Erstellt am 12.11.2010 um 12:26 Uhr von Tanzbär
Wenn sich weniger, als 7 zur Wahl stellen, dann ja.
Erstellt am 12.11.2010 um 12:28 Uhr von BRVLH
Erlöscht der Mitgliedschaft durch Niederlegung (§ 24 Nr. 2 BetrVG) und kann in Ermangelung von Ersatzmitgliedern gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kein Ersatzmitglied nachrücken, sieht § 13 Abs. 2 Nr. 2 eine Neuwahl des Betriebsrates vor, wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist. Vergleichsmaßstab ist die ursprüngliche Zahl der Betriebsratsmitglieder.
>können wir den BR auf 5 mitglieder reduzieren wenn es nur eine geringe zahl von bewerbern gibt??
Regelt § 11 BetrVG
"Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zu Grunde zu legen."