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Urlaubsplanung

S
sandmann
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen,

folgendes Problem:

In einer Abteilung können sich mehrere Kollegen nicht auf den Urlaub für das Jahr 2011 einigen, d.h. es wollen zu viele Kollegen zur gleichen Zeit in den Urlaub. Betriebsbedingte Gründe sprechen dagegen. Das ist auch nachweisbar. Was nun? Es gibt keine Betriebsvereinbarung dazu. Nun haben sich die Kollegen an den BR gewandt und um Hilfe gebeten. Wie würdet ihr vorgehen? Nach dem Urlaubsgesetz sollen ja die sozialen Gesichtspunkte Berücksichtigung finden. Die sind ja auch definiert, wie z.B. Alter, Dienstzeit, etc. Wer entscheidet aber dann die Gewichtung der sozialen Gesichtspunkte? Der Betriebsrat, der nun um Hilfe gebeten wurde, eine Lösung zu finden oder wer?

Danke für eure Antworten.

Lieben Gruss Sandmann

1.65605

Community-Antworten (5)

P
pitsieben

15.12.2010 um 11:48 Uhr

@ sandmann, hier ein Auszug aus den Kommentar von Däubler, Kittner und Klebe zum § 87 BetrVG: Festsetzung der Lage für einzelne Arbeitnehmer
Ist der einzelne AN mit der zeitlichen Festlegung seines Urlaubs nicht einverstanden – das gilt ohne Rücksicht darauf, ob ein Urlaubsplan besteht oder nicht –, hat der BR auch im Einzelfall ein Mitbestimmungsrecht, wenn eine Übereinstimmung zwischen dem einzelnen AN und dem AG nicht erzielt wird (vgl. Fitting, Rn. 206; HSWGN-Rose, Rn. 278; HWK-Clemenz, Rn. 109; Richardi-Richardi, Rn. 467; WW, Rn. 42; a. A. GK-Wiese, Rn. 472; MünchArbR-Matthes, § 337 Rn. 20, WPr-Bender, Rn. 101, die mindestens zwei betroffene AN verlangen) und auch, falls nur zwischen AN Streit besteht, ohne dass der AG beteiligt wäre (ArbG Frankfurt 28. 4. 88, AiB 88, 288, Ls.). In einem solchen Fall haben AG und BR unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 7 Abs. 1 BUrlG den Urlaub festzulegen. Es müssen also die Urlaubswünsche des AN gegenüber den berechtigten Interessen anderer AN bzw. des Betriebs nach billigem Ermessen abgewogen werden (BAG 4. 12. 70, AP Nr. 5 zu § 7 BUrlG). Kommt eine Einigung zwischen BR und AG nicht zustande, entscheidet die ESt. Tarifliche Regelungen können das Bestimmungsrecht einschränken und gehen vor. 118

Der AN ist nicht verpflichtet, sich mit der zwischen AG und BR erzielten Einigung oder dem Spruch der ESt. zufrieden zu geben (kritisch Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht Bd.II, S. 905). Er hat nämlich – unabhängig von der Einschaltung des BR – die Möglichkeit, Klage beim ArbG zu erheben (§ 76 Abs. 7), um auf diesem Wege die zeitliche Festsetzung des Urlaubs zu erwirken. Wenn der AN sich auch üblicherweise auf ein Verfahren beschränken wird (entweder das Mitbestimmungsverfahren unter Einschaltung des BR oder das gerichtliche Urteilsverfahren), so ist doch nicht ausgeschlossen, dass beide Verfahren gleichzeitig betrieben werden (vgl GK-Wiese, Rn. 476; Richardi-Richardi, Rn. 473). Greifen AG oder BR nach § 76 Abs. 5 Satz 4 den Spruch der ESt. an, ist es möglich, dass das ArbG über die gleiche Streitsache einmal im Beschlussverfahren (Überprüfung des Spruchs der ESt.) und zum anderen im Urteilsverfahren (Festsetzung des Urlaubs auf Antrag des AN) entscheidet. Das Gesetz schließt diese Konstellation jedenfalls nicht aus.

