahlen stattfinden und dann mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neue BR "da" und der alte "weg" ist.
Erstellt am 15.12.2010 um 12:38 Uhr von neskia
Wenn er Beschluss mit Mehrheit gefasst wurde zurückzutreten ist es vorbei. Es geht nicht den BR dann durch Nachrücker zu ersetzen. Es ist ein Wahlvorstand zu bestellen und Neuwahlen einzuleiten.
Vielleicht bei solch einem BR die bessere Lösung.
Es steht jedem von euch frei der Belegschaft die Umstände mitzuteilen, damit der nächste BR eine bessere Zusammensetzung bekommt.
Erstellt am 15.12.2010 um 13:09 Uhr von Lotte
neskia,
es ist eben nicht vorbei. § 22 BetrVG!
Erstellt am 15.12.2010 um 13:38 Uhr von rkoch
Was ich noch nicht verstehe:
"Einige unserer BR wollen zurücktreten."
Sind diese Einige die Mehrheit? Oder mehr BRM als ihr Ersatzmitglieder habt?
Nur wenn diese Einige die Mehrheit aller BRM (nicht der anwesenden BRM !) stellen können sie beim Beschluß über §13 (2) 3. den Rücktrittsbeschluß erwirken, der dann natürlich auch die restlichen BRM und EBRM erfasst.
Nur wenn infolge Rücktritt dieser "Einige" auch nach nachrücken aller EBRM weniger als die vorgeschriebene Anzahl BRM im Amt sind folgt §13 (2) 2.
In jedem Fall bleibt wie Lotte gesagt hat der BR (im Falle 3.) bzw. der Rest-BR (im Falle 2.) so lange geschäftsführend im Amt bis ein neuer BR das Amt übernimmt.
Im Falle 2. würde ich auf keinen Fall einen Rücktrittsbeschluß unterstützen sondern die "Einigen" ziehen lassen. Besser ein geschäftsführender BR ohne diese als ein geschäftsführender BR mit diesen.
Erstellt am 15.12.2010 um 13:49 Uhr von Lotte
rkoch,
aber EBRM sind keine Mitglieder des BR. Oder habe ich Dich jetzt falsch verstanden?
Man braucht die Mehrheit aller ordentlichen BRM.
Erstellt am 15.12.2010 um 13:56 Uhr von xnihps
Du hast ihn falsch verstanden.