Erstellt am 20.11.2010 um 10:25 Uhr von Thulli
Gibt es denn uneinigkeit über das Aufstellen zwischen AN und AG? Oder warum soll der BR da mitbestimmen?
Es gibt ja die MBR bei sozialen Angelegenheiten...
...man könnte auch ´ne BV dazu machen aber nicht erzwingbar.
...oder schauen wie es im Betrieb üblich ist (betriebliche Übung)
Erstellt am 20.11.2010 um 12:38 Uhr von wahlvst
Ein umstandsloses Verbot der privaten Kaffeemaschine ist jedoch ohne Zustimmung des Betriebs- oder Personalrats nicht möglich! Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat z.B. für die mit dem Einsatz anderer elektrischer Privatgeräte am Arbeitsplatz vergleichbare Frage eines Verbots des Radiohörens am Arbeitsplatz entschieden, dass es sich hierbei um eine mitbestimmungspflichtige Frage der „Ordnung und des Verhaltens im Betrieb” handelt.7 Damit hat der Betriebsrat also nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber das Radiohören am Arbeitsplatz aus Gründen des Ordnungsverhaltens verbieten will – und für den Personalrat dürfte das Gleiche gelten. Ist die ordnungsgemäße Mitbestimmung unterblieben, sind die vom Arbeitgeber einseitig ausgesprochenen Verbote dem einzelnen Arbeitnehmer gegenüber unwirksam.
Dabei kann die oben erwähnte betriebliche Inventarisierung solcher Geräte auch aus Sicht der Belegschaftsvertretung ein sinnvolles Verfahren sein, um den haftungsrechtlichen Bedenken und den Kontrollpflichten des Arbeitgebers angemessen nachkommen zu können.
Vereinbarungen über eine individuelle Nachweispflicht der elektrischen Sicherheit eines Geräts oder die vorübergehende Leihgabe an den Betrieb mit Rückgabe an den Beschäftigten bei Ausscheiden aus dem Betrieb wären weitere „elegante“ Lösungen für sicheres und genussvoll individuell gesteuertes Kaffeekochen am Arbeitsplatz.
In vielen Dienststellen und Betrieben bleibt aber zum Glück die Mitprüfung der privaten Geräte im Rahmen der regelmäßigen betrieblichen Routinen die unkomplizierteste Lösung der Wahl.
Aber:
Auch das Thema elektrische Sicherheit Nach BGV A 3 ist zu beachten.
Quelle: Computer und Arbeit 1/2007
http://www.ergo-online.de/site.aspx?url=html/arbeitsplatz/hardware/07_01_Sicher.pdf
Erstellt am 20.11.2010 um 12:42 Uhr von Kölner
@wahlvst
Wo haben Sie Dich eigentlich ausgegraben? In Vieltexthausen?
Erstellt am 20.11.2010 um 19:18 Uhr von mainpower
Hallo,
hat man keine Probleme, macht man sich welche. Wer will die Kaffeemaschine aufstellen??? Der AG oder ein AN ?? Das geht aus der Frage nicht hervor. Stellt ein AN die Kaffeemaschine auf hat der BR nichts Mitzubestimmen. Eher dann der AG. Stellt der AG die Maschine auf , dann freut Euch und geniest den Kaffee.
Erstellt am 20.11.2010 um 19:26 Uhr von Lotte
mainpower,
ich vermute mal, dass die AN wollen, dass der AG eine Kaffeemaschine aufstellt...?
gastro,
wenn ich richtig vermute, kann der BR den AG auch nicht zwingen.
Sollte der AG einen aufstellen wollen und dann für den Kaffee z. B. Geld kassieren wollen, seid Ihr drin in der Mitbestimmung. § 87 (1) Nr. 8 BetrVG
Sollte es grundsätzlich Ärger geben, weil AN ihre Kaffeemaschinen aufstellen wollen, aber der AG nicht möchte, könnte man es je nach Sachlage über § 87 (1) Nr. 1 BetrVG versuchen.