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Behinderung der Betriebsratsarbeit

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franman
Nov 2016 bearbeitet

Folgende Frage ein Abteilungsleiter weist ständig in der Belegschaft daraufhin das durch die BR Arbeit die Arbeit in seiner Abteilung nicht fertig wird,dadurch die Produktion steht es folgen Sprüche wie unkollegial etc., und dadurch wird in der Belegschft Simmung gemacht, das Info Blatt der WAF hat er bereits bekommen und die GL sorgt extra nicht für Ersatz, ist dieses Verhalten des Vorgesetzten bereits eine Behinderung der BR Arbeit nach Paragraph 119?

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Community-Antworten (5)

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pfeilenbogen

17.11.2010 um 11:10 Uhr

Den AG, alspo den Chef, auffordern den Abteilungsleiter darauf hinzuweisen, dieses sofort zu unterlassen. Denn sonnst müsste der BR eine Sondersitzung einberufen mit dem einzigen TOP Beschlussfassung zur Beauftragung eines Anwaltes mit dem Ziel dem AG vom ArbG verbieten zu lassen in dieser Art die Arbeit des BR zu behindern.

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paula

17.11.2010 um 11:27 Uhr

Der AG geht hier sicher zu weit und da kann man ggf auch gerichtlich vorgehen. Habt ihr ihn schon mal abgemahnt?

es kommt halt immer darauf an wie der AG hier kommuniziert. Der AG ist z.B. durchaus berechtigt der Belegschaft mitzuteilen, dass bestimmte Vorhaben nicht umgesetzt werden weil die Zustimmung des BR nicht vorliegt.

Der Ton macht die Musik!

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franman

17.11.2010 um 11:49 Uhr

@ Paula Den Arbeitgeber ja ,der sagt auch nichts mehr öffentlich jetzt macht es unser Abteilungsleiter.

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Kölner

17.11.2010 um 11:52 Uhr

@franman Es bleibt dabei: Der AG hat Sorge dafür zu tragen, dass auch dieser Abteilungsleiter 'in der Reihe' steht.

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DerAlteHeini

17.11.2010 um 19:12 Uhr

franman Der Ansprechpartner des BR ist der AG oder eine ausdrücklich bevollmächtigte Person. Den Arbeitgeber mit Fristsetzung (3 Tage) schriftlich auffordern, auf den Abteilungsleiter einzuwirken, die “Hetze” gegen den BR einzustellen. Bleibt die Aufforderung des BR ohne Ergebnis, sollte der BR den Arbeitgeber für das Verhalten des Abteilungsleiters und seine Untätigkeit schriftlich abmahnen. Zeigt der Abtleiter weiterhin keine Besserung, sollte der BR mit der Hilfe des Arbeitsgerichts für Unterlassung sorgen.

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