Gast bei Betriebsversammlung
In einem Schwesterunternehmen findet eine Betriebsversammlung statt. Da ich in dem anderen Schwesterunternehmen bin, wollte ich als Gast mal dabei sin. Die zuständige BRV sagt aber, dass es keine rechtliche Grundlage gebe, mich einzuladen. Stimmt das ?? Kann ich als Gast dabei sein ??
Community-Antworten (4)
30.11.2010 um 19:37 Uhr
@lancelot Das stimmt. Wenn es einen KBR/GBR gäbe, dann wäre das wieder anders...
01.12.2010 um 09:10 Uhr
Der Betriebsrat kann Gäste einladen zur Betriebsversammlung.
- die Geschäftsleitung
- die Gewerkschaften
- Sachverständige
... natürlich könntest Du als "sachverständige Person" eingeladen werden. Zu welchem Thema kannst Du besser beurteilen, als ich. Im Zweifelsfall (wenn Du BRM bist) zum Thema "Umgang mit Betriebsräten in unserem Unternehmen".
Gruß
01.12.2010 um 10:13 Uhr
Kölner> Wenn es einen KBR/GBR gäbe, dann wäre das wieder anders...
Ergänzend: Die hM geht davon aus, das die Einladung auch für betriebsfremde Personen möglich ist, welche wegen ihrer besonderen Funktion eine enge sachliche Verbindung zum Betrieb und zu den AN haben. Für die von Kölner zitierten Gremien gilt das als ohne weitere Prüfung als zutreffend. I.d.R. wird das aber auch für die Einladung von BRM anderer BR in eng verbundenen Unternehmen zutreffen, selbst wenn kein KBR gebildet wurde (der ja nicht zwingend ist). Sofern man das Wort "Schwesterunternehmen" also eng sehen könnte - sprich ihr in irgendeiner Art mit dem Betrieb des anderen Unternehmens verbunden seid, z.B. weil ihr Zulieferer für dieses Unternehmen seid, dann ist anzunehmen das gegen eine Teilnahme nichts spricht.
Abgesehen davon wird der Grundsatz der "Nichtöffentlichkeit" so definiert, das nicht einfach jeder teilnehmen darf, sondern eben nur die AN des Betriebes UND explizit geladene Gäste. Dabei soll vor allem der Betrieb dagegen geschützt werden das Betriebsinterna an Personen gelangen, die davon nichts wissen sollen. Insofern gilt: So lange die GF keine Einwände gegen die Teilnahme geladener betriebsfremder Personen hat ist der Nichtöffentlichkeitsgrundsatz auch dann nicht verletzt wenn die geladene Person keinen sachlichen Grund zur Teilnahme hatte.
Euer Schwesterunternehmens-BRV hat also zwar grundsätzlich Recht, hat aber einen eigenen Ermessensspielraum OB er Dich einlädt. Im Zweifelsfalle teilt er der GF einfach mit der Einladung die Liste der geladenen Gäste mit und wenn die GF den Gästen nicht widerspricht dann nehmen die geladenen Gäste einfach teil. Insofern gibt es sehr wohl Möglichkeiten Dich teilnehmen zu lassen, wenn der dortige BR das möchte.
01.12.2010 um 11:34 Uhr
@rkoch vielen Dank, eine sehr gute und ausführliche Beantwortung, vielen Dank
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