Erstellt am 11.11.2010 um 10:55 Uhr von wahlvst
Hier hilft wie oft ein Blick ins gesetz/ Kommentar
DKK § 74 Rn4
Sowohl der BR als auch der AG sind gehalten, für die Durchführung der monatlichen Besprechungen Sorge zu tragen (Fitting, Rn. 4; GK-Kreutz, Rn. 11). Weigert sich eine der Betriebsparteien mehrfach ohne sachlichen Grund, an den Besprechungen teilzunehmen, kann darin eine grobe Pflichtverletzung i. S. d. § 23 Abs. 1 oder 3 gesehen werden. Sind dagegen BR und AG übereinstimmend der Meinung, dass die monatliche Besprechung nicht erforderlich ist, sind keine Sanktionen vorgesehen (ebenso im Ergebnis Fitting, a. a. O.; Richardi, Rn. 8). Gleiches gilt, wenn eine Zusammenkunft von keiner Seite verlangt wird (vgl. auch GK-Kreutz, a. a. O.).
Doch wen der AG dann entsendet ist seine Sache
Rn 5
Der AG kann sich ggf. durch eine kompetente Person vertreten lassen. Der BR braucht jedoch nur solche Personen als Vertreter des AG zu akzeptieren, die – fachlich kompetent (BAG 11. 12. 91, AiB 92, 534) – für die Betriebsleitung zu sprechen befugt und dazu auch aus eigener Kenntnis der betrieblichen Zusammenhänge in der Lage sind (GK-Kreutz, Rn. 15).