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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Sonntagsarbeit Vergütung Anrechnung Stunden

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caalki
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen, wir brauchen dingend eine Antwort. An einem Sonntag sollen Kollegen zu einer Fortbildung (anderer Ort als Firmensitz) - welche vom Ag vorgeschrieben wurde. Sonntag wird bei uns NICHT gearbeitet. Die angesetzte Zeit dafür ist 15.00-22.00 Uhr, also sind die Kollegen teilweise (aufgrund der weiteren Heimfahrt) erst nach 23 Uhr zuhause, Arbeitsbeginn Montag spätestens 8 Uhr.

Wie wird das vergütet? Können Kollegen die Zeit, die sie für An- und Abreise brauchen anrechnen lassen? Wie sieht es mit den Fahrtkosten zur Fortbildung aus? Wie mit der Bezahlung (Zuschlag oder nur Anrechnung der Arbeitszeit)? Es besteht Unsicherheit, was angerechnet werden kann.

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Community-Antworten (10)

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MichaelE

09.11.2010 um 11:58 Uhr

Statt euch Gedanken über die Abrechnung zu machen, sollten ihr erst einmal verinnerlichen, dass hier gegen das Arbeitszeitgesetz verstossen wird. Die Reisezeit bei einer Fortbildung (hier: Rückreise) zählt zur Arbeitszeit, d.h. am nächsten Tag darf die Arbeit bei einer Rückkehr um 23:00 Uhr am Vortag erst um 10:00 Uhr wieder aufgenommen werden. Geregelt wird dies in den Paragraphen 5 und 11.

Seid ihr gewerkschaftlich organisiert, d.h. gibt es einen Tarifvertrag, der Anwendung findet?

C
caalki

09.11.2010 um 12:25 Uhr

Hallo, ja wir sind analog TVÖD, daher gibt es ja die Unstimmigkeiten. :( Eine Kollegin wäre erst um Mitternacht zuhause und dürfte demnach erst um 11 Uhr am Montag arbeiten - oder eben den halben Tag freimachen. Sie muss aber den ganzen Tag freimachen mit Überstunden, obwohl sie morgens (bis 11Uhr) gar nicht arbeiten dürfte. Ebenso hieß es, nur Entfernung Firma - Fortbildungsort zur Anrechnung - aber alle müssten von zuhause aus fahren, nicht von der Firma, da ja SONNTAG! Bei einigen sind es dann 60km, statt 30km Weg. Und Zuschläge für Sonn- / Feiertag würden auch nicht extra bezahlt. Daher bitten wir um HILFE!

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Petrus

09.11.2010 um 14:44 Uhr

Wieso ist die Schulung an einem Sonntag? Was sagt der BR zu den §§ 87(1) Nr.2+3, 96(2) und 98(1) BetrVG sowie §9(1) und 13 (3-5) ArbZG was meint die Aufsichtsbehörde?

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caalki

09.11.2010 um 14:54 Uhr

Die Fortbildung soll sonntags sein, damit der Arbeitsablauf in der Woche nicht so sehr gestört wird. Wir reden hier von ca. 15 Angestellten - nur ist mir bewusst, das die alle dann erst ab 10 Uhr (oder später) die Arbeit aufnehmen dürften.

Aufsichtsbehörde?

Danke für die §, werde diese gleich raussuchen und vorlegen.

Meines Erachtens klingt das alles nicht ganz sauber und weder Zuschläge, noch An-und Abreisezeiten zu beachten oder die kompletten Kilometer anrechten ist doch für die Betroffenen Teilnehmer nicht ok, oder? Dazu keine Zuschläge für den Sonntag und den ganzen Tag freinehmen zu müssen, obwohl halber Tag gar nicht zu arbeiten ist.

Andere Teilnehmer waren schon auf der Fortbildung, Arbeitszeit da 9-17 Uhr, auch Sonntags, aber keiner hat sich beschwert. Nur die mit dem späten Termin an einem Sonntag sind etwas ungehalten - zu Recht, oder?

