Erstellt am 06.12.2010 um 23:22 Uhr von Matze
@hansh,
bei Euch fehlt's ja tatsächlich an allem!
Ihr fasst einen Beschluss und der Anwalt kommt! Unerheblich, ob Kosten entstehen oder nicht!
Hausrecht im Betriebsratsbüro habt Ihr!
Ihr sollte als nächsten Schritt ein Grundlagenseminar besuchen. Auch dieses wird als Beschluss gefasst und dem AG mitgeteilt!
Sicher gibt es hier im Forum noch mehr Ideen. ;-)
Erstellt am 06.12.2010 um 23:31 Uhr von paula
"Unerheblich, ob Kosten entstehen oder nicht"
Wirklich? Ich würde mich als BR erst einmal fragen ob es ein Fall des § 40 oder § 80 BetrVG ist....
Erstellt am 07.12.2010 um 09:07 Uhr von Matze
@hansh, Paula,
da der erste Termin kostenfrei angeboten wird, kan an diesem Termin geklärt werden, ob der Berater finanzierbar ist oder nicht. Schließlich handelt es sich hier um einen Juristen, und der wird schon wissen, wie er zu seinem Geld kommt.
Auch wir hatten eine "Indoor"-Schulung als Grundlagenseminar durchgeführt und einen Arbeitsrechts-Anwalt dafür geladen (ganztags!). Mit diesem Hintergrund konnten wir dann §§40, 80 und weitere im BetrVG weitaus sicherer umsetzen. Und die Schulung konnte kurzfristig durchgeführt werden.
Erstellt am 07.12.2010 um 09:14 Uhr von rkoch
Ergänzend: Der BR darf dem AG nicht einfach irgendwelche Kosten auferlegen, auch keine Anwaltskosten. Die entstehenden Kosten müssen sachlich gerechtfertigt sein. Kann z.B. eine Frage auch durch internes Sachwissen geklärt werden ist es unverhältnismäßig einen kostenpflichtigen Berater (Sachverständigen) hinzuzusziehen. Erst wenn der interne Sachverstand ausgeschöpft ist, ist es angemessen externen Sachverstand hinzuzuziehen. Das heißt jetzt nicht das der BR das bis zum Exzess durchziehen muss. Dem BR kommt da schon ein Beurteilungsspielraum zu WANN die Kosten notwendig sind. Aber er muss es zumindest erst versucht haben kostenlos bzw. kostengünstig seine Ziele zu erreichen.
@hansh
> Darf der BRV ihn mit Stellvertreter zur INFO ins Büro laden oder zu einer Betriebsratssitzung
> und kann der Arbeitgeber es verbieten (wegen Hausrecht) oder muss man ein Beschluss
> fassen und den BRV und Stellvertreter zum Aussentermin schicken?
Grundsätzlich sind beide Varianten möglich. Das Hausrecht des AG endet zwar an der Tür zum BR-Büro, der Weg dorthin unterliegt aber sehr wohl seinem Hausrecht. Insofern kann der AG dem Außenstehenden den Zugang zum Betrieb und damit zum BR-Büro verwehren. Man kann sich den Zugang zwar beim ArbG erstreiten, aber das ist lästig und dauert wenn man doch das selbe Ergebnis damit erzielen kann, wenn die BRM (ggf. ALLE!) einen externen Termin wahrnehmen. Das kann der AG mit seinem Hausrecht nicht verhindern. Wenn Euer AG allerdings schon auf dem Dampfer sein sollte dem externen Sachverständigen den Zugang zu verwehren wird er über kurz oder lang möglicherweise auch noch auf die Idee kommen den nach außen gehenden BRM die Lohnfortzahlung zu verweigern. Damit kommt er zwar nicht durch, aber dummerweise müssten die BRM einzeln ihren Lohnanspruch einklagen. Das wird wieder mehr als lästig und u.U. auch noch teuer. Also klärt das Problem mit dem Zugang (wenn es eines gibt) am besten mit Eurem AG und wenn er stur ist klärt das Problem im Vorfeld per Beschlußverfahren.