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Urlaubsanspruch in Wochen ausgewiesen + gesetzl.Feiertage

M
MamaM
Nov 2016 bearbeitet

Aber darf man jetzt einen gestl. Feiertag als Urlaubstrag abgezogen bekommen ?? Ich denke nein selbst wenn nur wochenweise Urlaub genehmigt wird, dann muss der Arbeitgeber halt auch mal einen Tag gewähren wenn er dann "übrig" ist Oder wie seht ihr das ?

2.772018

Community-Antworten (18)

W
wahlvst

28.11.2010 um 15:28 Uhr

MamaM,

Du hast das Thema doch schon gerade gestellt und die Frage wurde dort auch beantwortet. Ließt Du die Antworten nicht richtig???

Nochmals!! Urlaubstage nur für Tage an wechen man arbeiten müsste. Müsste man also an Feiertagen arbeit, was es ja auch gibt, muss man Urlaub nehmen.

L
Lotte

28.11.2010 um 15:43 Uhr

wahlvst, bist du eigentlich PRM bei der Polizei?

MamaM, ich seh das auch so. Da nur TZ Kräfte betroffen sind und allen VZ Kräfte anscheinend auf diesem Weg, je nach Lage des Urlaubs, mehr Urlaub zugestanden wird, sehe ich außerdem einen Verstoß gegen § 4 TzBfG. Sollte sich der AG uneinsichtig zeigen, müsste ein betroffener AN klagen. Oder Ihr versucht es über den Weg des alten Brummbären als BR mit dem AGG, halte ich aber u.U. für langwierig und schwieriger oder gar undurchführbar. Vor allem, wenn es bei Euch nicht nur Frauen betrifft.

W
wahlvst

28.11.2010 um 16:41 Uhr

Lotte

nein, keine Polizei. Doch ich hatte ja geschrieben "Uraub nur an Tagen an welchen Arbeitspflicht besteht"

MamaM

Bei Teilzeitkräften muss einfach der Urlaub an Hand der lt. ArbV zu arbeitenden Tage umgerechtnet werden.

Beispiel:

TZ arbeitet in der Woche lt. ArbV 2 Tage, dann beträgt der gesetzl. Mindesturlaub lt. Gesetz 4 x 2 Tage = 8 Tage. Will er dann 1 Woche Urlaub muss er 2 Tage nehmen, denn nur an 2 Tagen bestand Arbeitspflicht lt. ArbV

Wieso hier immer das AGG gestresst wird verstehe ich nicht. Denn wenn dann nicht niur den § 1 oder 2 lesen, sondern auch, dass man durchaus ungleich behandeln kann, also auf den ersten Blick "diskriminierend". Es muss nur nach dem AGG berechtigte Grpnde hierfür geben.

Das hat der EuGH nun ja auch wieder bei der Frage mit 65 Jahren aus dem Berufsleben ausscheiden entschieden. Hier ist der berechtigte Grund des Verstoßes gegen das AGG (Alter) gegeben. Soziale Gründe und Anspruch auf Rente.

Leider lesen zu viele immer nur die ersten Sätze der Gesetz oder das was ihnen gefällt.

P
Pandabeer

28.11.2010 um 16:57 Uhr

Was soll das denn nun wieder? Lotte hat das mit dem AGG dargelegt und den bessern weg über das TzBfG genannt

Kopfschütteln

W
wahlvst

28.11.2010 um 17:01 Uhr

Pandabeer

wenn mal alle Beiträge RICHTIG lesen würde, hätte man erkennen können, dass ich nicht Lotte betreffend AGG angesprochen habe, sodern die Antorter in der ersten Runde von MmaM zu diesem Thema.

Denn dort wurde auf das AGG hier verwiesen, was nicht passt!

A
alterBrummbär

28.11.2010 um 17:02 Uhr

Lotte, wieso langwierig und schwierig? Beschwerde der Betroffenen nach 85, BR im Boot, Einigungsstelle. Ähnlichen Fall hatten wir, hat geklappt.

A
alterBrummbär

28.11.2010 um 17:06 Uhr

wahlvst, dann erklär mal warum es nicht passt.

P
Pandabeer

28.11.2010 um 17:12 Uhr

Kopfschütteln über dich wird nur noch ...

W
wahlvst

28.11.2010 um 17:14 Uhr

alterBrummbär

ganz einfach weil das Thema "Urlaub" im Bundesurlaubsgesetz und im Teilzeit und Befristungsgesetz klar geregelt ist. Wenn dann möglicher weise AG dieses falschumsetzen oder AN und/oder BR dieses falsch verstehen ist dieses kein Fall des AGG sonder der betreffenden Gesetze.

