Beauftragte des Arbeitgebers nach §98 SgB IX
Hallo, unser Arbeitgeber hat erklärt, daß der bisherige Beauftragte des Arbeitgebers nach §98 SgB IX diese Funktion nicht mehr ausübt. Auf Rückfrage wurde mir (SBV) mitgeteilt, daß kein neuer Beauftragter benannt werden würde, da man in anderen Betrieben auch ohne einen solchen auskommen würde.
Ich selbst lege aber Wert darauf, daß ich einen solchen Ansprechpartner und verantwortlichen benannt bekomme, damit ich meine Informations und Anhöhrungsrechte besser durchsetzen kann. Mir ist schon klar, daß ich, wenn der AG nicht einlenkt eine Anwalt hinzu ziehen muss. Mich würde aber interessieren it welchen Mitten ich die Benennung erzwingen kann.
Community-Antworten (10)
12.11.2010 um 09:40 Uhr
Hallo Niemand, würde mich erstmal an das IA wenden. Vielleicht können die Deinen AG überzeugen? Ansonsten denke ich, muss der AG diese Aufgabe selbst übernehmen. Wenn er niemanden bestimmt, fällt diese Aufgabe, die ja erfüllt werden muss m. E. an ihn zurück. So würde ich es handhaben. Könnte ihm schnell lästig werden...;-) LG Lotte
12.11.2010 um 10:28 Uhr
Hallo,
da kann ich Lotte nur zustimmen, und schmeiß Deinen AG zu mit Anfragen usw. Der wird sich "bedanken"
Gruß rtjum
12.11.2010 um 13:17 Uhr
Hallo,
§ 98 SGB IX Beschäftigt ein Arbeitgeber schwerbehinderte Menschen oder nach § 2 Abs. 3 SGB IX Gleichgestellte im Betrieb oder in der Dienststelle, ist er grundsätzlich zur Bestellung eines Beauftragten für die Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verpflichtet.Das gilt unabhängig davon, ob er nach § 71 SGB IX beschäftigungspflichtig ist oder nicht oder ob eine Schwerbehindertenvertretung nach § 95 SGB IX gewählt worden ist (Braun ZTR 2003, 18; Neumann u. a. / Pahlen Rdnr. 1).
Besteht eine Beschäftigungspflicht, muss sogar dann ein Beauftragter bestellt werden, wenn gegenwärtig keine schwerbehinderten Menschen oder Gleichgestellte beschäftigt werden, weil das Gesetz unabhängig hiervon z. B. in § 81 SGB IX dem Arbeitgeber Pflichten auferlegt (vgl. dazu unter Rdnr. 20; so auch GK-SGB IX / Schimanski Rdnr. 12; a. A. LPK-SGB IX / Düwell Rdnr. 3). Besteht keine Beschäftigungspflicht und beschäftigt der Arbeitgeber auch tatsächlich keine schwerbehinderten Menschen, muss kein Beauftragter bestellt werden (Neumann u. a. / Pahlen Rdnr. 1).
Grundsätzlich ist eine Personenidentität zwischen Arbeitgeber und Beauftragten ausgeschlossen, sodass der Arbeitgeber sich nicht selbst zum Beauftragten bestellen kann (Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 4; Hauck / Noftz / Masuch Rdnr 7; a. A. Neumann u. a. / Pahlen Rdnr. 3). Das folgt daraus, dass die Bestellung auch der Kontrolle des Arbeitgebers dienen soll (vgl. § 98 Satz 3).
12.11.2010 um 14:46 Uhr
Ja genau so ist mir der Sachverhalt auch klar. Deshalb geht ja die Frage in die Richtung wie das durchzusetzen ist. Beschlußverfahren? Anzeige wegen Behinderung? oder welche Möglichkeiten gibt es ihn zu zwingen.
12.11.2010 um 17:44 Uhr
Frag mal Deinen Chef, ob er §156 (1) Nr. 6 SGB IX kennt. Und dann fragst Du beim I-Amt und bei der Arbeitsagentur an, wer dort nach §80(8) SGB IX benannt wurde, da der bisherige Beauftragte des Arbeitgebers diese Funktion nicht mehr ausübt... Hat zwei nette "Spenden" des Chefs an das I-Amt zur Folge. Und vier Wochen später fragt dann nochmal der BR die gleiche Frage (da er wissen will, mit wem er nach §99 SGB IX zusammenarbeiten soll). Nächste Spende... Und hier dürfte es nicht im Abo billiger, sondern teurer werden ;-)
12.11.2010 um 18:55 Uhr
Petrus
Du solltest vielleicht doch liebe rbei Bibelthemen bleiben, denn im SGB IX kennst du dich wohl nicht so aus, odr ließt es einfach nicht richtig.
Denn der § 156 1, Satz 8 belegt nicht das nicht Benennen des Beauftragten mit einem möglichen OWI, sondern NUR das nicht melden NACH Benennen. Also keine Benennung keine Möglichkeit eiens OWI wegen nicht melden.
Weiter könnte hier auch nir das IA oder die AfA ein OWI beantragen.
Hier nochmals der Gesetzetext zum genauen nachlesen. Man achte aber bitte darauf was nit OWI bedroht ist.
(8) Die Arbeitgeber haben die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und § 97 Abs. 1 bis 5) unverzüglich nach der Wahl und ihren Beauftragten für die Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen (§ 98 Satz 1) unverzüglich ---------- nach der Bestellung --------- der für den Sitz des Betriebes oder der Dienststelle zuständigen Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt zu benennen.
Der § 156 Abs. 1 enthält einen Tatbestandskatalog und in diesem findet man nun einmal nicht den § 98 SGB IX.
Fazit, also nicht teuer und der AG lacht sich eines weil die SBV wohl nicht lesen kann.
15.11.2010 um 10:44 Uhr
Hallo sbvsgbix, wie würdest dann du die Einhaltung des §98 durchsetzen?
15.11.2010 um 12:14 Uhr
@SBVxxxx
Denn der § 156 1, Satz 8 belegt nicht das nicht Benennen des Beauftragten mit einem > möglichen OWI, sondern NUR das nicht melden NACH Benennen. Also keine Benennung keine Möglichkeit eiens OWI wegen nicht melden.
Begehen durch Unterlassen sagt dir was? Wohl nicht.
Weiter könnte hier auch nir das IA oder die AfA ein OWI beantragen.
Was anderes wurde nie behauptet.
@niemand: Ruf einfach beim I-Amt bzw. AfA an und schildere Dein Problem. Die klären das dann.
15.11.2010 um 12:28 Uhr
Mein AG scheint jetzt nachdem ich ihn nochmals an die gesetzliche Lage erinnert habe einzulenken und die Personalchefin hat in einer Mail versprochen sich darum zu kümmern. Somit werde ich ihr noch eine Woche Zeit lassen.
Was mich aber noch interessieren würde, ob man hier ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht anstrengen könnte und ob dies Aussicht auf Erfolg hätte.
15.11.2010 um 12:45 Uhr
Das ArbG dürfte hier unzuständig sein. Wenn es denn eine Behinderung der SchwBV ist, wäre das eine Straftat und damit sind Staatsanwalt und Amtsgericht zuständig.
Wie aber schon geschrieben, dürfte es sich hier um eine Ordnungswidrigkeit handeln; für das Verfahren zuständig ist nach §156 (3) SGB IX das Arbeitsamt.
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