ridgeback
Das Urteil ist etwa sunglücklich und verwirend, da es da eigentlich um die Verwikrkung weil AG zu spät in Kenntnis gesetz wurde ging. Es gibt aber mehrere Urteile.
Wird ein schwerbehinderter Arbeitnehmer gekündigt, so trifft ihn, falls der Arbeitgeber nichts von einer Schwerbehinderteneigenschaft wusste, die Pflicht, den Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen nach Erhalt einer Kündigung darauf hinzuweisen. Gleiches gilt dann, wenn der Arbeitnehmer einen Neuantrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung gestellt hatte und der Arbeitgeber hiervon nichts wusste. Kommt der gekündigte Arbeitnehmer seinen Mitteilungspflichten nicht nach, kann er sich nicht auf den besonderen Kündigungsschutz berufen. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Letztlich wird das Bundesarbeitsgericht über die Sache entscheiden, bei dem die Revision läuft.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil vom 06.07.2010, 1 Sa 403 e/09
Auf Sonderkündigungsschutz wegen Schwerbehinderung muss sich der Arbeitnehmer spätestens im Rahmen einer innerhalb von 3 Wochen zu erhebenden Kündigungsschutzklage gegenüber dem Arbeitgeber berufen (BAG, Urteil vom 03.02.2010, 2 AZR 659/08).
Für die Geltendmachung des Sonderkündigungsschutzes wegen Schwerbehinderung genügt es, wenn sich der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber innerhalb der Begründung seiner Kündigungsschutzklage beruft (BAG, Urteil vom 03.02.2010, 2 AZR 659/08).
Kündigung - Überschreiten der Regelfrist bei der Berufung auf eine Schwerbehinderteneigenschaft
Landesarbeitsgericht München - Urteil vom 23.07.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 1049/08
Leitsatz:
Ein geringfügiges Überschreiten der nach der neueren Rechtsprechung des BAG nunmehr geltenden Regelfrist von drei Wochen für die Berufung auf die bestehende Schwerbehinderteneigenschaft nach Zugang einer Kündigung (hier: um drei Kalendertage) kann nach den Umständen des Einzelfalls unschädlich sein (hier: geringerer Vertrauensschutz der Arbeitgeberin aufgrund bereits länger bestehender und auf einen Arbeitsunfall zurückzuführenden Erkrankung/Arbeitsunfähigkeit u. a.).
Quelle: Arbeitsgerichtsbarkeit Bayern (http://www.arbg.bayern.de/)
Das BAG konstatiert nun folgendes: Der Arbeitnehmer muss, wenn er sich den Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX erhalten will, nach Zugang der - ordentlichen oder außerordentlichen - Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist, die regelmäßig einen Monat beträgt, gegenüber dem Arbeitgeber seine bereits festgestellte oder zur Feststellung beantragte Schwerbehinderteneigenschaft geltend machen. Unterlässt der Arbeitnehmer diese Mitteilung, ist die Kündigung jedenfalls nicht bereits wegen der fehlenden Zustimmung des Integrationsamts unwirksam. Der Arbeitnehmer hat dann den besonderen Kündigungsschutz als Schwerbehinderter verwirkt. Vor dem Hintergrund der Neufassung des SGB IX und des § 4 KSchG erwägt der Senat, in Zukunft von einer Regelfrist von drei Wochen auszugehen, innerhalb derer der Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber seine Schwerbehinderung oder den entsprechenden Feststellungsantrag mitteilen muss (BAG 2006). Wenn der Senat zu § 85 SGB IX bisher darauf abgestellt hat, den schwerbehinderten Menschen treffe die Obliegenheit, bei Unkenntnis des Arbeitgebers von der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch bzw. der Antragstellung beim Versorgungsamt diesen innerhalb einer Frist von regelmäßig einem Monat (zu berücksichtigen ist hier aber die Ankündigung des Senats, künftig eine Regelfrist von drei Wochen in Anlehnung an § 4 KSchG zu erwägen) auf den besonderen Kündigungsschutz hinzuweisen, so ist dies aus Vertrauensschutzgesichtspunkten gerechtfertigt (BAG 2008). Fazit: Es ist kein Fehler, sondern ganz im Gegenteil unter Umständen spielentscheidend rechtzeitig dem Arbeitgeber Mitteilung von der Schwerbehinderung bzw. entsprechenden Anträgen zu machen, jedenfalls dann, wenn eine Kündigung im Raum steht bzw. ausgesprochen ist.
Rechtliche Ausgangslage
Arbeitnehmer, deren Schwerbehinderung durch einen Schwerbehindertenausweis oder durch einen Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes nachgewiesen ist, genießen grundsätzlich Sonderkündigungsschutz. Ihre Kündigung erfordert gemäß § 85 SGB IX die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes. Eine ohne erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Dieser Sonderkündigungsschutz besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung keine Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers hat. In der Praxis ist dies keine Seltenheit: Schwerbehinderte Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, ihren Arbeitgeber über die Schwerbehinderteneigenschaft zu unterrichten – weder bei der Einstellung, noch im späteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses. Ist die Schwerbehinderung nicht offenkundig – wie etwa bei einem Rollstuhlfahrer oder einem Blinden –, so wird der Arbeitgeber eine Kündigung in aller Regel ohne Beteiligung des Integrationsamtes aussprechen. Solche Kündigungen sind unwirksam, insbesondere ist es nicht möglich, die fehlende Zustimmung des Integrationsamtes nachträglich einzuholen. Erforderlich ist vielmehr der Ausspruch einer neuen Kündigung – nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes
http://www.avocado-law.com/aktuelles/aktuelle-artikel/news/article/bag-neues-zur-mitteilung-der-schwerbehinderung-an-den-arbeitgeber/
Keine Kenntnis des ArbG von der Schwerbehinderung
Auch nach Einführung des § 90 Abs. 2a SGB IX kommt es nur objektiv auf den Nachweis der Schwerbehinderung an. Kündigt der ArbG ohne Kenntnis der Schwerbehinderung des ArbN und damit ohne Zustimmung des Integrationsamts, ist die Kündigung trotzdem wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§§ 134 BGB, 85 SGB IX). Allerdings muss der
ArbN den ArbG in einer angemessenen Frist nach Zugang der Kündigung auf seine Schwerbehinderung hinweisen, regelmäßig innerhalb eines Monats. Ansonsten kann er sich auf seinen Sonderkündigungsschutz nicht berufen (BAG AP Nr. 2 zu § 15 SchwBG 1986 = NZA 92, 23). Der ArbG muss nach Kenntnis die Zustimmung zur Kündigung beantragen. Wird sie erteilt, kann er neu kündigen. Auch hier führt seine Unkenntnis vom Sonderkündigungsschutz
nicht zum Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB.
http://www.ra-polzin.de/downloads/Kuendigungsschutz_bei_Schwerbehinderung.pdf