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stellv.Schwerbehinderten Vertretung

S
Stier
Nov 2016 bearbeitet

Welche Rechte hat man als stellv.SBV und darf man an den BR/GBR/BEM Sitzungen teilnehmen?

1.443010

Community-Antworten (10)

S
sbvsgbix

18.11.2010 um 19:47 Uhr

Hallo Stier,

als SBV einfach einmal ins zuständige Gesetz schauen, z.B. § 95 Abs. 4 schafft Klarheit!

S
Stier

18.11.2010 um 20:25 Uhr

Vielen Vielen Dank, Schlaumeier,bin ganz neu in diesem Geschaft und auch kein BRler und ausserdem muß man ja auch wissen wo was nachzulesen ist ,wenn man dann auch die entsprechende Lektüre hat. Schönen Abend noch.

S
sbvsgbix

18.11.2010 um 20:39 Uhr

Stier

Bitte, wenn man sich um ein Mandat bemüht sollte man sich auch damit befassen. Auch damit welche Gesetz gilt und welche Rechte hat man. Es gibt alles im Web, man kann also alles dort nachlesen. Man benötigt also nicht sofort Bücher. Weiter bekommt man bei den Integtraionsämtern jede Menge kostenfreie Unterlagen.

Also, man muss nur wollen und lesen. Web hast Du ja, sonst wärst Du nicht hier gelandet.

Weiter gibt es hier sogar einen Button oben "Infos für SBV" Es ist der hellgrüne, der 3. von Rechts, oben!

Übrigens, sich zu Qualifizieren gehört zu den Mandatspflichten hat auch das BAG schon so in einer Entscheidung festgehalten!!!!

I
Immie

18.11.2010 um 21:41 Uhr

als SBV einfach einmal ins zuständige Gesetz schauen, z.B. § 95 Abs. 4 schafft Klarheit!

Man sollte sie auch richtig zitieren lernen!

"Nur vorübergehender Zweck", hilft einem da auch nicht weiter

K
kasimirr

18.11.2010 um 22:01 Uhr

*als SBV einfach einmal ins zuständige Gesetz schauen, z.B. § 95 Abs. 4 schafft Klarheit!

Man sollte sie auch richtig zitieren lernen!

\\\\\\\"Nur vorübergehender Zweck\\\\\\\", hilft einem da auch nicht weiter*

du bist echt genau so gut zu verstehen wie renlök, kennt ihr euch?

I
Immie

18.11.2010 um 22:21 Uhr

Abgesehen davon das ich ich nicht weiss was du mir sagen möchtest, scheint es dich hier nicht wirklich zu geben. Trotzdem nur für dich...

Man schreibt auch immer das jeweilige Gesetz zu den §§. Sonst kann es alles und nichts sein.

zB auch...Nur vorübergehender Zweck... Das ist §95 im BGB.

S
sbvsgbix

18.11.2010 um 22:47 Uhr

Immie

ins zuständige Gesetz schauen, z.B. § 95 Abs. 4

Man sollte von einem Mandatsträger doch erwarten können/ dürfen, dass er das zuständige Gesetz kennt. Also in diesem Falle weder die StVO, BEEG oder BGB oder..

Denn man gewinnt ja Mandate nicht im Lotto sondern bewirb sich darum. Da sollte er ja auch wissen, das das Thema so wie die Wahl zu diesem Mandat auch im SGB IX geregelt ist. Dort im § 94. Nun nicht mit der SchwbVWO kommen, dort ist nur der Ablauf geregelt das zuständige Gesetz ist das SGB IX.


rkoch

Der § 94 regelt ausschließlich die Wahl, also wann darf wo gewählt werden.

Die Rechte der SBV nach §95 hast Du als stellv. SchwbV natürlich nur dann, wenn der SchwbV selbst gemäß §94 verhindert ist.

Der § 94 SGB IX regelt nicht das Thema Verhinderung!

"Welche Rechte hat man als stellv.SBV und darf man an den BR/GBR/BEM Sitzungen teilnehmen?" Dazu gehört dann wenn noch §94 (1) SGB IX. Der § 94 SGB IX regelt nicht von Sitzungsteilnahme! Diese ist in § 95 Abs. 4 geregelt. Auch der § 97 SGB IX, also die Frage wann wo " Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung" verweist hier auf den § 95 betreffend der Themen Teilnahme an Gremien!

Wobei bei SBVn die Besonderheit gegeben sein kann, das man trotz körperlicher Anwesenheit verhindert sein kann, z.B. wegen 2 zeitgleicher Terminen.

I
Immie

18.11.2010 um 22:50 Uhr

Du hast Recht und...

...bin ganz neu in diesem Geschaft und auch kein BRler ...

Da sollte man sich gefälligst schon vor der Wahl Wissen reinpfeifen! (Das ist pure Ironie)

R
rainerw

18.11.2010 um 22:55 Uhr

Wenn man vorher weiß das man gewählt wird geht das. Ich bin auch ganz frisch bei uns der SBV und das was ich nicht weiß kann ich mir auf Semis aneignen.

R
rkoch

19.11.2010 um 09:44 Uhr

Da sollte man sich gefälligst schon vor der Wahl Wissen reinpfeifen!

Geniales Argument. Bekanntermaßen gibt es im vereinfachten Wahlverfahren keine Wahllisten und die Teilnehmer der Wahlversammlung können Hinz und Kunz zum SBV wählen ohne ihn vorher zu fragen..... Mit dem Argument steht ja wohl fest das jeder der nicht vorher gefragt wurde das Amt ablehnen MUSS!

als SBV einfach einmal ins zuständige Gesetz schauen, z.B. § 95 Abs. 4 schafft Klarheit!

Abgesehen davon ist §95 (4) SGB IX auch nur die halbe Miete zu der Frage "Welche Rechte hat man als stellv.SBV und darf man an den BR/GBR/BEM Sitzungen teilnehmen?" Dazu gehört dann wenn noch §94 (1) SGB IX.

Und nur damit Stier nicht dumm stirbt: Guckst Du hier: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__94.html http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__95.html

Die Rechte der SBV nach §95 hast Du als stellv. SchwbV natürlich nur dann, wenn der SchwbV selbst gemäß §94 verhindert ist.

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