Erstellt am 02.12.2010 um 15:44 Uhr von rkoch
Die Begriffe sind doch eigentlich eindeutig:
Beschäftigungsjahre: Anzahl der Jahre die der AN unter gewissen Bedingungen beschäftigt wird.
Betriebszugehörigkeit: Anzahl der Jahre in denen der AN diesem Betrieb angehört hat.
Als Beispiel: Oft wird Beschäftigungsjahr z.B. im Zusammenhang mit Gehaltsstufen verwendet.
z.B. folgendes Konstrukt:
Gehaltsgruppe III
1. Beschäftigungsjahr: 2000 EUR
3. Beschäftigungsjahr: 2100 EUR
5. Beschäftigungsjahr: 2200 EUR
Gehaltsgruppe IV
1. Beschäftigungsjahr: 2150 EUR
3. Beschäftigungsjahr: 2300 EUR
5. Beschäftigungsjahr: 2450 EUR
Ein AN wird irgendwann (nach 10 Jahren Betriebzugehörigkeit) in die Gehaltsgruppe III eingruppiert. Er erhält ab dem 1. Beschäftigungsjahr in dieser Gruppe 2000 EUR. 2 Jahre später (3. Beschäftigungsjahr in dieser Gruppe) erhält er 2100 EUR. Wieder ein Jahr später wird er Umgruppiert in die Gehaltsgruppe IV. Im 1. Beschäftigungsjahr in dieser Gruppe (mittlerweile 13 Jahre Betriebszugehörigkeit) erhält er 2150 EUR. usw.
Worauf sich der Begriff "Beschäftigungsjahr" bezieht muss im TV näher erläutert sein. Bezieht es sich auf die Beschäftigung im Betrieb dann ist ausnahmsweise Beschäftigungsjahr = Betriebszugehörigkeit. u.U. stimmt das auch wieder nicht, weil z.B. im BGB die Beschäftigungsjahre vor dem 25. Lebensjahr bei der Betriebszugehörigkeit bei den Kündigungsfristen nicht mitgezählt werden (§622 BGB). In diesem Fall kann die Betriebszugehörigkeit (im Sinne dieses §) geringer sein als die Beschäftigungsjahre.
u.U. zählen auch Beschäftigungsjahre bei einem früheren AG oder in einem anderen Betrieb des selben AG weiter, bei der Betriebszugehörigkeit i.d.R. nicht.
Beide Begriffe sind also nicht identisch. Ihre wahre Bedeutung ergibt sich i.d.R. nur im Kontext.
Erstellt am 02.12.2010 um 16:49 Uhr von petrus
Naja, das mit der Einschränkung des §622 BGB bei U25 hat sich ja dank EuGH inzwischen erledigt.
Ich hab noch eine weitere Variante: Bei einem "Sabbatical", Elternzeit, ... bleibt die Betriebszugehörigkeit bestehen, die Beschäftigung ruht allerdings, so dass die beiden Zeiten auseinanderfallen.
Erstellt am 03.12.2010 um 09:01 Uhr von rkoch
> Naja, das mit der Einschränkung des §622 BGB bei U25 hat sich ja dank EuGH inzwischen erledigt.
Naja, NOCH steht es so im Gesetz und in zich TV... Und so lange es da so steht wird noch einiges an Arbeit anfallen.