Erstellt am 10.11.2010 um 19:21 Uhr von Matze
Siehe auch §13 (2) 2. BetrVG. Neuwahl muss erfolgen.
Solltest Du Mitglied in der Gewerkschaft sein, kannst Du Dich natürlich auch in Betriebsratsfragen beraten lassen (Die Beratungskosten wären dann durch Deinen Mitgliedsbeitrag gedeckt). Allerdings nicht auf Kosten des Betriebs. Dies erfordert einen Beschluss des gesamten Betriebsrats.
Erstellt am 10.11.2010 um 19:24 Uhr von DrHouse
majak,
wenn ein Betriebsratsmitglied ausgeschieden ist und kein Ersatzmitglied nachrücken kann(weil auch ausgeschieden), muss umgehend neu gewählt werden.
Also Wahlvorstand bestellen u.s.w......
Gruß DrHouse
Erstellt am 10.11.2010 um 19:32 Uhr von majak
Erstens Danke für Eure Antworten,
@ DrHouse:
Aber Wahlvorstand darf doch erst nach einem Beschluss von BR bestellt werden..?
Der BRV nimmt das Thema aber nicht als Top in die Einladung, und ich komme mit dem nachträglichen einfügen des Top nicht durch....
Gibt es eine Prozedur, die das Thema regeln würde?
Erstellt am 10.11.2010 um 20:09 Uhr von DrHouse
Dann sprich dieses Thema in der nächsten BR-Sitzung an.
Verweise auf den § 13(2) 2 BetrVG und den § 29(3) BetrVG. In einem 7-er BR werden sich doch 2 BR-Mitglieder finden, die nach dem Gesetz handeln.
MfG DrHouse
Erstellt am 10.11.2010 um 22:00 Uhr von wahlvst
Einfach BRV abwählen wenn er das BetrVG missachtet. Weiter könnte man auch ...§ 23 , ja mal wieder
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
Weiter dürften auch alle Beschlüsse nichtig sein, sofern der BR nicht sofort den WV einsetzt.