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Gekündigtes EBRM zur BR-Sitzung laden?

B
brvertrieb
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Forum,

ich benötige mal wieder Eure Unterstützung. Ich habe den Fitting gewälzt, bin aber nicht so richtig fündig geworden.

Wir sind ein dreiköpfiges Gremium. Ein BRM ist in den nächsten 14 Tagen im Urlaub und ein anderes BRM ist auf einem einwöchigen BR-Seminar ca. 300 km von der Firma entfernt. Wir rechnen mit einer Anhörung nach § 99 BetrVG (Versetzung). Zwei BRM sind jetzt verhindert. Es sind also EBRM zu laden. Das Problem ist jetzt, dass dem einem EBRM vor zwei Tagen fristlos außerordentlich, ersatzweise….gekündigt wurde. Wir haben unsere Bedenken angemeldet und widersprochen. Der AG hat die Kündigung trotzdem durchgezogen. Es wird eine Kündigungsschutzverhandlung geben.

Nach meinem Kenntnisstand kann der AG nur das Arbeitsverhältnis kündigen. Der Statuts für den BR bleibt erhalten. Im Verhinderungsfall der BRM bei einer BR-Sitzung muss das gekündigte EBRM geladen werden. Liege ich hier richtig?

Wenn ja, und das gekündigte EBRM nimmt an der Sitzung teil, tritt dann der nachlaufende Kündigungsschutz in Kraft?

Danke für die Antworten vorab und Gruß brvertrieb

1.18702

Community-Antworten (2)

W
wahlvst

18.11.2010 um 17:56 Uhr

Nach meinem Kenntnisstand kann der AG nur das Arbeitsverhältnis kündigen. Der Statuts für den BR bleibt erhalten. Im Verhinderungsfall der BRM bei einer BR-Sitzung muss das gekündigte EBRM geladen werden. Liege ich hier richtig?

JA!

Wenn ja, und das gekündigte EBRM nimmt an der Sitzung teil, tritt dann der nachlaufende Kündigungsschutz in Kraft?

Nein, den er ist ja schon gekündigt. Da hätte die Verhinderungsvertretung vor der Kündigung erfolgen müssen.

Anmerkung die Verhinderungsvertretung trifft übrigens immer dann schon ein, wenn ein BR; druch Urlaub oder Krankheit verhindert ist, also immer vom 1. - letzte Tag dieser verhinderung, nicht erst bei Sitzungen. Gab es also vor der Kündigung diesen Fall, hätte dieses EBRM den 1 jährigen Nachwirkenden Kündigungsschutz, Weiter hat es den 6 monatigen besonderen Kündigungsschutz als Wahlbewerber.

http://www.betriebsratswahl.info/de/betriebsratswahl-kuendigungsschutz.html#nav3

Also prüfen und ggf. sofort zum Anwalt, denn hier wäre nur eine Kündigung gem. § 103 möglich gewesen. Und wenn ihr der Kündigung nicht zugestimmt habt als BR müsste der AG vor das ArbG um sich die Zustimmung ersetzen zu lassen.

Ist diese ausgesprochenen Kündigung nicht möglich/ statthaft, so lößt selbstverständlich jetzut das NAchrücken den nachwirkenden besonderen Kündgimgsschutz für 1 Jahr aus.

S
sueton

19.11.2010 um 10:19 Uhr

Hallo brvertrieb !

Relevant wäre vielleicht noch, W A N N Ihr das EBRM geladen habt. Nach Urteil des BAG 5 AZR 891/77 geniest es nämlich schon drei Tage vor der Sitzung den besonderen KüSchu.

Grüsse,sueton

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