LG caalki

P
Petrus

09.11.2010 um 15:25 Uhr

Die Fortbildung soll sonntags sein, damit der Arbeitsablauf in der Woche nicht so sehr gestört wird.

Mir kommen gleich die Tränen. Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen stehen im ArbZG oder werden von der Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) genehmigt. Und mit der Begründung gibt es da bestimmt kein OK.

Meines Erachtens klingt das alles nicht ganz sauber

Genau. Und das hat nichts mit Zuschlägen oder sonstigem zu tun. Aber mal konstruktiv: Falls der ArbGeb die Schulung am Sonntag genehmigt kriegt und deshalb mit euch über eine BV nach §87(1) Nr.2+3 verhandeln will, da er neben dem OK vom Gewerbeaufsichtsamt auch noch das OK vom BR braucht, dann sollten alle diese Punkte, die Euch wichtig sind, in einer BV geklärt werden. Und erst mit diesen beiden(!) OKs findet die Schulung am Sonntag statt. Sonst stört sie eben den Arbeitsablauf in der Woche...

Andere Teilnehmer waren schon auf der Fortbildung, Arbeitszeit da 9-17 Uhr, auch Sonntags, aber keiner hat sich beschwert.

§80 BetrVG gilt auch dann wenn sich keiner beschwert. Es ist Eure Aufgabe, die Einhaltung des ArbZG zu überwachen!

C
caalki

09.11.2010 um 16:07 Uhr

Hallo Petrus, tja, also wie vermutet und passed zu meinem Bauchgefühl. :(

Also mit Liste zum AG gehen , alle Punkte benennen und verhandeln.

Leider ist es so gelaufen: Termin wurde gemacht (wohl ohne BR, Behörde, etc. überhaupt zu fragen ) - Teilnehmer werden angemeldet - Teilnehmer gehen hin - fertig. :(

Überwachung gestaltet sich auch etwas schwierig, wenn der BR erst HINTERHER erfährt, das eine Schulung war.

Im Prinzip - Vertretung hin oder her - darf entweder keiner zu der Fortbildung am Sonntag oder wenn, dann darf auch Montag erst ab 10 Uhr gearbeitet werden (vorher entschuldigt durch AG?) und dann entweder den Rest Freizeit, Urlaub oder arbeiten - richtig? Und gibt es Versicherungsschutz OHNE vorherige Abklärung?

LG caalki

P
Petrus

09.11.2010 um 18:44 Uhr

Leider ist es so gelaufen: Termin wurde gemacht (wohl ohne BR, Behörde, etc. überhaupt zu fragen ) - Teilnehmer werden angemeldet -

Soweit so gut...

Teilnehmer gehen hin - fertig. :(

Aber nur, wenn der ArbGeb BEIDE OKs hat. Ansonsten bleiben die MA, wo sie am Sonntag hingehören: Bei ihrer Familie. Notfalls per EV vom ArbG. Dass der ArbGeb den Schulungsanbieter trotzdem zahlen muss, ist ja erstmal sein Problem.

wenn der BR erst HINTERHER erfährt, das eine Schulung war.

War die Schulung schon? Oder soll sie erst noch sein?

darf entweder keiner zu der Fortbildung am Sonntag

Ohne Genehmigung nicht.

wenn, dann darf auch Montag erst ab 10 Uhr gearbeitet werden (vorher entschuldigt durch AG?)

vorher greift §5 ArbZG

und dann entweder den Rest Freizeit, Urlaub oder arbeiten - richtig?

Welcher Rest? Habt ihr feste Arbeitszeiten? Oder Gleitzeit? Kernzeit? Je nach Konstellation könnte die 11h-Regel Pech für den ArbN oder den ArbGeb sein.

gibt es Versicherungsschutz OHNE vorherige Abklärung

Ja. Siehe §7 SGB VII. Gegebenenfalls wird sich die Unfallversicherung das Geld beim ArbGeb als Bußgeld und/oder Schadenersatz zurückholen.

