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Interessese am und Information über das BetrVG

F
forelle
Nov 2016 bearbeitet

Kann und darf ein AN während seiner Arbeitszeit Infos zum und über das BetrVG oder einzelne Sachfragen ggf. zum Arbeitsrecht beschaffen oder muß das ausschließlich in der Freizeit erfolgen? Und dürfen dazu die betriebsüblichen Informationswege henutzt werden - oder ist auch das nicht zulässig? Gemeint ist hier im vorliegenden Fall nicht eine ganztägige oder auch nur viele Minuten umfassende Recherche zum Thema, sondern eine durchaus nur kurze und wenige Minuten umfassende Recherche.

1.911010

Community-Antworten (10)

W
wahlvst

28.11.2010 um 16:45 Uhr

forelle

Der AG zahlt AN fürs arbeiten und nicht für das Studieren von Gsetzen usw. Der AN darf aber nach Abmeldung und Absprache zum BR

D
DerAlteHeini

28.11.2010 um 17:06 Uhr

forelle Ein Arbeitnehmer nein, ein Betriebsratsmitglied nach entsprechender Abmeldung, ja.

N
nicoline

28.11.2010 um 19:55 Uhr

forelle, ich bin der Meinung, dass ein AN, der z.B. nicht sicher ist, ob in seinem Betrieb um ihn herum alles mit (Betriebsverfassungs- und Arbeits-) Recht und Ordnung zugeht, sich durchaus während seiner Arbeitszeit einen Termin beim BR geben lassen und diesen zur Beratung aufsuchen kann.

P
pfeilenbogen

28.11.2010 um 20:34 Uhr

nicoline

...... das hat doch "wahlvst" schon geschrieben, oder lese ich es falsch? Wenn es aber Sprechstunden beim BR gibt hat er diese dafür zu nutzen.

N
nicoline

28.11.2010 um 21:43 Uhr

pfeilenbogen, das hat doch "wahlvst" schon geschrieben, oder lese ich es falsch?

Nein, aber es gab auch diese Antwort, trotzdem wahlvstd das schon geschrieben hatte

Ein Arbeitnehmer nein, ein Betriebsratsmitglied nach entsprechender Abmeldung, ja.

Wenn es aber Sprechstunden beim BR gibt hat er diese dafür zu nutzen. Wer hat das in Abrede gestellt?

L
Lotte

28.11.2010 um 22:02 Uhr

all, ist das so, dass die Sprechstunden des BR zu nutzen sind? Würde das zumindest für begründete Fälle mit sehr großem Fragezeichen versehen.

D
DerAlteHeini

28.11.2010 um 23:55 Uhr

forelle Die gemachten Antworten sind ja soweit alle OK, aber ich sehe nicht das es hier um die Frage geht, dass der BR für diese Informationsbeschaffung aufgesucht werden soll.

Wenn mit den betriebsüblichen Informationswege z.B. das Internet gemeint ist, wäre es doch auch interessant zu wissen, ob privates surfen im Internet erlaubt oder im allgemeinen geduldet wird. Hat der AG dies verboten, könnte forelle sich eine Abmahnung einhandeln.

R
rkoch

29.11.2010 um 10:04 Uhr

ist das so, dass die Sprechstunden des BR zu nutzen sind? Würde das zumindest für begründete Fälle mit sehr großem Fragezeichen versehen.

Das mit dem Fragezeichen ist auch gut so.

DKK zu §39 BetrVG: Auch außerhalb der Sprechstunden können AN, wenn es erforderlich ist, den BR aufsuchen (BAG 23. 6. 83, AP Nr. 45 zu § 37 BetrVG 1972 mit Anm. Löwisch/Reimann; GK-Weber, Rn. 13; GL, Rn. 14; Fitting, Rn. 27 ff.); jedenfalls ist der einzelne AN grundsätzlich nicht verpflichtet, die Sprechstunden des BR in Anspruch zu nehmen (LAG Berlin 3. 11. 80, EzA § 39 BetrVG 1972 Nr. 1). Der BR und einzelne BR-Mitglieder sind nicht verpflichtet, AN generell auf die Sprechstunden zu verweisen (BAG, a. a. O.; Fitting, a. a. O.). Der AG kann Gespräche von AN mit dem BR außerhalb der Sprechstunden nicht verbieten (vgl. LAG Berlin, a. a. O.).

Einen Zwang das AN ausschließlich zu den Sprechstunden den BR besuchen dürfen gibt es also nicht....

F
forelle

29.11.2010 um 21:30 Uhr

Der örtliche BR vertat die Auffassung das alles Fragen zumBetrVG und zur Arbeit des BR ausschließlich und nur an ihn selbst zu rihten seien. Recherchen zu Sachfragen seien während der Arbeitszeit nicht erlaubt. Finde zwar einerseits diese Einlassung des BR bemrkenswert, anderseits relativ deckungsgleich mit Euren Antworten. Ungünsitg das der BR dies mitbekommen hat, andererseits erzwang dies eine erstaunlich offene Stellungnahme zu dem betreffenden Sachverhalt.

  • Fraglich ist mir nun ob es einem AN erlaubt ist während der Arbeitszeit Fagen an seinen BR vorzuformulieren. Oder ob auch dies außerhalb des Betriebes geschehen muß.
R
rkoch

30.11.2010 um 10:22 Uhr

Wie schon gesagt: Jeder AN darf jederzeit (auch während der AZ) den BR mit was auch immer (solange es fachlicher Art ist) konsultieren. Den BR dazu zwingen einen Sachverhalt zu behandeln geht nur auf zweierlei Art:

a) Beschwerde an den BR (natürlich nur wenn es Grund zur Beschwerde gibt) §85 BetrVG b) Von 5% der AN gestützter Vorschlag eines zu beratenden Themas an den BR §86a BetrVG

NB: Bzgl. Recherche von Gesetzestexten durch AN während der AZ

Es gibt eine Reihe von aushangpflichtigen Schutzgesetzen (das BetrVG gehört nicht dazu). Diese müssen für jeden AN einsehbar ausgehängt sein und dürfen natürlich auch während der AZ eingesehen werden.

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