Diskriminierung BR Mitglied
Eines unserer BR Mitglieder (Teilzeitkraft-Altenpflege)wird auf einmal nur noch am Wochende eingesetzt.Ist aber keine reine Wochendkraft.Ähnlich arbeitende Arbeitnehmer werden gleichmäßig verteilt.Unser Br Mitglied fühlt sich Diskriminiert.Es ist ziemlich sicher auch Absicht der Leitung.Wir haben dem Dienstplan widersprochen und der AG hat nun die Einigungsstelle einberufen.Wie sehen eurer Meinung nach die Chancen aus da Recht zu bekommen?Außerdem hat das BR Mitglied noch 54 BR Stunden offen,die noch abgebummelt werden müßen..was denkt ihr?
Community-Antworten (6)
14.12.2010 um 15:13 Uhr
Hallo Bostonbulls, ich würde der Überprüfung gelassen entgegensehen. Das mit den 54 BR Stunden kann aber nicht sein. Lt. § 37 Abs. 3 BetrVG muss zum Ausgleich der aus betrieblichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit eine entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitentgelts vor Ablauf eines Monats stattfinden. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
LG Angie
14.12.2010 um 16:44 Uhr
bostonbulls Die Benachteiligung könnt ihr doch sicherlich anhand der Dienstpläne beweisen. Wenn ja, dürfte die Einigungsstelle kein Problem sein. Gibt es bei euch gem. einer BV oder TV, eine festgelegte Einigungsstelle oder muss sie jetzt erst zusammengestellt werden. Wenn ja, sollte der BR auch Vorschläge zur Besetzung der Einigungsstelle machen. Ein Beisitzer der Einigungsstelle sollte auf der Seite des BR ein Fachanwalt sein. Für die Besetzung der Stelle des Vorsitzenden solltet ihr einen Arbeitsrichter vom zuständigen Arbeitsgericht vorschlagen. Welcher Arbeitsrichter dafür in Frage kommt, könnt ihr bei der Geschäftsstelle des ArbG erfahren.
Was mir bei deiner Schilderung "spanisch" vorkommt, ist die schnelle Anrufung der Einigungsstelle durch den AG. In der Regel scheuen die Arbeitgeber die Einigungsstelle wegen der hohen Kosten.
14.12.2010 um 17:40 Uhr
Hallo,danke für die schnelle Reaktion.Einigungsstelle steht fest, da haben wir gerade eine BV durchgeboxt,deswegen sind die auch sauer.Ich vermute, dass soll jetzt die Retourkutsche werden.BV hat sehr lange gedauert und wurde per Einigungsstelle zu unseren Gunsten entschieden.Fachanwalt ist auch schon eingeschaltet.Wir wundern uns auch , dass sie nach so kurzer Zeit wegen so etwas eine Einigungsstelle haben wollen.Es ist nicht mal mit der Betroffenen Person darüber gesprochen worden.Das hätte man ja vielleicht auch anders klären können.Deswegen vermuten wir ja auch Schikane eines BR Mitglieds.Die Leitung hat heute gesagt sie würden den Plan trotzdem so aushängen.Wir haben sie darauf hingewiesen,dass sie das nicht darf. Die 54 BR Überstunden sind auch richtig, da das bisher ja immer ein Problem war mit dem rechtzeitigen abbummeln,da es sich um eine Teilzeitkraft handelt, die eigentlich wegen der vielen BR Arbeit, gar nicht mehr zum Arbeiten kommt.Fast schon wie eine Freistellung. Wie gesagt der Ag versucht die BR Mitglieder zu schikanieren. Danke für eure Antworten LG bostonbulls
14.12.2010 um 18:54 Uhr
. . . in einem Punkt muss ich den alten Heini berichtigen: es sollte als Einigungsstellenvorsitzender keinesfalls ein Richter vom zuständigen Arbeitsgerichts sein - die lehnen das aus gutem Grund auch meist von vornherein ab. Es könnte schließlich schon eine gerichtliche Auseinandersetzung wegen des Vorsitzenden geben und wo würde diese verhandelt? RRRRRRichtig, beim zuständigen Arbeitsgericht und da käme dann Befangenheit ins Spiel und verkompliziert die Angelegenheit nur unnütz . . .
15.12.2010 um 02:19 Uhr
wölfchen Du willst mich berichtigen? Dann mach dich erst einmal sachkundig. Es ist üblich das bei den Arbeitsgerichten diverse Richter auch als Einigungsstellenvorsitzenden tätig sind und das auch bei den zuständigen ArbG und LAG. Willst du erfahren wer von den Richtern als Vorsitzender von Einigungsstellen eingesetzt werden kann, kann man sich Auskunft bei der Geschäftsstelle des ArbG holen.
15.12.2010 um 02:21 Uhr
bostonbulls Stoppt den Aushang des Dienstplans doch mit einer einstweiligen Verfügung.
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