Erstellt am 20.11.2010 um 19:18 Uhr von Strippe
Hallo Stier,
bei uns ist das so, das der BRV als ersten TOP1 zu den Betriebsratssitzungen immer die Genehminung des letzten Protokolls setzt.
In der Sitzung wird dann das letzte Protokoll in Kurzform verlesen, und dann von den BR-Mitgliedern genehmigt. Hinzu kommt noch das jedes Protokoll vorab an alle Mitglieder per Mail versand.
Gruß Strippe
Erstellt am 20.11.2010 um 19:30 Uhr von Kölner
@Stier
Jedes BRM hat zumindest ein Einsichtsrecht in diese Sitzungsniederschriften...
Erstellt am 20.11.2010 um 19:34 Uhr von Stier
Vielen Dank für die Antworten , ich meinte nicht die BR Sitzung sondern die jährliche Betriebsräte-Versammlung und die des GBR.
Danke
Erstellt am 20.11.2010 um 19:36 Uhr von Kölner
Erstellt am 20.11.2010 um 19:37 Uhr von mainpower
Hallo,
sie müssen komplett verlesen und dann von den Betriebsräten genehmigt werden. Aber jedem einzelnen zum Lesen vorgelegt werden muss nicht sein.
Erstellt am 20.11.2010 um 19:39 Uhr von Lotte
mainpower,
nee ne? Worauf stützt Du diese Behauptung?
Erstellt am 20.11.2010 um 19:55 Uhr von DerAlteHeini
mainpower
Was du da schreibst,
--sie müssen komplett verlesen und dann von den Betriebsräten genehmigt werden,--
ist quatsch.
Erstellt am 20.11.2010 um 22:21 Uhr von dervollstrecker
ach so
alter heini
du meinst also, irgendjemand schreibt irgendein protokoll
und das wird dann irgendwo abgeheftet
unter der rubrik - passt schon
unglaublich.................
Erstellt am 21.11.2010 um 00:21 Uhr von nicoline
Leider auch aus Vieltexthausen, aber mit Wenigtexthausen kann man auch nicht immer etwas anfangen:
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 34 BetrVG, III. Aushändigung der Sitzungsniederschrift; Einwendungen
RN 16
Die BR-Mitglieder haben Anspruch auf Aushändigung einer Abschrift oder Fotokopie der Sitzungsniederschrift, wenn sie diese für ihre Tätigkeit benötigen (GL, Rn. 15; HSWGN-Glock, Rn. 18; a. A. GK-Raab, Rn. 24; MünchArbR-Joost, § 307 Rn. 82; Richardi-Thüsing, Rn. 11; Fitting, Rn. 25; Zender, ZBVR 00, 238; vgl. auch Rn. 23). Dies gilt insbesondere dann, wenn zu Beginn der Sitzung abgefragt wird, ob es Einwendungen gegen die Niederschrift der letzten Sitzung gibt, da eine qualifizierte Aussage hierzu die vorherige Kenntnis erfordert (Fitting, a. a. O.). Die BR-Mitglieder müssen die notwendige Vertraulichkeit wahren und sind deshalb nicht berechtigt, die Sitzungsniederschrift eigenmächtig an Personen außerhalb des BR-Gremiums (insbesondere an Vertreter des AG) weiter zu leiten. Mit Blick auf die vielfältigen Aufgaben (vgl. § 37 Rn. 16 ff.) ist eine weite Auslegung der Notwendigkeit geboten.
Erstellt am 21.11.2010 um 09:35 Uhr von Kölner
@dervollstrecker
Es tut mir sehr leid für Dich (wie Du mir auch sonst sehr leid tust), dass Du so wenig Ahnung vom Privaturkundenrecht und damit mit den Sitzungsniederschriften hast.
Die Genehmigung einer Sitzungsniederschrift ist (wenn eine solche bereits angefertigt und unterschrieben wurde) absolut überflüssig.
Aber ich bin mir sicher, dass Du diese Antwort zum Anlass nehmen wirst, weiteren Dummfug zu verbreiten.