W.A.F. LogoSeminare

Wann endet die Amtszeit des alten SBV?

W
werweisswas
Nov 2016 bearbeitet

Wann endet die Amtszeit des alten SBV? Unser SBV wurde vor 20 Monaten gewählt. Heute war neue Wahl und ein anderer Kollege wurde zum SBV gewählt. Laut altem SBV bleibt er aber noch im Amt. Der neue SBV übernimmt erst nächste Woche Montag die Aufgaben. Ist das so richtig?

4.190011

Community-Antworten (11)

B
blömendaal

22.11.2010 um 12:52 Uhr

@werweisswas

die Amtszeit bei regulären Wahlen endet zum 30.11. Der "Neue" übernimmt dann ab 1.12.

N
niemand

22.11.2010 um 13:20 Uhr

Nein, die Amtszeit endet normaler Weise nach 4 Jahren. Es kommt also darauf an zu welchem Datum der SBV ins Amt kam. Bei erst Wahl oder wenn die vorherige SBV außerhalb der regulären Wahlzeit ins Amt kam beginnt die Amtszeit mit Bekanntgabe des Wahlergenis durch den Wahlvorstand.

Ich denke daß auch hier die Amtszeit der alten SBV mit Bekanntgabe des Wahlergebnis endet und die neue zu diesem Zeitpunkt nachfolgt.

B
blömendaal

22.11.2010 um 13:28 Uhr

@Niemand

??? Reguläre Wahlen sind aber jeweils im 4-Jahres-Rhythmus, Okt. bis Ende Nov. im Jahr der BR-Wahlen.

Das heißt der Kollege wurde vor 20 Mon. gewählt und jetzt mussten die regulären Wahlen durchgeführt werden. Also in diesem Fall keine 4 Jahre Amtszeit.

B
barevi

22.11.2010 um 14:09 Uhr

Hallo werweisswas,

Ihr habt vor 20 Monaten, also VOR dem 01.10.2009 gewählt. somit gilt (fast) das, was die "alte SBV" sagt, Ihr Mandat endet am 30.11.2010.

Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. 10. bis 30. 11. statt (§ 94 Absatz 5 Satz 1 SGB IX). Die nächsten regelmäßigen Wahlen finden/fanden noch in 2010 statt.

  • wenn nach dem 30. 11. 2006 gewählt worden ist und das Wahlergebnis vor dem 1. 10. 2009 bekannt gegeben worden ist, endet die Amtszeit am 30. 11. 2010. - Vergl. § 94 Absatz 5 Satz 3 SGB IX.

Quelle: http://www.zbfs.bayern.de/imperia/md/content/blvf/integrationsamt/broschueren/wahl_sbv_2010.pdf - Ich empfehle Seite 15 zu lesen!

VG barevi

N
niemand

22.11.2010 um 14:23 Uhr

Ich hatte wegen des gleichen Problems bei der IG Metall nachgefragt. Deren Auffassung war daß bei Wahlen, bei denen die SBV außerhalb der regulären Wahlperiode gewählt wurde die Amtszeit lediglich bis zur nächsten regulären Wahlperiode festgelegt ist, es keinen festgelegten Stichtag gibt, und somit die Amtszeit mit Bekanntgabe des Wahlergebnis endet. Also nicht bis zum 30.11.

Bei uns war es im nach hinein aber egal, da die selben Personen wieder gewählt wurden. Es ist für mich nur wichtig, daß ich weiß wann meine nächste Amtszeit endet, damit ich wieder rechtzeitig wählen lasse.

W
werdweisswas

22.11.2010 um 14:24 Uhr

Dann hat die alte SBV also Unrecht, denn die Amtszeit des neuen SBV beginnt am 01.12.2010.

DAnke für eure Antworten!

L
Lotte

22.11.2010 um 14:39 Uhr

barevi, ganz so eindeutig wie Du es schreibst ist es nicht. Im Gesetz steht nichts eindeutiges zum Ende der Amtszeit bei Wahlen außerhalb der regelmäßigen Wahlperiode und in den Kommentierungen steht es auch nicht eindeutig. Feldes/Kothe fängt mit einem netten Beispiel unter § 94 SGB IX RN 35 an und endet aber schwammig. Der Düwell nimmt unter § 94 SGB IX Bezug auf § 13 (3) BetrVG und meint, dass es bei der SBV ähnlich sei. Also hat hiernach "niemand" Recht mit

"Bei erst Wahl oder wenn die vorherige SBV außerhalb der regulären Wahlzeit ins Amt kam beginnt die Amtszeit mit Bekanntgabe des Wahlergenis durch den Wahlvorstand." (oder Wahlleiter bei vereinfachten WV)

Aber auch das BetrVG ist nicht 100% eindeutig. Däubler schreibt aber unter § 21 BetrVG RN 22, dass das "spätestens" in § 13 (3) BetrVG so auszulegen ist, dass die Amtszeit mit Bekanntgabe des Wahlergebnis endet.

Puh...kompliziert...hoffentlich habt Ihr mich verstanden...;-)

S
sbvsgbix

22.11.2010 um 15:01 Uhr

Hallo,

die Antwort von "barevi" ist die Richtige!

