Erstellt am 22.11.2010 um 08:17 Uhr von wölfchen
. . . bei der Anordnung von Überstunden hat der Chef auch immer laut § 106 GewO das billige Ermessen zu beachten - und in Deinem Fall sieht es nach unbilliger Härte aus . . .
Erstellt am 22.11.2010 um 09:09 Uhr von rkoch
@wölfchen
Ich befürchte das Du mit der unbilligen Härte bzgl. Kind Pech haben würdest. Es gibt genug Urteile das es den Eltern zumutbar ist für ein Kind eine Tagesmutter o.ä. für solche Fälle zu besorgen.
@Tekin
Hier hilft ein Blick in Deinen Arbeitsvertrag! Sofern Du in diesem bereits der Leistung von Mehrarbeit zugestimmt hast, hast Du schlicht Pech. Die Zustimmung ist in jedem Fall bindend.
Aber:
> Diese Überstunden werden auch immer recht kurz bekannt gegeben,ca.eine stunde vorher.
Eine Stunde bevor die Überstunden geleistet werden sollen? Was ist das für ein Betriebsrat?
Aber hier liegt tatsächlich eine unbillige Härte! Der AG muss seine Interessen mit denen des AN aufwiegen. Und es ist mit 100%iger Garantie unbillig, einem AN nicht die Chance zu geben seine Interessen (z.B. die Besorgung einer Tagesmutter) wahrzunehmen. Eine Anordnung von Mehrarbeit am selben Tag wird i.d.R. nur bei Notfällen (unvorhersehbare Schadwirkung) zulässig sein. Ich würde mal dem BR ins Gewissen reden. Es kann nicht sein, das dieser seine Schäfchen derart ins Messer laufen lässt.