Erstellt am 28.11.2010 um 11:23 Uhr von wahlvst
Lt. Bundesurlaubsgesetz hat jeder AN Anspruch auf einen bestimmtes Urlaubsvolumen (Wochen/Tagen). Dort ist auch geregelt, dass Urlaub nur für Tage an welchen eine Arbeitsplicht besteht genommen werden muss. Alles an mehr an Urlaubstagen ist frei verhandelbar entweder in TV oder ArbV.
Erstellt am 28.11.2010 um 11:33 Uhr von alterBrummbär
MamaM,
das Bundesurlaubsgesetz bildet die alleinige Rechtsgrundlage zur Begründung eines gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs eines Arbeitnehmers von nunmehr 24 Werk*tagen* bei einer 6 Tg-Woche.
Tarifverträge und Arbeitsverträge können jederzeit dann zulässigerweise vom Bundesurlaubsgesetz abweichen, wenn sie Regelungen "zu Gunsten des Arbeitnehmers" enthalten.
Demnach sind die Verträge unzulässig.
Erstellt am 28.11.2010 um 12:30 Uhr von Kölner
@alterBrummbär
Wo siehst Du die Unzulässigkeit?
Erstellt am 28.11.2010 um 12:47 Uhr von pfeilenbogen
Die Tarifpartner können per TV oder auch AN und AG per ArbV, sebstverständlich regeln, dass der Mehrurlaub, also das was über den gesetzl. hinausgeht nur unter bestimmten Fakten/Arten genommen werden kann. Es muss nur alles klar geregelt sein.
Sie können dann diesen Urlaub betreffend auch verabreden, dass dieser immer nur wochenweise genommen werden kann und jede Woche unabhänig von Arbeitstagen mit 6 Tagen berechnet wird. Das nennt man Vertragsfreiheit.
Ich denke aber MamaM interprätiert hier nur etwas falsch. Selbst wenn im ArbV steht x-Wochen bedeutet dieses ja nicht zwangsweise, dass er auch nur so wie er/sie es vermutet genommen werden kann.
Erstellt am 28.11.2010 um 12:59 Uhr von Kölner
@pfeilenbogen
Wenn man annehmen würde, dass der Fragesteller in einem vollkontinuierlichen Schichtbetrieb arbeitet, dann sind 6 Wochen (eine 6-Tage-Woche unterstellt) immer noch mehr Urlaub, als es das BUrlG vorsieht.
@alterBrummbär
Ich bin mir nicht sicher, dass ein AG nicht ganze Wochen hinsichtlich der Urlaubsnahme gewähren können kann...
Erstellt am 28.11.2010 um 12:59 Uhr von alterBrummbär
@Kölner,
es liegt zusätzlich noch ein Verstoß gegen § 2 AGG vor.
Erstellt am 28.11.2010 um 13:34 Uhr von alterBrummbär
MamaM,
§ 3 BUrlG stellt für die Berechnung der Urlaubsdauer nicht auf Arbeitstage, sondern auf Werktage ab. Dazu gehört auch der Samstag.
Da Urlaub aber die Befreiung von der Arbeitspflicht bedeutet, sind arbeitsfreie Tage nicht auf den Urlaubsanspruch anzurechnen (BAG, Urteil v. 30.10.2001, 11 Sa 699/99). Ist der Arbeitnehmer nicht an allen Werktagen zur Arbeit verpflichtet, muss deshalb der Urlaubsanspruch in Arbeitstage umgerechnet werden. Dabei sind für die Berechnung der Urlaubsdauer Arbeitstage und Werktage zueinander in Beziehung zu setzen (BAG, Urteil v. 8.5.2001, 9 AZR 240/00). Dieser Umrechnungsgrundsatz hat inzwischen auch in § 125 SGB IX (Zusatzurlaub für schwer behinderte Menschen) seinen Niederschlag gefunden.
Erstellt am 28.11.2010 um 14:05 Uhr von Kölner
@alterBrummbär
Ja ne klar...jetzt kommt gleich auch das KRG :-))
Erstellt am 28.11.2010 um 14:16 Uhr von alterBrummbär
@Kölner,
Auszug Nomos 2.Auflage § 2 Rz 203;
.....So liegt bei einem Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzbfG wegen Teilzeitarbeit, weil die überwiegende Zahl der Teilzeitbeschäftigten nach wie vor Frauen sind, in der Regel ein Verstoß gegen das AGG in Form der mittelbaren Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts vor. ;-)