Erstellt am 28.11.2010 um 15:45 Uhr von wahlvst
forelle
Der AG zahlt AN fürs arbeiten und nicht für das Studieren von Gsetzen usw.
Der AN darf aber nach Abmeldung und Absprache zum BR
Erstellt am 28.11.2010 um 16:06 Uhr von DerAlteHeini
forelle
Ein Arbeitnehmer nein, ein Betriebsratsmitglied nach entsprechender Abmeldung, ja.
Erstellt am 28.11.2010 um 18:55 Uhr von nicoline
forelle,
ich bin der Meinung, dass ein AN, der z.B. nicht sicher ist, ob in seinem Betrieb um ihn herum alles mit (Betriebsverfassungs- und Arbeits-) Recht und Ordnung zugeht, sich durchaus während seiner Arbeitszeit einen Termin beim BR geben lassen und diesen zur Beratung aufsuchen kann.
Erstellt am 28.11.2010 um 19:34 Uhr von pfeilenbogen
nicoline
...... das hat doch "wahlvst" schon geschrieben, oder lese ich es falsch? Wenn es aber Sprechstunden beim BR gibt hat er diese dafür zu nutzen.
Erstellt am 28.11.2010 um 20:43 Uhr von nicoline
pfeilenbogen,
*das hat doch "wahlvst" schon geschrieben, oder lese ich es falsch?*
Nein, aber es gab auch diese Antwort, trotzdem wahlvstd das schon geschrieben hatte
*Ein Arbeitnehmer nein, ein Betriebsratsmitglied nach entsprechender Abmeldung, ja.*
*Wenn es aber Sprechstunden beim BR gibt hat er diese dafür zu nutzen.*
Wer hat das in Abrede gestellt?
Erstellt am 28.11.2010 um 21:02 Uhr von Lotte
all,
ist das so, dass die Sprechstunden des BR zu nutzen sind? Würde das zumindest für begründete Fälle mit sehr großem Fragezeichen versehen.
Erstellt am 28.11.2010 um 22:55 Uhr von DerAlteHeini
forelle
Die gemachten Antworten sind ja soweit alle OK, aber ich sehe nicht das es hier um die Frage geht, dass der BR für diese Informationsbeschaffung aufgesucht werden soll.
Wenn mit den betriebsüblichen Informationswege z.B. das Internet gemeint ist, wäre es doch auch interessant zu wissen, ob privates surfen im Internet erlaubt oder im allgemeinen geduldet wird. Hat der AG dies verboten, könnte forelle sich eine Abmahnung einhandeln.
Erstellt am 29.11.2010 um 09:04 Uhr von rkoch
> ist das so, dass die Sprechstunden des BR zu nutzen sind? Würde das zumindest für
> begründete Fälle mit sehr großem Fragezeichen versehen.
Das mit dem Fragezeichen ist auch gut so.
DKK zu §39 BetrVG:
Auch außerhalb der Sprechstunden können AN, wenn es erforderlich ist, den BR aufsuchen (BAG 23. 6. 83, AP Nr. 45 zu § 37 BetrVG 1972 mit Anm. Löwisch/Reimann; GK-Weber, Rn. 13; GL, Rn. 14; Fitting, Rn. 27 ff.); jedenfalls ist der einzelne AN grundsätzlich nicht verpflichtet, die Sprechstunden des BR in Anspruch zu nehmen (LAG Berlin 3. 11. 80, EzA § 39 BetrVG 1972 Nr. 1). Der BR und einzelne BR-Mitglieder sind nicht verpflichtet, AN generell auf die Sprechstunden zu verweisen (BAG, a. a. O.; Fitting, a. a. O.). Der AG kann Gespräche von AN mit dem BR außerhalb der Sprechstunden nicht verbieten (vgl. LAG Berlin, a. a. O.).
Einen Zwang das AN ausschließlich zu den Sprechstunden den BR besuchen dürfen gibt es also nicht....
Erstellt am 29.11.2010 um 20:30 Uhr von forelle
Der örtliche BR vertat die Auffassung das alles Fragen zumBetrVG und zur Arbeit des BR ausschließlich und nur an ihn selbst zu rihten seien. Recherchen zu Sachfragen seien während der Arbeitszeit nicht erlaubt.
Finde zwar einerseits diese Einlassung des BR bemrkenswert, anderseits relativ deckungsgleich mit Euren Antworten.
Ungünsitg das der BR dies mitbekommen hat, andererseits erzwang dies eine erstaunlich offene Stellungnahme zu dem betreffenden Sachverhalt.
- Fraglich ist mir nun ob es einem AN erlaubt ist während der Arbeitszeit Fagen an seinen BR vorzuformulieren. Oder ob auch dies außerhalb des Betriebes geschehen muß.
Erstellt am 30.11.2010 um 09:22 Uhr von rkoch
Wie schon gesagt: Jeder AN darf jederzeit (auch während der AZ) den BR mit was auch immer (solange es fachlicher Art ist) konsultieren. Den BR dazu zwingen einen Sachverhalt zu behandeln geht nur auf zweierlei Art:
a) Beschwerde an den BR (natürlich nur wenn es Grund zur Beschwerde gibt) §85 BetrVG
b) Von 5% der AN gestützter Vorschlag eines zu beratenden Themas an den BR §86a BetrVG
NB: Bzgl. Recherche von Gesetzestexten durch AN während der AZ
Es gibt eine Reihe von aushangpflichtigen Schutzgesetzen (das BetrVG gehört nicht dazu). Diese müssen für jeden AN einsehbar ausgehängt sein und dürfen natürlich auch während der AZ eingesehen werden.