Hallo,
die Antwort von "barevi" ist die Richtige!
Leider werden bzgl. der Amtzeit der SBV viele Fehler gemacht. Nur bei der erstmaligen Wahl ist es zwingend so, dass mit Bekanntgabe des Wahlerbenisses die Amtszeit der gewählten SBV beginnt. Sonst immer erst nach Ablauf der Amtszeit der "alten" SBV, auch wenn die alte und neue SBV die gleichen sind. Sie endet dann immer nach Ablauf der Wahlperiode oder max max. 4 Jahren. Denn lt. dem Gesetz, dem § 94 dauert die Amtzeit der SBV 4 Jahre, dieses auch , wenn im laufe der Amtzeit die Zahl der Schwerbehinderten auf "0" fällt. Einzige Ausnahme, wenn zum Regelwahltermin die Amtzeit noch KEINE 12 Monate besteht, also 1 Tag weniger als 12 Monate verlängert sich die Amtzeit. Dann kann die Amtszeit max. 4 Jahre 11 Monate und x-Tage sein.
Somit kann es sein, dass es eine neu gewählte SBV gibt, deren Amtzeit aber erst nach Ablauf der Amtszeit der alten (noch) SBV beginnt, also bis dahin ruht. Dann beginnen die 4 Jahre aber auch erst dann zu zählen.
Damit kann eine Amtzeit einer SBV aber auch vor dem 30.11. enden.
Beispiel 1:
Erstmalige Wahl war am 10. Oktober 2006, dann endet die Amtzeit am 10. Okt. 2010.
Beispiel 2:
Erstmalige Wahl war am 01. Novemer 2006, dann endet die Amtzeit am 01. Nov. 2010.
Denn dann sind die jeweils max. 4 Jahre Amtzeit um/vorbei.
Beispiel 3:
Erstmalige Wahl war am 10. januar 2007, dann endet die Amtzeit am 30. Nov. 2010.
Denn dann ist das Ende der regl. Wahlperioden.
Beispiel 4:
Erstmalige Wahl war am 10. Oktober 2009, keine 12 Monate (zu Beginn der Wahlperiode 01.10.2010) im Mandat, daher ist dann ist die Neuwahl ist dann erst im Herbst 2014 vorzunehmen.
Es ist also entscheident, wann wurde das erste Mal gewählt. Ist dieses nicht mehr bekannt sollte/müsste man versuchen 2-3 Wahlperioden zurück zu prüfen.
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Lotte
>>>Dein Beispiel Nr. 3 um das es hier geht, belegen
Ergibt sich aus dem Gesetz, dem § 94 Die Amtszeit dauert 4 Jahre, aber zu den Regelwahlterminen ist immer (bis auf die Ausnahme > 12 Monate) neu zu wählen.
§ 94 Abs (7) Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt vier Jahre. Sie beginnt
mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn die Amtszeit der bisherigen
Sebwerbehindertenvertretung noch nicht beendet ist, mit deren Ablauf.
Kommentierung:
Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt vier Jahre (Abs. 7 Satz 1). Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und endet nach Ablauf von vier Jahren (Abs. 7 Satz 2). Ist zur Zeit der Wahl noch eine Schwerbehindertenvertretung im Amt, beginnt mit Ablauf ihrer Amtsperiode die Amtszeit der nachfolgenden Schwerbehindertenvertretung. Das Amt endet nach Ablauf der Amtszeit selbst dann, wenn keine neue Schwerbehindertenvertretung gewählt worden ist (Neumann u. a. / Pahlen Rdnrn. 33b und 43).
Ablauf = Ende der 4 Jahre oder Ende der Wahlperiode!
Beispiel für Verkürzung der Amtszeit:
Die Schwerbehindertenvertretung wurde außerplanmäßig wegen Ausscheiden der
Vertrauensperson und aller stellvertretenden Mitglieder im August 2008 gewählt.
Ihre Amtszeit endet ebenfalls mit regelmäßigen Neuwahlen im Jahre 2010.