Sind Krankenhäuser Tendenzbetriebe
Unser Krankenhaus, eine GmbH, über 2000 Mitarbeiter,mehrere Standorte hat einen gemeinsamen Betriebsrat 19 BR. Es wurde ein Wirtschaftsausschuss gebildet. Geschäftsführung beruft sich nun auf §118 BetrVG wonach Krankenhäuser prinzipiell Tendenzbetriebe wären. Stimmt dies so? Wir sind nicht Tarifgebunden sondern ein Stiftungskrankenhaus. Haustarifvertrag mit dem Marburger Bund besteht. Alle anderen MA werden nur durch den Betriebsrat vertreten.
Community-Antworten (4)
14.12.2010 um 21:31 Uhr
@MacLogic Man könnte klagen lassen (wozu man fast schon anraten sollte)... ...Ausgang ist aber ungewiß.
14.12.2010 um 22:00 Uhr
Die Stiftung möchte also keine Gewinne erzielen und arbeitet zum Selbstkostenpreis?
LAG Niedersachsen - ArbG Hannover 23.05.2005 8 TaBV 82/04
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Nach ständiger Rechtsprechung des BAG (vom 5.10.2000 - 1 ABR 14/00 - AP Nr. 67 zu §118 BetrVG 1972; vom 29.06.1988 - 7 ABR 15/87 - AP Nr. 37 zu § 118 BetrVG 1972; Beschluss vom 24.05.1995 - 7 ABR 48/94 - AP Nr. 57 zu § 118 BetrVG 1972; vom 31.01.1995 - 1 ABR 35/94 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 56) dienst ein Unternehmen karitativen Bestimmungen, wenn es sich den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt hat, wenn es auf Heilung oder Milderung äußerer und innerer Nöte des Einzelnen gerichtet ist, sofern diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und das Unternehmen selbst nicht von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist.
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Ob ein Mischunternehmen überwiegend tendenzgeschützten Bestimmungen dienst richtet sich danach, in welcher Größenordung das Unternehmen seine personellen und sonstigen Mittel zur Verwirklichung seiner tendenzgeschützten und anderen Ziele einsetzt. Bei personalintensiven Unternehmen liegt daher das Hauptaugenmerk auf dem Umfang der für die geschützten Ziele eingesetzten Arbeitszeit aller Arbeitnehmer.
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Es steht dem Tendenzcharakter nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 1) für die überwiegende Mehrzahl ihrer Bewohner Dienstleistungen anbietet, die er sich vergüten lässt und die gleichen Leistungen anderweitig am Markt abgefragt werden können. Dieser Umstand wäre nur dann beachtlich, wenn das Anbieten dieser Leistung sich einerseits nicht in der Hilfe am bedürftigen Menschen erschöpft und andererseits überwiegend erbracht würde. Für die Annahme karitativer Zielrichtung genügt es, wenn der Betrieb mit seiner Hilfeleistung keine eigennützigen Zwecke im Sinne einer Gewinnerzielung verfolgt, mag er auch bis zur Höhe der Kostendeckung Einnahmen aus der Betätigung, erzielen (vgl. BAG vom 29.06.1988 - 7 ABR 15/87 -, a.a.O.; vom 22.11.1995 - 7 ABR 12/95 - AP Nr. 58 zu § 118 BetrVG 1972). BetrVG §§ 106, 109, 118 HeimG § 1 SGB XI § 15 ArbGG §§ 2 a, 8 Abs. 1, 80 ff.
Aktenzeichen: 8TaBV82/04 Paragraphen: BetrVG§106 BetrVG§109 BetrVG§118 HeimG§1 SGBXI§15 Datum: 2005-05-23 Link: pdf.php?db=arbeitsrecht&nr=3516
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/tk_sec.cgi?chosenIndex=69312nv&templateID=vollbild&xid=3363471
14.12.2010 um 22:03 Uhr
Imme kam mir vor.
Denn wollte auch gerade: bei gemeinnützig betriebenen Krankenhäusern = Tendenz sonst aber nicht. Also ggf. gerichtlich feststellen lassen ob es sich um einen Tendenzbetrieb handelt
15.12.2010 um 20:03 Uhr
Hallo @ Alle die geantwortet haben,
wir werden sehen wie die Sache ausgeht. Werde euch dann informieren.
Vielen Dank
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