Erstellt am 09.11.2010 um 08:59 Uhr von rkoch
Das läßt sich so nicht beantworten!
Das zitierte Urteil bezieht sich auf eine Rechtsgrundlage: den Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA
Dieser ist so formuliert, das der Fall "Krankheit während Zeitausgleich" nicht explizit behandelt wird. Wenn zwei Gründe für eine Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zusammentreffen sieht das BAG den zuerst eingetretenen Grund als Ursache für die Freistellung an. Einen weiteren Grund für die Freistellung braucht es nicht, er ist also nicht relevant. Das EntgFZG sieht keine Sonderentlohnung vor sondern will nur erreichen, das der AN freigestelt wird. Ist er bereits freigestellt, ist dieser Schutz nicht erforderlich. Was nicht heißt, das AG sich jetzt nicht dadurch aus ihrer gesetzlichen Verpflichtung stehlen können, indem sie einem Kranken AN Gleitzeit abziehen. Ist der AN zum Zeitpunkt des Eintritts der AU nicht freigestellt (bzw. die Freistellung nicht schon verbindlich vorgesehen), dann gilt natürlich das EntgFZG.
Jetzt kommt es quasi auf zwei Sachen an:
1. Was war zuerst da: Die Regelung das im fraglichen Zeitraum der AN auf Gleitzeit freigestellt wird oder die Freistellung nach EntgFZG,
2. Welche Rechtsgrundlage? Sieht die Rechtsgrundlage vor, das während einer AU eine Freistellung auf Zeitausgleich hinter die Freistellung wegen AU zurücktritt, dann gilt das EntgFZG, die Freistellung auf Zeitausgleich wird zurückgestellt. (Siehe Absatz 20 im zitierten Urteil!)
Was für Euch zutrifft müsst ihr selbst herausfinden.