DrHouse
>> abwählen geht nicht. Das Sitzungsprotokoll müsst Ihr ihm nicht geben, wenn er nicht anwesend war.
Das sehen aber die Gerichte und auch das BAG ganz anders.
DAs EBRM rück während der gesamten Zeit der Verhinderung des BRM Z.B. Urlaub/Krank nach, also nicht nur für die Sitzung - Siehe LAG Dssd - und hat dann alle Rechte wie ein BRM, kann und darf dann in alle BR-Unterlagen incl. der Mails einsehen. Siehe BAG
Also, der BRV der dem EBRM auch unter diesen Bedingungen die Unterlagen oder die Einsicht in diese verweigert verhält sich rechtwidrig, also Pflichtswidrig.
das BAG hat mit beigefügtem Beschluss zu § 34 Absatz 3 BetrVG entschieden,( Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 12.8.2009, Az.: 7 ABR 15/08) dass alle BR-Mitglieder das Recht haben, alle Dateien des BR und auch die E-Mail-Korrespondenz elektronisch zu le-sen. Dieses Recht sei unabdingbar, also auch nicht durch eine Geschäftsordnung des BR einschränkbar (Rz. 23). Die Beschränkung auf das zur Verfügung stellen von Ausdrucken der Dateien wurde ausdrücklich als unzureichend abgelehnt. Gründe des Datenschutzes stehen dem elektronischen Leserecht nicht entgegen (vgl. Rz. 26 f.).
§ 34 Abs. 3 BetrVG lautet:
"Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen."
"Den Betriebsratsmitgliedern muss .... der Zugang zu dem Server des Betriebsrats gewährt werden, z. B. in gleicher Weise wie dies für den Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stell-vertreter oder die Systemadministratorin geschehen ist."
Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder des Betriebsrates
Das LAG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 26.04.2010 (Az.: 16 Sa 59/10) gleich zwei entscheidende Fragen zu den Voraussetzungen des Kündigungsschutzes für Ersatzmitglieder des Betriebsrates geklärt.
.......
Die Entscheidung:
Das LAG Düsseldorf gab dem Arbeitnehmer, wie bereits die Vorinstanz, Recht und entschied, dass die Kündigung mangels Zustimmung des Betriebsrates bzw. der Ersetzung der Zustimmung gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG unwirksam sei.
Dadurch, dass sich ein reguläres Betriebsratsmitglied im Erholungsurlaub befand, war dieses gemäß § 25 BetrVG verhindert, wodurch automatisch der Arbeitnehmer als erstes Ersatzmitglied in dessen Stellung nachrückte. Durch die Gewährung von Erholungsurlaub sei nämlich das Betriebsratsmitglied nicht nur von der Arbeitspflicht, sondern auch von der Pflicht zur Ausübung der Betriebsratstätigkeit freigestellt. Selbst wenn man die Möglichkeit bejahe, dass ein Betriebsratsmitglied grundsätzlich auch während des Urlaubs Betriebsratstätigkeiten ausüben könne, so müsse das verhinderte Mitglied diesen Wunsch dem Betriebsratsvorsitzenden antragen, ansonsten gelte es weiterhin als verhindert.
Aber, es gibt auch die rechtsprechung, dass die Teilnahme an Greminen zu den Mandatspflichten gehört und die wiederholte Verletzung dieser Pflichten ein Grund für § 23 ist. In der bekannten Entscheidung ging es um 1/3 der Sitzungen. Bei wenigeren Sitzungen müsste man es auf eine Klage ankommen lassen, zu mindest wenn die Auswirkungen vielleicht merklich sind. z.B. bei Beschlussfassungen Pattsituationen. Da der Betroffene ja gehört wird, müsste er sich auf alle Fälle deutliche Worte des Richters und auch die Frage gefallen lassen, warum er dann sien Mandat nicht niederlegt.