Entfernung betriebsfremder Personen durch den Betriebsrat?
Hallo, wir haben im BR etwas "läuten" hören dass im UN ein Berater herumlaufen soll der die MA ud ihre Leistungen bewertet und ggf. rationalisieren soll (haben keine Info lt. § 80 vom AG bekommen). Wenn wir diesen Menschen auf dem Gelände treffen und er uns auf Rückfrage nicht sagt was er macht: Sind wir berechtigt ihn vom Gelände zu verweisen? Wenn ja aufgrund welches Paragraphen ? § 104 gilt doch nur für betriebsstörende Arbeitnehmer, oder? Und da ein Berater ja kein AN ist meine Frage. Vielen Dank schon einmal für die Antworten.
Community-Antworten (3)
04.12.2010 um 22:54 Uhr
mariah, wie kommst Du denn darauf, dass ein BR überhaupt Menschen des Betriebsgeländes verweisen darf? Er kann immer nur beim AG etwas erwirken, aber nie selbst unmittelbar gegen/für AN tätig werden, auch nicht über § 104 BetrVG. Ich würde allerdings mal den AG auffordern, mit Infos rüber zu kommen. Hier könnte evtl § 111 BetrVG betroffen sein.
05.12.2010 um 14:36 Uhr
Hallo,
Wenn ihr was "lauten" gehört habt, werdet doch aktiv und fordert die Informationen direkt ein. Dafür ist der §80 da. Ihr könnt zwar den Berater fragen, aber auskunftspflichtig ist dieser euch nicht. Wendet Euch an den AG mit Hinweis auf BAG – Aktenzeichen: 1 ABR 28/97.
Hausrecht hat nur der Arbeitgeber (mit Ausnahme Betriebsversammlung, BR-Büro). Der §104 findet i.a. nur auf die in §75 aufgeführten Grundsätze Anwendung. In eurem Fall trifft das nicht zu.
05.12.2010 um 16:52 Uhr
mariah Führt der Arbeitgeber etwas durch ohne die Rechte des BR zu beachten, kann der BR die schon laufende Aktion mit einer einstweiligen Verfügung stoppen. Voraussetzung ist, dem Gericht wird glaubhaft gemacht, dass Genanntes ohne Beteiligung des BR durchgeführt wird und der BR erst kurzfristig dieses erfahren hat.
Wie geht der BR wirkungsvoll vor?
Hier beobachten Mitglieder des BR diesen Fremdling um zu erfahren was er im Betrieb macht und mit wem er spricht. Spricht er mit Kollegen, werden diesen später unverfänglich in ein Gespräch verwickelt um zu erfahren was der Mensch vom Kollegen wollte. Stellen Betriebsratsmitglieder fest, dass er kontrolliert oder Zeiten nimmt wird dieses dokumentiert. Hat der BR nun seine Beweise, geben die Betriebsratsmitglieder eine eidesstattliche Versicherung ab, in dem die gemachten Aussagen von den Kollegen wiedergegeben werden und die gemachten Beobachtungen der BR Mitglieder beschrieben werden. Ihr braucht keine Namen von Kollegen nennen, von denen die Mitglieder ihre Information haben. Es ist nicht nötig, dass die befragten Kollegen namentlich benannt werden. Es reicht, wenn ihr schreibt z.B. , ..."von mehreren Kollegen in der Fertigung wurden die Betriebsratsmitglieder XXX und YYY informiert, dass eine nicht bekannte Person z.B. für die Arbeitsabläufe Zeiten nimmt und dies notiert, usw. ...". Ihr führt hierfür natürlich noch einige weitere ermittelte Daten auf und weißt darauf hin, dass der BR nicht informiert oder beteiligt wurde. Nach entsprechender Beschlussfassung, geht der Vorsitzende mit dem Beschluss und den eidesstattlichen Versicherungen zur Rechtsantragstelle des zuständigen Arbeitsgerichts und beantragt dort den sofortigen Stopp der Maßnahme unter Androhung eines Zwangsgeldes.
Solch ein Antrag einer einstweiligen Verfügungen hat in der Regel ein Erfolg, da es hier nicht um eine Verfehlung des Arbeitgeber geht bei der erst überhaupt die Schuld mit großen juristischen Aufwand gesucht werden muss. Hier gibt das Gesetz ganz einfach vor, bei welchen Handlungen der BR beteiligt werden muss. Und nichts anderes wird dem AG mitgeteilt, wobei aber die sofortige Einstellung der Maßnahme unter Androhung eines Zwangsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht wird. Verletzt der Arbeitgeber mit seinem Handeln keine Rechte des BR, so hat eben auch die einstweilige Verfügung keine Wirkung. Nach jeder erlassenen einstweilige Verfügung gibt es immer ein terminiertes Hauptsacheverfahren in dem die Angelegenheit ordentlich verhandelt wird.
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