@ sandmann,
hier ein Auszug aus den Kommentar von Däubler, Kittner und Klebe zum § 87 BetrVG:
Festsetzung der Lage für einzelne Arbeitnehmer
Ist der einzelne AN mit der zeitlichen Festlegung seines Urlaubs nicht einverstanden – das gilt ohne Rücksicht darauf, ob ein Urlaubsplan besteht oder nicht –, hat der BR auch im Einzelfall ein Mitbestimmungsrecht, wenn eine Übereinstimmung zwischen dem einzelnen AN und dem AG nicht erzielt wird (vgl. Fitting, Rn. 206; HSWGN-Rose, Rn. 278; HWK-Clemenz, Rn. 109; Richardi-Richardi, Rn. 467; WW, Rn. 42; a. A. GK-Wiese, Rn. 472; MünchArbR-Matthes, § 337 Rn. 20, WPr-Bender, Rn. 101, die mindestens zwei betroffene AN verlangen) und auch, falls nur zwischen AN Streit besteht, ohne dass der AG beteiligt wäre (ArbG Frankfurt 28. 4. 88, AiB 88, 288, Ls.). In einem solchen Fall haben AG und BR unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 7 Abs. 1 BUrlG den Urlaub festzulegen. Es müssen also die Urlaubswünsche des AN gegenüber den berechtigten Interessen anderer AN bzw. des Betriebs nach billigem Ermessen abgewogen werden (BAG 4. 12. 70, AP Nr. 5 zu § 7 BUrlG). Kommt eine Einigung zwischen BR und AG nicht zustande, entscheidet die ESt. Tarifliche Regelungen können das Bestimmungsrecht einschränken und gehen vor.
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Der AN ist nicht verpflichtet, sich mit der zwischen AG und BR erzielten Einigung oder dem Spruch der ESt. zufrieden zu geben (kritisch Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht Bd.II, S. 905). Er hat nämlich – unabhängig von der Einschaltung des BR – die Möglichkeit, Klage beim ArbG zu erheben (§ 76 Abs. 7), um auf diesem Wege die zeitliche Festsetzung des Urlaubs zu erwirken. Wenn der AN sich auch üblicherweise auf ein Verfahren beschränken wird (entweder das Mitbestimmungsverfahren unter Einschaltung des BR oder das gerichtliche Urteilsverfahren), so ist doch nicht ausgeschlossen, dass beide Verfahren gleichzeitig betrieben werden (vgl GK-Wiese, Rn. 476; Richardi-Richardi, Rn. 473). Greifen AG oder BR nach § 76 Abs. 5 Satz 4 den Spruch der ESt. an, ist es möglich, dass das ArbG über die gleiche Streitsache einmal im Beschlussverfahren (Überprüfung des Spruchs der ESt.) und zum anderen im Urteilsverfahren (Festsetzung des Urlaubs auf Antrag des AN) entscheidet. Das Gesetz schließt diese Konstellation jedenfalls nicht aus.