G
ganther

09.11.2010 um 19:47 Uhr

obwohl die Reisezeit nicht unbedingt zu einem Problem mit dem ArbZG führen muss. Wenn der AG nicht die Reise mit dem Auto anweist kann es es durchaus ArbZG-konform sein. Was nicht das Problem der Feiertagsarbeit ohne Genehmigung löst

C
caalki

09.11.2010 um 21:13 Uhr

@Petrus

Teilnehmer gehen hin - fertig. :(

Aber nur, wenn der ArbGeb BEIDE OKs hat. Ansonsten bleiben die MA, wo sie am Sonntag hingehören: Bei ihrer Familie. Notfalls per EV vom ArbG. Dass der ArbGeb den Schulungsanbieter trotzdem zahlen muss, ist ja erstmal sein Problem.

OK GAB ES VOM NICHT, ES WURDE MITGETEILT, DAS DIE ANGESTELLTEN TEILNEHMEN SOLLEN

wenn der BR erst HINTERHER erfährt, das eine Schulung war.

War die Schulung schon? Oder soll sie erst noch sein? EIN TEIL DER ANGESTELLTEN WAR SCHON DA, EIN TEIL MUSS NOCH HIN

darf entweder keiner zu der Fortbildung am Sonntag

Ohne Genehmigung nicht.

ALSO GEHT DANN WOHL KEINER

wenn, dann darf auch Montag erst ab 10 Uhr gearbeitet werden (vorher entschuldigt durch AG?)

vorher greift §5 ArbZG

DANKE!

und dann entweder den Rest Freizeit, Urlaub oder arbeiten - richtig?

Welcher Rest? Habt ihr feste Arbeitszeiten? Oder Gleitzeit? Kernzeit? Je nach Konstellation könnte die 11h-Regel Pech für den ArbN oder den ArbGeb sein.

WIR HABEN GLEITZEIT, KERNARBEITSZEIT AB 8 UHR bis 15 UHR, ALOS KANN JA KEINER UM 8 UHR ANFANGEN, MUSS DANN WOHL BIS 11 ENTSCHULDIGT FEHLEN, OHNE ZEITABZUG?

gibt es Versicherungsschutz OHNE vorherige Abklärung

Ja. Siehe §7 SGB VII. Gegebenenfalls wird sich die Unfallversicherung das Geld beim ArbGeb als Bußgeld und/oder Schadenersatz zurückholen.

GUT ZU WISSEN - DANKE

@ganther DOCH, ANREISE MIT EIGNEM PKW IST VORGESCHRIEBEN

P
Petrus

10.11.2010 um 15:34 Uhr

OK GAB ES VOM NICHT, ES WURDE MITGETEILT, DAS DIE ANGESTELLTEN TEILNEHMEN SOLLEN

Dann teilt ihm mit, dass das wegen Verstoß gegen das ArbZG ausfällt. Mit dieser Mitteilung könnte übrigens aus der Ordnungswidrigkeit nach §22 ArbZG eine Straftat nach §23 werden.

ALSO GEHT DANN WOHL KEINER

Und das lasst ihr Euch kurzfristig vom ArbGeb schriftlich geben. Will er nicht: Antrag auf Einstweilige Verfügung beim ArbG

Je nach Konstellation könnte die 11h-Regel Pech für den ArbN oder den ArbGeb sein. WIR HABEN GLEITZEIT, KERNARBEITSZEIT AB 8 UHR bis 15 UHR, ALOS KANN JA KEINER UM 8 UHR ANFANGEN, MUSS DANN WOHL BIS 11 ENTSCHULDIGT FEHLEN, OHNE ZEITABZUG?

Die Zeit von 8-11 ist Pech für den ArbGeb. (Wenn denn 11 Uhr die richtige Zeit ist. Müsste man getrennt prüfen, wenn es dann zu einer genehmigten Sonntagsarbeit käme...)

DOCH, ANREISE MIT EIGNEM PKW IST VORGESCHRIEBEN

Wie hieß das so schön in der Werbung: Isch 'abe gar keine Auto... Oder das "Familienauto" braucht am Sonntag der/die PartnerIn, um die Familie den religiösen Verpflichtungen zuzuführen...

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