Pausen als Zeitgutschrift?
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage, wir alle kennen den § 4 ArbZG Ruhepausen. Nun haben wir eine Forderung vorliegen, in welcher Arbeitnehmer die Pause als Zeitgutschrift/ Überstunde wünschen, da die Mittagspause nicht genommen werden konnte, wobei dies bei einer entsprechenden Planung zeitlich möglich gewesen wäre.
Und nun? Das ist doch strafbar?
Viele Grüße, Kritiker
Community-Antworten (12)
06.12.2010 um 15:43 Uhr
Da müßt ihr aber ganz schnell mit eurem AG reden, denn es kann nicht sein, das die MA keine Pause machen können, weil (kein Personal??) keine Vertretung anwesend war.
Die andere Seite ist die, das die Kollegen gearbeitet haben, also den Anspruch auf Zahlung haben. Dies ist aber keine Überstunde, da dies ja während der normalen Arbeitszeit stattgefunden hat. Also max. eine Zeitgutschrift...
06.12.2010 um 15:49 Uhr
na ja, zeitlich wäre die Pause drin gewesen, also nicht zu viel Arbeit oder zu wenig Leute, sondern einfach schlecht geplant. Und nun?
06.12.2010 um 15:49 Uhr
@Kritiker, so ist es. Nach §22 (1) 2. ArbZG sind die Ruhepausen einzuhalten. Sollte der Arbeitgeber die Pause als Zeitgutschrift/Überstunde gewähren, macht er sich strafbar (hier läge dann nämlich "Vorsatz" vor)! Dieses Gesetz wurde derart konstruiert, um auch Nötigungen gegenüber Mitarbeitern ("Heute brauchen Sie nun wirklich keine Pause, oder?") abzuwehren. Mit kollegialen Grüßen
06.12.2010 um 16:03 Uhr
@ Matze Er macht sich nicht strafbar sondern es ist eine Ordnungswidrigkeit. Feiner aber doch großer Unterschied...
06.12.2010 um 16:04 Uhr
@ Matze, vielen Dank, so habe ich es auch interpretiert, denn unten aufgeführte Szenarien liegen ebenfalls nicht vor:
Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen.
06.12.2010 um 16:08 Uhr
@Forentroll, Nach §22 ArbZG wäre dies eine Ordnungswidrigkeit. Wenn aber eine Entlohnung dieses dann offensichtlich ordnungswidrigen Verhaltens erfolgt, liegt nach §23 (1) eine Straftat vor! Hier geht's um Vorsatz. Mit kollegialen Grüßen
06.12.2010 um 16:16 Uhr
all, wenn eine Pause aus gewichtigem Grund nicht genommen werden konnte, macht sich der AG doch nicht strafbar, wenn er dann diese Zeit, in der sie eigentlich genommen werden soll, bezahlt? Wenn er das billigend für die Zukunft in Kauf nimmt oder daraus eine Regel wird, okay.
06.12.2010 um 16:23 Uhr
Wenn es nicht ordnungswidrig oder auch strafbar ist, warum gibt es dann ein Gesetz dafür?
Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen.
Wenn kein Notfall vorliegt und Pausen werden als Zeitgutschrift festgehalten, dann begeht der Arbeitgeber eine Ordnungswidrigkeit.
06.12.2010 um 16:23 Uhr
nur wegen der Vergütung wird es noch lange nicht zu einer vorsätzlichen Straftat. Dann doch bitte einmal mit den strafrechtlichen Voraussetzungen zu den 3 Vorsatzformen auseinandersetzen.
Als BR würde ich den AG auf die Mißstände ansprechen. Den der AG darf solche Zeiten nicht entgegennehmen. Wenn es MA einfach machen muss er dafür sorgen, dass es in der Zukunft nicht mehr passiert. Aber Achtung: der kluge AG wird dann sehr schnell arbeitsrechtliche Konsequenzen ergreifen und das könnte auf den BR zurückfallen
06.12.2010 um 17:25 Uhr
- der AG hat das ArbZG einzuhalten. Er ist dafür verantwortlich, dass die An es beachten und hat notfalls auch mit arbeitsrechtlichen Mittel auf die Einhaltung hinzuwirken. Er darf somit Verstöße nicht dulden. Er kann sich heir auch nicht auf Nichtwissen berufen, denn es gehört zu seinen Pflichten es zu wissen, weil er darauf auchten muss. Somit macht er sich auch immer entsprechender Ordnungsiwdrigkeiten mit der Folge von Bußgeldern schuldig. Kommt so etwas einmal vor, könnten die Aufsichsbehörden es bei einer Ermahnung belassen, sofern dem AG nicht belegt werden kann, dass er es wissentlich geduldet hat oder sogar gefördert hat.
2 Der BR hat gem. § 89 Abs. 1 BetrVG auf die Einhaltung von Gesetzen usw. zu achten und hinzuwirken. Also, als BR eine solche Frage schon zustellen, "Nun haben wir eine Forderung vorliegen, in welcher Arbeitnehmer die Pause als Zeitgutschrift/ Überstunde wünschen, da die Mittagspause nicht genommen werden konnte, wobei dies bei einer entsprechenden Planung zeitlich möglich gewesen wäre." kann nicht mit den Aufgaben / Pflichten eines BR vereinbart werden. Im Gegenteil, der BR müsste hier auf den AG zu gehen und diesen aufzufordern das ArbZG vollumfänglich zu beachten und ggf. die Aufsichtsbehörden einschlaten, wenn der AG nicht für die Einhlatung des ArbZG Sorge trägt. Der BR hat hier nicht zu forchen, gibt es irgend welche Schlupflöcher die Ausnahmeregelungen des ArbZG, ggf. sogar durch Verbiegen, nutzen zu können.
Beide AG und BR haben hier auch Pflichten betreffend des Gesundheitsschutzes. Sie müssen hier auch AN aufklären- Dieses besoinders, wenn AN es im Augenblick nicht einsehen, dass sie mit "Durcharbeiten" ihre Gesundheit gefährden. BR müssten im übrigen wissen, dass AG die es heute toll finden wenn AN so handeln wollen, diese moregn wenn die Gesundheit nicht mehr mitspielt dann ohne zu zögern vor die Tür setzen. Dann wollen AG von dem Geschenen nichts mehr wissen.
Bei BR die solche Handeln durlden oder fördern sollte man sehr ernsthaft darüber nachdenken ob diese hier die richtigen Vertrer der AN und ihrer Interessen sind. Man könnte auch einmal anfangen nachzudenken, ob hier Pflichtverletzungen von BR; vorliegen.
06.12.2010 um 19:41 Uhr
@ pfeilenbogen, vielen Dank für diese ausführliche Antwort, ich denke dieses Begründung können auch diese AN nachvollziehen.
06.12.2010 um 22:20 Uhr
Kritiker, Ihr habt nach eigener Aussage "eine Forderung" vorliegen in der AN ihre Pause zeitlich nicht nehmen konnten. Da kann ich erstmal keine Regel erkennen, die das Szenario unterstützt, welches Du hier anscheinend gerne aufbauen möchtest.
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