Hallo,
Ich habe eine Frage zur Behandlung von Beschwerden (§ 85 BetrVG): Im Rahmen des Einigungsstellenverfahren wird die Berechtigung einer Beschwerde geprüft. Wie der AG einer berechtigten Beschwerde abhilft ist dagegen nicht Verhandlungsgegenstand. Bedeutet das: der BR kann, wenn er mit der Art der Abhilfe, seitens des Arbeitgebers nicht einverstanden ist (bzw. eine andere Lösungsmaßnahme präferiert), eine andere (bzw. seine eigene) Maßnahme nicht einfordern/-klagen?