Ausgegliederte Betriebsteile - wer darf den Betriebsrat wählen und sich aufstellen lassen
Hallo ich hatte dieses Thema (12.08.) schon mal eingestellt leider konnte mir meine Frage nicht beantwortet werden, also jetzt noch mal mit mehr Details. Ausgliederungs-Betriebsteile haben einen eigenen Geschäftsführer, dieser Geschäftsführer ist aber wiederum auch im Hauptbetrieb der stellvertretende Geschäftsführer. Der erste Geschäftsführer vom Hauptbetrieb bestimmt über die Belange der ausgegliederten Betriebsteile, d.h. er überstimmt immer den jeweiligen dortigen Geschäftsführer. Die Lohn-und Gehaltsabrechnungen tragen zwar den jeweiligen Firmenzweig-Namen werden aber weiterhin von der Lohnbuchhaltung des Hauptbetriebes erstellt. Bei Einstellungen und Kündigungen spricht auch der Oberboss vom Hauptbetrieb das letzte Wort. Also für uns ist das nur eine reine Steuersache, die ausgegliederten Teile sind ja nur bedingt eigenständig, also warum sollen nun bei der BR-Wahl 2010 die Leute in den ausgegliederten Teilen nicht mehr wählen dürfen bzw. sich aufstellen lassen. Wir haben mal bei der Gewerkschaft von früher nachgefragt, die meinten wir müßten einen Fachanwalt befragen, klar doch und wer soll den bezahlen. Vielleicht bringen die o.g. Detailangaben für Euch "Wissenden" Licht ins Dunkle und Ihr könnt uns weiterhelfen.
Danke mal im voraus
Community-Antworten (2)
20.08.2009 um 13:09 Uhr
@MickyHäuser Es ist doch hinsichtlich § 3 BetrVG schon vieles geregelt und gesagt. Je nach Lage würde ich mir den § 3 Abs. 3 BetrVG genau ansehen und eine analoge Anwendung auf Euer UN inkl. Töchter verlangen.
Warum scheust Du denn den Weg zum Anwalt? Die Kostenfrage stellt sich doch nicht wirklich, oder?
20.08.2009 um 21:50 Uhr
MickyHäuser Es dürfte sich um einen gemeinsamen Betrieb handeln, in dem die Arbeitnehmer einen gemeinsamen Betriebsrat wählen. Wie die Betriebsratswahl abzulaufen hat und ob es sich um eigenständige Betriebe oder einen gemeinsamen Betrieb handelt, ist Sache des künftigen Wahlvorstand. Dieser hat die Aufgabe und auch die rechtlichen Mittel diese Fragen zu klären.
Es liegt nicht in der Zuständigkeit des jetzigen BR obige Angelegenheit zu klären. Somit dürfte eine Beauftragung eines RA nicht gerechtfertigt sein. Dies ist die Aufgabe des dann amtierenden Wahlvorstand.
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