Verhinderung oder keine Verhinderung
Hallo zusammen,
eine Kollegin im Betriebsrat meldet sich häufiger von den festgelegten BR-Sitzungen ab. Als Grund gibt er private Gründe an. Sitzungsbeginn ist immer montags 13.00 Uhr. Die Kollegin hat in der Zeit meistens ein Außentermin wie Handwerker, Versicherungsvertreter oder Polizeitermin und ähnliche. Liegt hier eine Verhinderung vor, muss BR-Vors. einen Ersatz einladen. Bitte um Antworten.
Community-Antworten (9)
17.11.2010 um 11:17 Uhr
Nein, eine Verhinderung mit Nachrücker-Nachladung ist nur durch Dienstreise, Krankheit (tatsächliche Verhinderungen) oder dringende betriebliche Gründe begründet. Der Vorsitzende ist übrigens nicht dazu verpflichtet, den BRM 'hinterherzulaufen', um deren Verfügbarkeit aufzudecken. Hier also m.E. ganz einfach: die Kollegin fehlt bei diesen Begründungen unentschuldigt. Es geht dabei (dem Gesetzgeber) auch darum, eine 'gewillkürte Stellvertretung' zu verhindern.
17.11.2010 um 11:20 Uhr
..fehlt ein BRM des öfftern unentschuldigt, es gibt Rechtsprechung die besagt ab 30%, so wäre es als grobe Pflichtverletzung § 23 ahndbar. Also der BR könnte dann vor dem ArbG ein Ausschlussverfahren anstrengen.
17.11.2010 um 11:26 Uhr
@pfeilenbogen Musste ja kommen...
@pluto Liegt der Sitzungstermin regelmäßig ausserhalb der persönlichen AZ des BR-Mitgliedes?
17.11.2010 um 11:29 Uhr
Pfeilenbogen
Du liebst den § 23 BetrVG oder? Anders kann ich es mir nicht erklären
17.11.2010 um 11:30 Uhr
Wenn das BRM frei hat aus egal welchem Grund (hier private Erledigung) ist es verhindert. Wenn sich das BRM also mit Grund frei abmeldet hat der BRV ein Ersatzmitglied zu laden.
Antwort 0:
wenn ich den hier geäuserten Meinungen folgen wollte könnte ein BR Mitglied keinen Urlaub mehr nehmen oder für wichtige Termine Mehrarbeitausgleich frei nehmen ohne vorher das vom BRV genemigen zu lassen.
17.11.2010 um 11:37 Uhr
Niemand & Kölner
Ihr solltet euch doch besser einmalmit dem § 37 (3) befassen. Dieser ist besonders für BR-Aufgaben außerhalb der Regelarbeitszeit geschaffen, soeht das BAG übrigens auch so. Auch, dass das BR-Mandat eben KEIN "wünsch Dir was" ist/sind. Also, kein Aussuchen möchte ich heute verhindert sein um so dann ggf. EBRM laden dürfen zu können.
Also i.d.R. keine Verhinderung= keine EBRM
17.11.2010 um 11:38 Uhr
Hallo Kölner,
Sitzung findet in Ihre persönlichen Arbeitszeit statt.
17.11.2010 um 11:44 Uhr
@pluto Wie kann sie dann private Termine während der BR-Sitzung haben? Jetzt könnte man massiv werden...
18.11.2010 um 10:26 Uhr
Ihr solltet euch doch besser einmalmit dem § 37 (3) befassen. Dieser ist besonders für BR-Aufgaben außerhalb der Regelarbeitszeit geschaffen, soeht das BAG übrigens auch so.
Wenn man sich mit dem §37 (3) beschäftigt sollte man auch mal über den Tellerrand schauen und die Kommentierungen z.B. zum §25 anschauen. dort liest man z.B. bei DKK Rn. 17:
Das BR-Mitglied ist nicht nur verhindert, wenn ihm die Amtsausübung objektiv unmöglich ist, sondern auch, wenn ihm die Teilnahme an einer BR-Sitzung UNZUMUTBAR ist, so z. B., wenn es seinen Urlaub am Betriebsort verbringt. usw.
Natürlich ist ein BR-Amt kein Wünsch Dir Was. §37 (3) zieht aber auch nur, wenn die BR-Arbeit außerhalb der pers. AZ BETRIEBSBEDINGT notwendig wird. Wenn der BRV aus Lust und Laune die BR-Sitzungen außerhalb der pers. AZ der BRM ansetzt, dann ist das NICHT BETRIEBSBEDINGT sondern BETRIEBSRATSBEDINGT. Dafür gibt es keine Freistellung nach §37 (3). Hat ein BRM zu dem Termin der Sitzung REGELMÄSSIG arbeitsfrei hat der BRV die Sitzung so zu planen das die Sitzungen REGELMÄSSIG dann stattfinden, wenn sie für alle BRM in der pers. AZ liegt. Ausnahmen gelten i.d.R. z.B. im Schichtbetrieb wo es faktisch unmöglich sein wird die Sitzungen zur pers. AZ aller BRM stattfinden zu lassen. Wenn ein BRM aufgrund irgendeines Umstandes (Gleitzeit, Urlaub, Krank, etc.) zum Zeitpunkt der Sitzung arbeitsfrei hat es zwar das Recht an der Sitzung teilzunehmen, wenn es ihm aber (i.d.R. aus persönlichen Gründen) UNZUMUTBAR ist diese arbeitsfreiheit zu unterbrechen, so IST das BRM kraft eigenen Willens verhindert. Das ganz gilt natürlich nicht während der pers. AZ des BRM.
Ergo:
Die Kollegin hat in der Zeit meistens ein Außentermin wie Handwerker, Versicherungsvertreter oder Polizeitermin und ähnliche.
Wenn diese "Außentermine" außerhalb der pers. AZ des BRM liegen sind diese i.d.R. ein Grund dafür das es dem BRM unzumutbar ist zur Sitzung zu kommen. Genaugenommen braucht er nicht einmal derart stichhaltige Gründe. Wenn um 13:00 Uhr Sitzung ist und das BRM zu diesem Zeitpunkt bereits arbeitsfrei hat gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
Es handelt es sich um einen TZ-AN. Grundsätzlich hat der BR dann die Pflicht die Sitzungen auf einen früheren Zeitpunkt zu verlegen, da die Sitzung außerhalb der AZ des TZ-BRM stattfindet und der AG darauf keinen Einfluß hat. Es ist also kein BETRIEBSBEDINGTER Grund da es in der Einflusssphäre des BR liegt die Sitzung zur pers. AZ des TZ-BRM stattfinden zu lassen.
Oder er nimmt die Termine zu diesem Zeitpunkt durch Inanspruchnahme von Gleitzeit wahr, dann ist der Termin der Sitzung grundsätzlich in Ordnung, das BRM ist aber i.d.R. trotzdem verhindert.
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