Erstellt am 29.11.2010 um 15:31 Uhr von rkoch
Der Betriebsübergang ist der reine Vorgang des Eigentümerwechsels (so steht es auch in Satz 1 §613a BGB).
Auf jeden Fall ist es also ein Betriebsübergang, wenn sich der Eigentümer der GmbH ändert.
Aus Sicht des BR ist der BÜ an sich nicht mitbestimmungspflichtig, geht den BR also erstmal nichts an. Man hat eben einen neuen Eigentümer der vielleicht auch die Führungskräfte austauscht. Führt der BÜ allerdings zu einer Betriebsänderung (was tatsächliche Änderungen an der Betriebsstruktur erfordert - was ein Eigentümerwechsel für sich alleine aber nicht ist), dann ist der BR nach §111 ff. BetrVG zu beteiligen.
Erstellt am 29.11.2010 um 18:10 Uhr von wahlvst
Hier könnte aber eine Verschmelzung, also das Aufgehen in einen bestehenden Betrieb auch gegen sein.
Es kommt halt darauf an, bleibt der alte Betrieb als selbstängiger Betrieb erhalten?
Erstellt am 29.11.2010 um 20:46 Uhr von Kölner
@all
Ich behaupte mal ganz dreist, dass ein Gesellschafterwechsel KEIN Betriebsübergang ist - in keiner Weise.
Erstellt am 29.11.2010 um 21:27 Uhr von paula
@Kölner
Dreist finde ich das nicht ;-)
Erstellt am 29.11.2010 um 21:37 Uhr von Kölner
Erstellt am 30.11.2010 um 09:05 Uhr von rkoch
Hm.. "VERKAUF" interpretiere ich nicht als "Gesellschafterwechsel"..... auch wenn es potentiell möglich ist das katharinadirekt das gemeint hat...
Erstellt am 30.11.2010 um 09:34 Uhr von Petrus
Und für die Tochter-GmbH findet vermutlich nicht mal ein Gesellschafterwechsel statt: Der ist und bleibt die Mutter-AG...