Erstellt am 29.11.2010 um 10:33 Uhr von wölfchen
. . . schau mal in den § 4 BetrVG und evtl. eine Kommentierung ;-)
Erstellt am 29.11.2010 um 15:14 Uhr von BRVLH
ist das jetzt wieder eine Erweiterung von hier 37781??
Erstellt am 29.11.2010 um 15:21 Uhr von vfbjn
Hallo,
nein,wir haben 2 Betriebsteile in einem ist der BR zurückgetreten weil man Ihm eingeredet hat es wurde falsch gewählt.
Jetzt geht es aber ob wir als BR des Betriebsteil duch für die Kollegen zuständig sind im anderen Betriebsteil.
Wir gehen davon aus das nicht noch mal neu gewählt wird.
Es ist keine Erweiterung sondern eine Sachlage.
Danke
Erstellt am 29.11.2010 um 15:53 Uhr von rkoch
Und um Deine Frage zu beantworten (die Antwort von wölfchen ist zwar grundsätzlich richtig, hilft Dir aber wohl nicht wirklich weiter):
> Können diese Kollegen sich auch an mich wenden bzw.muß sich der GF an mich wenden
> z.B.bei Kündigungen.
Nein, nein.
Nach §4 BetrVG wäre zu prüfen, ob die Betriebsteile überhaupt jemals rechtlich eigenständige Betriebe (räumlich weit entfernt ODER in Aufgabenbereich und Organisation eigenständig) waren. Falls nicht (sprich: beide Bedingungen aus §4 treffen nicht zu) könnten (bzw. müssten !) beide zusammen einen neuen BR wählen. Aber so lange das nicht passiert, gelten beide Betriebsteile als eigenständige Betriebe und der Betriebsrat ist ausschließlich für die AN des Betriebes zuständig in denen er gewählt wurde.
> in einem ist der BR zurückgetreten
> Wir gehen davon aus das nicht noch mal neu gewählt wird.
Warum nicht? Wenn denn tatsächlich zwei Betriebe existieren und in einem dieser Betriebe tritt der BR tritt zurück, dann MUSS dieser BR gemäß §22 BetrVG (Fall des §13 (2) 3. : Rücktritt des BR) die Geschäfte des Betriebsrates weiterführen (sprich: er bleibt geschäftsführend im Amt!) und seine erste Amtspflicht ist Neuwahlen einzuleiten! Erst am 31.5.2014 (!) endet das Amt dieses geschäftsführenden Betriebsrates, wenn bis dahin kein neuer BR gewählt wurde! DIESER BR IST und BLEIBT bis dahin der zuständige Betriebsrat der vom AG z.B. zu Kündigungen beteiligt werden muss! Spricht der AG Kündigungen aus OHNE diesen geschäftsführenden BR anzuhören, sind die Kündigungen unwirksam! Die einzige Chance des AG diesen BR loszuwerden ist ihn wegen Verletzung seiner Amtspflichten auflösen zu lassen!
> ist der BR zurückgetreten weil man Ihm eingeredet hat es wurde falsch gewählt.
Einrede ist eine Sache die rechtlich NULL Wirkung entfaltet. Wenn die Wahl des BR nicht angefochten wird und infolge dessen der BR vom Gericht aufgelöst wird, dann passiert da gar nichts. Da kann der AG sich auf die Hinterbeine stellen und mit den Ohren wackeln. Da passiert nix und da kann auch bis zum Ende der Amtszeit nix passieren! Aber jetzt, nach dem Rücktritt und der Verweigerung das Amt weiter zu führen kann der AG dem BR das Amt wegen Verletzung seiner Amtspflicht unter dem Hintern wegziehen lassen. Auch ne Methode einen rechtsgültig gewählten BR, gegen dessen Existenz man nichts mehr tun kann, zu einer Handlung zu veranlassen das man wieder einen Finger (oder die ganze Faust des Gesetzes) dafür hat, ihn aus dem Amt zu treiben.