Erstellt am 18.11.2010 um 18:47 Uhr von sbvsgbix
Hallo Stier,
als SBV einfach einmal ins zuständige Gesetz schauen, z.B. § 95 Abs. 4 schafft Klarheit!
Erstellt am 18.11.2010 um 19:25 Uhr von Stier
Vielen Vielen Dank, Schlaumeier,bin ganz neu in diesem Geschaft und auch kein BRler und ausserdem muß man ja auch wissen wo was nachzulesen ist ,wenn man dann auch die entsprechende Lektüre hat. Schönen Abend noch.
Erstellt am 18.11.2010 um 19:39 Uhr von sbvsgbix
Stier
Bitte, wenn man sich um ein Mandat bemüht sollte man sich auch damit befassen. Auch damit welche Gesetz gilt und welche Rechte hat man. Es gibt alles im Web, man kann also alles dort nachlesen. Man benötigt also nicht sofort Bücher. Weiter bekommt man bei den Integtraionsämtern jede Menge kostenfreie Unterlagen.
Also, man muss nur wollen und lesen. Web hast Du ja, sonst wärst Du nicht hier gelandet.
Weiter gibt es hier sogar einen Button oben "Infos für SBV" Es ist der hellgrüne, der 3. von Rechts, oben!
Übrigens, sich zu Qualifizieren gehört zu den Mandatspflichten hat auch das BAG schon so in einer Entscheidung festgehalten!!!!
Erstellt am 18.11.2010 um 20:41 Uhr von Immie
als SBV einfach einmal ins zuständige Gesetz schauen, z.B. § 95 Abs. 4 schafft Klarheit!
Man sollte sie auch richtig zitieren lernen!
"Nur vorübergehender Zweck", hilft einem da auch nicht weiter
Erstellt am 18.11.2010 um 21:01 Uhr von kasimirr
*als SBV einfach einmal ins zuständige Gesetz schauen, z.B. § 95 Abs. 4 schafft Klarheit!
Man sollte sie auch richtig zitieren lernen!
"Nur vorübergehender Zweck", hilft einem da auch nicht weiter*
du bist echt genau so gut zu verstehen wie renlök, kennt ihr euch?
Erstellt am 18.11.2010 um 21:21 Uhr von Immie
Abgesehen davon das ich ich nicht weiss was du mir sagen möchtest,
scheint es dich hier nicht wirklich zu geben.
Trotzdem nur für dich...
Man schreibt auch immer das jeweilige Gesetz zu den §§.
Sonst kann es alles und nichts sein.
zB auch...Nur vorübergehender Zweck... Das ist §95 im BGB.
Erstellt am 18.11.2010 um 21:47 Uhr von sbvsgbix
Immie
>> ins zuständige Gesetz schauen, z.B. § 95 Abs. 4
Man sollte von einem Mandatsträger doch erwarten können/ dürfen, dass er das zuständige Gesetz kennt. Also in diesem Falle weder die StVO, BEEG oder BGB oder..
Denn man gewinnt ja Mandate nicht im Lotto sondern bewirb sich darum. Da sollte er ja auch wissen, das das Thema so wie die Wahl zu diesem Mandat auch im SGB IX geregelt ist. Dort im § 94. Nun nicht mit der SchwbVWO kommen, dort ist nur der Ablauf geregelt das zuständige Gesetz ist das SGB IX.
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rkoch
Der § 94 regelt ausschließlich die Wahl, also wann darf wo gewählt werden.
>> Die Rechte der SBV nach §95 hast Du als stellv. SchwbV natürlich nur dann, wenn der SchwbV selbst gemäß §94 verhindert ist.
Der § 94 SGB IX regelt nicht das Thema Verhinderung!
>> "Welche Rechte hat man als stellv.SBV und darf man an den BR/GBR/BEM Sitzungen teilnehmen?" Dazu gehört dann wenn noch §94 (1) SGB IX.
Der § 94 SGB IX regelt nicht von Sitzungsteilnahme! Diese ist in § 95 Abs. 4 geregelt. Auch der § 97 SGB IX, also die Frage wann wo " Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung" verweist hier auf den § 95 betreffend der Themen Teilnahme an Gremien!
Wobei bei SBVn die Besonderheit gegeben sein kann, das man trotz körperlicher Anwesenheit verhindert sein kann, z.B. wegen 2 zeitgleicher Terminen.
Erstellt am 18.11.2010 um 21:50 Uhr von Immie
Du hast Recht und...
...bin ganz neu in diesem Geschaft und auch kein BRler ...
Da sollte man sich gefälligst schon vor der Wahl Wissen reinpfeifen!
(Das ist pure Ironie)
Erstellt am 18.11.2010 um 21:55 Uhr von rainerw
Wenn man vorher weiß das man gewählt wird geht das.
Ich bin auch ganz frisch bei uns der SBV und das was ich nicht weiß kann ich mir auf Semis aneignen.
Erstellt am 19.11.2010 um 08:44 Uhr von rkoch
> Da sollte man sich gefälligst schon vor der Wahl Wissen reinpfeifen!
Geniales Argument. Bekanntermaßen gibt es im vereinfachten Wahlverfahren keine Wahllisten und die Teilnehmer der Wahlversammlung können Hinz und Kunz zum SBV wählen ohne ihn vorher zu fragen.....
Mit dem Argument steht ja wohl fest das jeder der nicht vorher gefragt wurde das Amt ablehnen MUSS!
> als SBV einfach einmal ins zuständige Gesetz schauen, z.B. § 95 Abs. 4 schafft Klarheit!
Abgesehen davon ist §95 (4) SGB IX auch nur die halbe Miete zu der Frage "Welche Rechte hat man als stellv.SBV und darf man an den BR/GBR/BEM Sitzungen teilnehmen?" Dazu gehört dann wenn noch §94 (1) SGB IX.
Und nur damit Stier nicht dumm stirbt:
Guckst Du hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__94.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__95.html
Die Rechte der SBV nach §95 hast Du als stellv. SchwbV natürlich nur dann, wenn der SchwbV selbst gemäß §94 verhindert ist.