N
neskia

15.12.2010 um 13:58 Uhr

letzter Abschnitt ?? (§ 76 Abs. 7) ??

L
Lotte

15.12.2010 um 14:06 Uhr

sandmann, wieso sind für Dich denn Alter und Dienstzeit soziale Gesichtspunkte? Bitte nicht mit Sozialauswahl bei Kündigung verwechseln.

S
sandmann

15.12.2010 um 14:20 Uhr

@Lotte,

das "wirft" mir google aus, wenn ich nach sozialen Gesichtspunkten beim Bundesurlaubsgesetz §7 suche?! Hat jemand andere Ansätze, was genau soziale Gesichtspunkte sind und kann diese auch belegen?

R
rkoch

15.12.2010 um 14:29 Uhr

Beachtet bitte auch: §7 BUrlG Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung DRINGENDE betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

DRINGENDE betriebliche Belange sind keine "Betriebsbedingte Gründe"!

Betriebsbedingt ist eigentlich jede beliebige Ablaufstörung, also auch eine zu hohe Auslastung.

Ein DRINGENDER betrieblicher Belang ist aber auf keinen Falls eine zu hohe Auslastung, vor allem dann nicht, wenn dem AG noch genug Zeit verbleibt geeignete Maßnahmen zu ergreifen um Abhilfe zu schaffen. Der AG kann:

Rechtzeitig vorher Mehrarbeit anordnen. Rechtzeitig vorher Aushilfspersonal einstellen (Leiharbeiter) Rechtzeitig Maßnahmen ergreifen um die Auslastung zu reduzieren. Rechtzeitig um eine Terminverschiebung der Aufträge nachsuchen.

Selbst wenn ihr ein Pflegebetrieb oder Krankenhaus seid ist zumindest Punkt 2 immer möglich. Der AG weiß, das die AN Urlaub haben und er muss damit rechnen, das zu viele gleichzeitig Urlaub haben wollen - also muss er immer Plan B in der Schublade haben oder er macht seinen Job nicht.

Also besteht erstmal kein Grund den AN den Urlaub zu verweigern.

Unter DRINGENDER betrieblicher Belang fallen eigentlich nur kurzfristig, unerwartet auftretende Ereignisse oder Ereignisse die bei objektiver Betrachtung nicht von Fremdpersonal erledigt werden KÖNNEN. Zitat Wedde:

Nicht jede Störung des Betriebsablaufes ist bereits ein dringendes betriebliches Belang. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine abschließende Aufzählung verbietet sich. Dringende betriebliche Belange können u. a. sein: Unterbesetzung wegen eines unerwartet hohen Krankenstandes, eine unerwartet hohe Arbeitsmenge durch einen zusätzlichen Auftrag, branchenspezifisch besonders arbeitsintensive Zeiten (Jahresabschluss in Banken), Betriebsferien

Beachte: UNERWARTETE Ereignisse oder von vorneherein feststehende sich aus dem Arbeitsablauf ergebende und zu festen Zeitpunkten stattfindende Ereignisse (z.B. auch Inventur) werden als mögliche DRINGENDE betriebliche Belange gesehen.

Sofern Eure Glaskugel also bereits heute für 2011 nachweisbare betriebliche Gründe als Hinderungsgrund erkennen läßt müsst ihr erst von Eurem AG verlangen das er Euch erklärt, warum diese Hinderungsgründe genau zu dem vorgesehen Zeitpunkt auftreten MÜSSEN und warum ausgerechnet die Stammbelegschaft diese erledigen muss. Erst wenn Er Euch diese Fragen (für Euch) schlüssig erklären kann müsst ihr überhaupt darüber nachdenken Gott zu spielen und den Urlaub für die Kollegen mit dem AG festzulegen.

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