Leider werden bzgl. der Amtzeit der SBV viele Fehler gemacht. Nur bei der erstmaligen Wahl ist es zwingend so, dass mit Bekanntgabe des Wahlerbenisses die Amtszeit der gewählten SBV beginnt. Sonst immer erst nach Ablauf der Amtszeit der "alten" SBV, auch wenn die alte und neue SBV die gleichen sind. Sie endet dann immer nach Ablauf der Wahlperiode oder max max. 4 Jahren. Denn lt. dem Gesetz, dem § 94 dauert die Amtzeit der SBV 4 Jahre, dieses auch , wenn im laufe der Amtzeit die Zahl der Schwerbehinderten auf "0" fällt. Einzige Ausnahme, wenn zum Regelwahltermin die Amtzeit noch KEINE 12 Monate besteht, also 1 Tag weniger als 12 Monate verlängert sich die Amtzeit. Dann kann die Amtszeit max. 4 Jahre 11 Monate und x-Tage sein.

Somit kann es sein, dass es eine neu gewählte SBV gibt, deren Amtzeit aber erst nach Ablauf der Amtszeit der alten (noch) SBV beginnt, also bis dahin ruht. Dann beginnen die 4 Jahre aber auch erst dann zu zählen.

Damit kann eine Amtzeit einer SBV aber auch vor dem 30.11. enden.

Beispiel 1: Erstmalige Wahl war am 10. Oktober 2006, dann endet die Amtzeit am 10. Okt. 2010.

Beispiel 2: Erstmalige Wahl war am 01. Novemer 2006, dann endet die Amtzeit am 01. Nov. 2010.

Denn dann sind die jeweils max. 4 Jahre Amtzeit um/vorbei.

Beispiel 3: Erstmalige Wahl war am 10. januar 2007, dann endet die Amtzeit am 30. Nov. 2010. Denn dann ist das Ende der regl. Wahlperioden.

Beispiel 4: Erstmalige Wahl war am 10. Oktober 2009, keine 12 Monate (zu Beginn der Wahlperiode 01.10.2010) im Mandat, daher ist dann ist die Neuwahl ist dann erst im Herbst 2014 vorzunehmen.

Es ist also entscheident, wann wurde das erste Mal gewählt. Ist dieses nicht mehr bekannt sollte/müsste man versuchen 2-3 Wahlperioden zurück zu prüfen.


Lotte

Dein Beispiel Nr. 3 um das es hier geht, belegen Ergibt sich aus dem Gesetz, dem § 94 Die Amtszeit dauert 4 Jahre, aber zu den Regelwahlterminen ist immer (bis auf die Ausnahme > 12 Monate) neu zu wählen.

§ 94 Abs (7) Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn die Amtszeit der bisherigen Sebwerbehindertenvertretung noch nicht beendet ist, mit deren Ablauf.

Kommentierung: Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt vier Jahre (Abs. 7 Satz 1). Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und endet nach Ablauf von vier Jahren (Abs. 7 Satz 2). Ist zur Zeit der Wahl noch eine Schwerbehindertenvertretung im Amt, beginnt mit Ablauf ihrer Amtsperiode die Amtszeit der nachfolgenden Schwerbehindertenvertretung. Das Amt endet nach Ablauf der Amtszeit selbst dann, wenn keine neue Schwerbehindertenvertretung gewählt worden ist (Neumann u. a. / Pahlen Rdnrn. 33b und 43).

Ablauf = Ende der 4 Jahre oder Ende der Wahlperiode!

Beispiel für Verkürzung der Amtszeit: Die Schwerbehindertenvertretung wurde außerplanmäßig wegen Ausscheiden der Vertrauensperson und aller stellvertretenden Mitglieder im August 2008 gewählt. Ihre Amtszeit endet ebenfalls mit regelmäßigen Neuwahlen im Jahre 2010.

L
Lotte

22.11.2010 um 16:43 Uhr

sbvsgbix, leider hast Du keine Quellen angegeben, die Dein Beispiel Nr. 3 um das es hier geht, belegen. Ich bleibe erstmal bei meiner, Däublers und "niemands" Meinung. Vielleicht findet sich ja noch ein passendes Urteil? Zum BetrVG hat das BAG mal 1983 entsprechend meiner Meinung geurteilt. Aber zur SBV gibt es da wahrscheinlich kaum etwas...

N
niemand

23.11.2010 um 09:57 Uhr

Es steht nirgendwo, daß eine SBV, die außerhalb der normalen Wahlperiode gewählt wurde, bis zum Ende der nächsten Wahlperiode im Amt bleibt.

L
Lotte

23.11.2010 um 10:03 Uhr

sbvsgbix, ich finde auch, dass Deine Ausführungen eher ein Ende der Amtszeit bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses unterstützt, wenn außerhalb der regulären Wahlperiode gewählt wurde.

Vor allem, da in der Kommentierung des SGB IX von Düwell (s. o.) der Vergleich mit § 13 BetrVG gezogen und es analog gesehen wird.

Wäre übrigens nett, wenn Du Deine Quellen mal nennen würdest (welche Kommentierung, welche RN) Das mit Ablauf = ... stammt aber nicht aus der Kommentierung, oder?

Ihre Antwort