Erstellt am 07.12.2010 um 08:11 Uhr von wölfchen
. . . es gibt da ein Urteil (ich zitiere mal wieder)
"Außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG nicht zu berücksichtigen. Dem Betriebsratsmitglied steht jedoch für außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit entsprechender Freizeitausgleich gem. § 37 Abs. 3 BetrVG zu (siehe auch Entscheidung des BAG zu Betriebsrat & Tarifvertrag - Vergütung für außerhalb der Arbeitszeit geleistete Betriebsratstätigkeit" http://www2.igmetall.de/homepages/recklinghausen/file_uploads/7385.pdf
Anmerkung:
wann der Freizeitausgleich gewährt wird, das darf der Arbeitgeber gem. §106 GewO festlegen . . .
Erstellt am 07.12.2010 um 09:02 Uhr von rkoch
> wann der Freizeitausgleich gewährt wird, das darf der Arbeitgeber gem. §106 GewO festlegen . . .
Anmerkung: FESTLEGEN ist das falsche Wort. Das klingt ja so als würde der AG das BESTIMMEN. Das tut er wieder nicht (außer in Ausnahmefällen), widerspricht auch §37 (3) BetrVG.
Das BRM muss den Freizeitausgleich schon verlangen (zu einem ihm genehmen Zeitpunkt), der AG kann dann NUR aus betriebsbedingten Gründen die Freistellung verweigern! Ein eigenständiges Recht des AG dem BRM einen Zeitpunkt seiner Wahl vorzuschreiben steht dem AG auch aufgrund seines Weisungsrechts nicht zu. Er kann bestenfalls einen Termin vorschlagen.
Dazu DKK Rn. 66 zu §37 BetrVG:
Das BR-Mitglied darf den Anspruch auf Freizeitausgleich grundsätzlich nicht eigenmächtig realisieren und einfach der Arbeit fernbleiben. Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Urlaubsgewährung, wobei sich die zeitliche Lage der Arbeitsbefreiung vorwiegend nach den Wünschen des BR-Mitglieds richtet, sofern keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Entsprechendes gilt auch für die Frage, ob die Arbeitsbefreiung zusammenhängend genommen werden kann oder ob eine Teilung möglich oder notwendig ist. Eine eigenmächtige Inanspruchnahme des Freizeitausgleichs durch das BR-Mitglied ist nach umstrittener, aber richtiger Auffassung möglich, wenn der AG den Ausgleichsanspruch nicht innerhalb eines Monats erfüllt und keine erkennbaren Gründe, die der Gewährung des Ausgleichsanspruchs entgegenstehen, vorhanden sind. Um einen Abgeltungsanspruch zu verhindern, ist der AG berechtigt, die zeitliche Lage der Arbeitsbefreiung festzulegen, sofern das BR-Mitglied diesbezüglich keine Wünsche äußert oder seine Wünsche aus betriebsbedingten Gründen nicht berücksichtigt werden können (vgl. auch SWS, a. a. O., die darauf verweisen, dass der Anspruch erlischt, wenn der AG diesen ordnungsgemäß anbietet, das BR-Mitglied aber nicht annimmt). Entsprechendes gilt, wenn Anspruch verspätet geltend gemacht wird.
Erstellt am 07.12.2010 um 09:35 Uhr von rkoch
Fällt mir gerade auf, das wölfchens Antwort auch nicht unbedingt die Fragen beantwortet (auch wenn sie richtig ist und in die richtige Richtung zielt):
> wenn ich morgens von 8uhr bis 12uhr eine betriebsratsschulung/sitzung habe ,muß ich dann noch
> in die spätschicht,wenn ja wie lange?
wenn eine Sitzung außerhalb der persönlichen AZ stattgefunden hat, bleibt trotzdem grundsätzlich die Arbeitspflicht ansonsten erhalten. Das ArbZG (Ruhezeit, Höchstarbeitszeit, Pausen, etc.) findet auf BR-Arbeit grundsätzlich keine Anwendung! Auch nach x Stunden BR-Arbeit oder wenn die BR-Arbeit in die Ruhezeit fällt kann das BRM noch seine volle Arbeitszeit ableisten. Ausnahme ist bestenfalls, wenn dadurch keine vernünftige Zeit zum Schlafen mehr verbleibt (Das BAG hat mal gesagt 5 Stunden Schlaf sind im Zweifelsfalle ausreichend).
Grundsätzlich musst und darfts Du nach der Sitzung normal arbeiten, der AG kann grundsätzlich davon ausgehen das das auch passiert. Möchtest Du die BR-Zeit gemäß wölfchens Zitat am selben Tag abfeiern indem Du Deine Spätschicht später antrittst oder eher beendest musst Du das Deinem AG so mitteilen und Dir die Zustimmung zu dieser Vorgehensweise holen. Da das öfters passieren dürfte kann man eine entsprechende Vorgehensweise auch im Vorfeld als Regelungsabrede vereinbaren: Sprich BR und AG vereinbaren, das BRM i.d.R. am selben Tag durch verkürzung ihrere Regelarbeitszeit die BR-Arbeit wieder ausgleichen.