Das AGG könnte man nur dann stressen, wenn hier ein AG Männer und Frauen unterschiedlich behandeln würde.

Aber, wenn du das AGG hier siehst erkläre es mir einmal.

Jetzt bitte aber nicht wieder Auszug Nomos 2.Auflage § 2 Rz 203;

Seit das AGG da ist schreit alles Verstoß gegen das AGG, dabei gab es fast das meiste auch schon vorher im Arbeitsrecht in Gesetzen.

A
alterBrummbär

28.11.2010 um 18:31 Uhr

wahlvst, ...ich Dummer, ich dachte es geht hier um eine Ungleichbehandlung von Voll,- und Teilzeitkräften.

L
Lotte

28.11.2010 um 19:12 Uhr

alter Brummbär, Einigungsstelle, obwohl die Betroffenen selbst rechtliche Schritte einleiten können? Das hat bei Euch geklappt? Spannend.

W
wahlvst

28.11.2010 um 19:53 Uhr

alterBrummbär

...ich Dummer, ich dachte es geht hier um eine Ungleichbehandlung von Voll,- und Teilzeitkräften.

Nein, nicht "Dummer". Hier verstößt der AG ganz einfach ggf. nur gegen das Bundesurlaubsgesetz und das TzbfG. Vielleicht hat er aber auch ganz einfach "nur" unfähige Personaler, die das Thema "Urlaub bei Teilzeitern nicht richtig kennen und umsetzen können" Letzteres würde mich nicht wunder, da dieses des öfftern so ist, leider.

Ein AGG Verstoß könnte man nur dann annehmen, wenn der AG wissentlich das er hier gegen das Bundesurlaubsgesetz und das TzbfG und verstößt und dieses dann auch ganz bewusst bei teilzeitkräften. Dann aber auch nur wenn bei Ihm "nur" Frauen als Teizeitler arbeiten würde, bzw solche Verträge erhielten. Ist aber auch "nur" ein Mann dabei, ist es schon nichts mehr mit dem Versuch des Ansatzes des AGG und Deinem Auszug Nomos 2.Auflage § 2 Rz 203;

Aber, auch viele BR kennen dieses Thema nicht so wie man es erwarten könnte.

A
alterBrummbär

28.11.2010 um 20:16 Uhr

wahlvst,

Dann aber auch nur wenn bei Ihm "nur" Frauen als Teizeitler arbeiten würde, bzw solche Verträge erhielten. Ist aber auch "nur"** ein Mann** dabei, ist es schon nichts mehr mit dem Versuch#

...und da mein Freund unterliegst Du einem Irrtum. ;-))

W
wahlvst

28.11.2010 um 20:39 Uhr

alterBrummbär

...und da mein Freund unterliegst Du einem Irrtum. ;-)) Nein, eben nicht, denn dann kann man das Thema "Geschlecht" welches Du ja selbst mit dem Auzug Nomos 2.Auflage § 2 Rz 203; ins Spiel brachte eben nicht merh ziehen.

Denn dann ist es ganz klar und offensichtlich dass ganz einfach nur höchsten nur gegen das Bundesurlaubsgesetz und das TzbfG verstoßen wird oder unfähige SB in der Personalstelle sitzen.

Denn Du willst ja den männlichen Teilzeitlern nicht unterstellen sie wären Frauen oder Transsexuelle ;-)

I
Immie

28.11.2010 um 21:24 Uhr

Das war die Ausgangsfrage

... Ist es zulässig den Urlaubsanspruch in Wochen anzugeben - hier: 6 Wochen und dann gesetzliche Feiertage nicht zu berücksichtigen ?...

Das scheint ein schlauer Arbeitgeber zu sein :-))

@MamaM Steht das so im Arbeitsvertrag?

K
Kölner

28.11.2010 um 21:28 Uhr

@all Ich hätte keine Bedenken, dem AN auch in Wochen den Urlaub anzubieten. Und weiter: Ich glaube sogar, dass man den AN verpflichten kann den Urlaub wochenweise zu nehmen.

L
Lotte

28.11.2010 um 21:35 Uhr

Kölner, aber dann sollte man es bei allen gleich machen und nicht nur bei HTE...;-)

Da bekommt man dann Schwierigkeiten mit § 4 TZBfG

K
Kölner

28.11.2010 um 21:37 Uhr

@Lotte Die heissen dann aber PTE = part time employees ;-)

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