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Neuwahlen logisch

V
VFBJN
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

bitte nicht ans Kreuz nageln

ich versuche es noch mal vielleicht habe ich überreagiert aber mich nervt das Thema weil ich als neuer BR einfach nicht klar komme.Das ist für mich nicht logisch. Anderer Betrieb. Was wäre wenn ein BR gewählt wird wir haben 60 Azubis und 10 Angestellte. Jetzt lassen sich aber nur 3 Leute Aufstellen und einer würde dann die Wahl nicht annehmen es würden 2 bleiben was ist dann. Warum bleibt dann nicht 1 BR und 1Ersatz. Vielleicht kann mir der Koch weiterhelfen wäre sehr nett.danke

1.17604

Community-Antworten (4)

B
BRVLH

10.11.2010 um 12:13 Uhr

hast du nicht die 7 Antwort von 165886 gelesen??

T
Tanzbär

10.11.2010 um 12:48 Uhr

Warum bleibt dann nicht 1 BR und 1Ersatz. Weil es sowas nicht gibt. Es sind (wenn es drei sein sollen) einer zuwenig, also Neuwahlen. Bitte schau doch mal ins Betriebsverfassungsgesetz, lesen wirst Du ja wohl noch können.

R
rkoch

10.11.2010 um 14:01 Uhr

Oh jeh :-)

Also nochmal: Erstmal wäre zu klären ob die 50 Azubis überhaupt als "in der Regel beschäftigte wahlberechtigte AN" im Sinne von §9 BetrVG zählen. Das BAG hat folgendes entschieden: Ein Auszubildender ist in einem Betrieb, dessen arbeitstechnischer Zweck in der Berufsausbildung besteht, auch dann nicht wahlberechtigt, wenn er gelegentlich zusammen mit anderen Mitarbeitern praktische Arbeiten vornimmt.

Warum bleibt dann nicht 1 BR und 1Ersatz.

Das hat Petrus korrekt (wenn auch für Dich wahrscheinlich unverständlich da Dir vermutlich kein Kommentar vorliegt) beantwortet.

WENN DENN WIRKLICH in dieser Konstellation 3 (oder 5) zu wählen wären UND es gab 3 (oder 5) Kandidaten UND 1 (oder 3) Kandidaten lehnen die Wahl ab BEVOR die Wahl abgeschlossen ist (was sie erst ist, wenn Kandidaten explizit zugestimmt haben oder die 3-Tages-Frist verstrichen ist), dann wird §11 BetrVG sinngemäß auf diesen Fall übertragen (so DKK, Fitting u.a.). Haben die BRM die Wahl hingegen angenommen (3-Tages-Frist !) (so das ein mit 3 oder 5 BRM oder auch ein von 5 auf drei reduzierter BR gebildet wurde, egal) und dann tritt EIN BRM zurück (!), dann tritt die Folge §13 (2) 2. BetrVG ein und es muss neu gewählt werden.

D.h. in Deinem Fall wird die nächst kleinere zulässige Betriebsratsgröße für den zu bildenden Betriebsrat zugrunde gelegt, wobei auch um mehrere Stufen (im Falle der 5 BRM) zurückgegangen werden muss. In diesem Fall wo (unabhängig von der Ausgangssituation) nur noch zwei BRM die Wahl annehmen (und die anderen Gewählten während der 3-Tages-Frist die Wahl abgelehnt haben) besteht der BR tatsächlich aus einem Mitglied und der Kandidat mit der geringeren Stimmenzahl ist EBRM. Eine Neuwahl ist in diesem (!) Fall nicht mehr erforderlich bzw. gar nicht mehr möglich.

So wie Du Deine Fragen stellst gehe ich immer noch davon aus das Deine Fragen hypothetischer Natur sind. Wäre einfach nett, wenn Du uns erzählen könntest welchen Hintergrund Deine Fragen haben. Ich vermute immer noch das es sich um Fallkonstruktionen aus irgendeinem Lehrheft handeln, mit der Falle das die Wahl an sich auf unsicheren Füßen steht wegen des Fallstricks "Ausbildungsbetrieb" und die eigentliche Frage nur Augenwischerei ist um den Studenten vom eigentlichen Problem abzulenken.

V
VFBJN

10.11.2010 um 14:40 Uhr

Hallo an rkoch,

vielen vielen Dank für die Antwort. Ne ist wirklich ernst gemeint der Fall beschäftigt mich weil hier selbst Anwälte sagen es muß neu gewählt werden.Diesen Anwälten wurde aber immer deine Version geschildert das die gewählten zurück getreten sind was aber nicht stimmt Sie haben die Wahl nicht angenommen somit tritt auch hier deine Begründung in Kraft 1 BR 1 Ersatz.

Und dafür bedanke ich mich bei allen die mir geholfen haben ganz besonders aber bei Kolleg rkoch. hoffentlich bekomme ich jetzt auch wirklich Recht.

Vielen vielen Dank

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