> wenn ich dieses beispiel auf die frühschicht beziehe meint mein arbeitgeber das ich von
> 6uhr bis 730uhr arbeiten sollte und anschließend nach der sitzung bis zum ende der
> regulären arbeitszeit noch mal ran müsste.hat er damit recht?
Aber sicher! Wenn Deine Frühschicht von 6 Uhr bis z.B. 14 Uhr geht und ihr von 8 Uhr bis 12 Uhr Sitzung habt musst Du von 6 Uhr bis kurz vor 8 Uhr und kurz nach 12 Uhr bis 14 Uhr arbeiten. Die Freistellung gilt nur für die Dauer der BR-Arbeit - was natürlich auch bedeutet das Du Dich z.B. auch schon um 6 Uhr zur Vorbereitung für die Sitzung abmelden kannst wenn Du es für Notwendig erachtest. Auf jeden Fall musst Du während Deiner Arbeitspflicht auch anwesend und arbeitsbereit sein.
Etwas anderes gilt i.d.R. an Seminartagen wenn das Seminar ganztägig ist, egal WANN das Seminar stattfindet. Beispiel: Das Seminar beginnt in einer Frühschichtwoche um 9:00 Uhr. Da dem AG mitgeteilt wurde, das Du an diesem Tagesseminar teilnimmst bist Du den ganzen Tag freigestellt und musst natürlich nicht erst um 6 Uhr zur Frühschicht anrücken.
Erstellt am 07.12.2010 um 11:17 Uhr von wölfchen
. . . ich wußte doch, dass auf Dich Verlaß ist ;-)
Erstellt am 07.12.2010 um 11:36 Uhr von hedylein
hallo
danke für die auskünfte,noch eine kleinigkeit dazu.
(Etwas anderes gilt i.d.R. an Seminartagen wenn das Seminar ganztägig ist, egal WANN das Seminar stattfindet. Beispiel: Das Seminar beginnt in einer Frühschichtwoche um 9:00 Uhr. Da dem AG mitgeteilt wurde, das Du an diesem Tagesseminar teilnimmst bist Du den ganzen Tag freigestellt und musst natürlich nicht erst um 6 Uhr zur Frühschicht anrücken.)
wir haben alle viertel jahre so ein seminar mit einem anwalt,ca. ne halbe stunde fahrt zum objekt wo das seminar abgehalten würd,
was bedeutet ganztags,?die sitzung geht auch in der regel 4 stunden +fahrtzeit,
gilt hier auch das ich zur frühschicht bzw,spätschicht noch zu erscheinen habe,oder gibt es hierzu weil es ein seminar ist eine andere regel wie oben beschrieben.
ich bedanke mich schon mal für die hilfe die ihr gegeben habt.
mfg hedylein
Erstellt am 07.12.2010 um 16:27 Uhr von rkoch
Ganztagsseminare werden genau so ausgeschrieben: Dauer 1 Tag. Bedeutet effektiv, das die Dauer mit der Dauer eines normalbeschäftigten AN gleichzusetzen ist, selbst wenn die tatsächliche Seminardauer (reine Seminarzeit ohne Pausen) in Summe nicht die individuelle Arbeitszeit eines Teilnehmers erreicht.
Die Fahrzeit zählt i.d.R. nicht mit. Wenn allerdings die Anfahrt so lange dauert, das es in Summe die individuelle regelmäßige Arbeitszeit überschreitet wird es wohl auch nicht mehr zumutbar respektive nötig sein am Arbeitsplatz zu erscheinen, aber da sind wir in einer rechtlichen Grauzone, da das i.d.R. auch nur für den Fahrer, nicht aber für die Mitfahrer zählt. Insofern ist es unklug ein Seminar mit weniger als einem Tag zu besuchen wenn lange Anfahrten notwendig werden. Ggf. kann man sich mit dem AG auf eine Regelung einigen.
Für Sitzungen gilt diese Vermutung (das 1 Seminartag einem Arbeitstag unabhängig von der tatsächlichen Dauer von Seminar/AZ entspricht) nicht. Hier zählt nur die reine Sitzungsdauer.
Bei 4 Stunden Sitzung müsste die Fahrzeit zur Sitzung also im Bereich von 2 Stunden hin und 2 Stunden zurück liegen um in diese Grauzone zu kommen. Eine halbe Stunde Fahrzeit gibt in Summe nur 5 Stunden, also besteht darüber hinaus grundsätzlich Arbeitspflicht.
Das ganze ergibt sich aus den unterschiedlichen Anspruchsarten für die Freistellung: Sitzung nach §37 (2) BetrVG, Schulungen nach §37 (6) bzw. (7) BetrVG.