Erstellt am 06.12.2010 um 09:01 Uhr von Ulrik
Hi,
solange Du dem BRV nur einen Vorschlag für einen TO-Punkt gemacht hast, ist er noch nicht zwingend dazu angehalten, diesen Punkt auch auf die TO zu setzen.
Dem guten Klima wegen würde ich persönlich das aber immer tun.
Einen Punkt auf die TO setzen MUSS er aber, wenn mindestens 25% des BR diesen Punkt fordern. Am besten schriftlich mit Unterschriftenliste (§29 Abs 3 BetrVG)
LG
Erstellt am 06.12.2010 um 09:01 Uhr von rkoch
Ja das ist rechtens. Der BRV muss laut §29 (3) BetrVG den TOP nur dann zwingend aufnehmen wenn dies 1/4 der BRM verlangt. Ein einzelnes BRM kann die Aufnahme eines TOP also nur im einer oder dreier BR verlangen.
Das heißt natürlich nicht, das ich als BRV nicht auch den Wunsch eines einzelnen BRM berücksichtigen würde. Ich gehe davon aus, das Euer BRV das einfach vergessen hat. Einfach noch mal ansprechen, ggf. durch einstimmigen Beschluß die TO ergänzen. Sofern der TOP am Ende nicht einen folgenschweren Beschluß zur Folge hat ist es eh unkritisch das Thema einfach so zu beraten.
Erstellt am 06.12.2010 um 09:19 Uhr von wölfchen
. . . vielleicht ist die Tagesordnung für die nächste BR-Sitzung auch einfach nur so umfangreich, dass es angebrachter ist, den Punkt für die nächste Sitzung auf die TO zu setzen . . .
Erstellt am 06.12.2010 um 09:21 Uhr von BRVLH
es ist natürlich auch Möglich, dass die Einladung bereits geschrieben wurde und er nicht mehr dazu gekommen ist, den Punkt mit aufzunehmen. Ist aber kein Beinbruch da du ja immer noch die Möglichkeit hast, bei der Eröffnung der BR-Sitzung deinen TO-Punkt beantragen kannst und der BRV dies zur Abstimmung bringt. Macht er es nicht, verstößt er gegen das BetrVG.
Frag ihn dann warum. Aber wie gesagt, denke die Zeit war zu knapp.
Erstellt am 06.12.2010 um 11:36 Uhr von Catweazle
@Ulrik, rkoch,
nach §29 (3) BetrVG hat der BRV eine "zusätzliche" Sitzung einzuberufen wenn ein Viertel der BRM es verlangen. Ich würde nicht daraus ableiten, dass eine Tagesordnungsergänzung einer "normalen" Sitzung nicht ein einzelnes BRM verlangen kann.
Erstellt am 06.12.2010 um 12:23 Uhr von rkoch
Wo Du das Wort zusätzlich in §29 (3) BetrVG liest oder hineininterpretierst erschließt sich mit nicht... Verlangen kann ein BRM einen TOP selbstverständlich. Auf jeden Fall gibt es aber nur zwei Rechtsgrundlagen:
§29 (2) BetrVG: Der Vorsitzende legt die TO fest.
§29 (3) BetrVG: 1/4 der BRM können vom BRV verlagen....
Ob der BRV den beantragten TOP abgesehen von §29 (3) also aufnimmt liegt an ihm allein.
Natürlich ist der BRV verpflichtet die TOP nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen, was beinhaltet das TOP die der Beratung bedürfen auch zwingend aufgenommen werden. Insofern muss der BRV einen derartigen Punkt aufnehmen wenn er ihm bekannt geworden ist, z.B. wenn ein BRM das Thema anspricht. Ein generelles Recht einzelner BRM einen TOP zu verlangen welches man auch durchsetzen könnte gibt es IMHO nicht (abgesehen von §29 (3)). Allerdings gebe ich Dir Recht das ich einen BRV der berechtigtes Verlangen von BRM nach TOPs ignoriert abwählen würde :-) Aber ich denke so weit ist wuselchen bei weitem nicht.