Teilnehme Fortbildung bei Auslauf des Arbeitsvertrags
Der Arbeitsvertrag läuft zum 31.12.2021 aus und das BR-Mitglied ist für den 23-25.11. zu einer GEW-Fortbildung Arbeitsrecht I angemeldet. Unter welchen Umständen kann die Teilnahme an der Fortbildung durch den Geschäftsführung abgelehnt werden?
Community-Antworten (13)
12.10.2021 um 18:46 Uhr
Sorry ... GEW-Schulung = Gewerkschafts-Schulung? Und wieso Fortbildung? Und wieso "das BR-Mitglied wurde eingeladen"?
Zu einer Fortbildung meldet man sich aktiv an, oder nicht? Und woher sollte ein Anspruch erwachsen, an einer GEW-Schulung teilzunehmen?
12.10.2021 um 21:00 Uhr
Bei einer Einladung zu einer GEW-Schulung bräuchte der AG nicht einmal den Lohn für diese Tage zahlen.
13.10.2021 um 10:17 Uhr
moin lexilein,
sowas gibt es bei uns auch. Der Ortverein der GW lädt alle BR einmal im Quartal zum "BR - Frühstück" mit Themenschwerpunkte. Ob man das jetzt Seminar oder Fortbildung nennt. Ob Einladung oder Fortbildungsangebot - ist doch egal.
Selbstverständlich wird vom BR dazu ein Entsendebeschluss benötigt. Also ganz normal.
So und nun zu deiner Frage. Kann ein BRM das kurz vor Ende der Amtszeit oder kurz vor Austritt aus der Firma steht noch eine Fortbildung oder ein Seminar besuchen.
Es kommt auf das Thema an. In der Rechtsprechung heißt es, wenn Themen vermittelt werden, die das BR seiner Amtszeit noch benötigt - kann das Seminar auch kurz vor Schluss noch besucht werden. Also z.B. wenn ihr Euch im Nov / Dez. noch mit Arbeitszeit BV beschäftigen müsst, weil eine BV verhandelt wird - kann man auch bei Ende 2021 noch ein Seminar besuchen. Ein Seminar "Mobbing", wenn es grade keinen "mobbing Fall" gibt nicht (da zählt halt nicht "Es könnte ja in Zukunft mal einen geben)
13.10.2021 um 11:35 Uhr
Sorry, es sollte eigenltich Fortbildung heißen - danke für den Hinweis! Ich habe den Post nochmals überarbeitet, damit es klarer wird. DAnk für die schnellen Antworten eurerseits!
13.10.2021 um 12:58 Uhr
vermutlich besteht ein Anspruch. Ob man den als Gremium mitträgt und durchsetzen will ist dann eher eine Charakterfrage. Wenn das Verhältnis nicht völlig konfrontativ ist, wäre das für mich ein NoGo.
Der AG kann aber natürlich der Schulung widersprechen. Bis zur rechtlichen Klärung ist das Arbeitsverhältnis beendet
13.10.2021 um 13:23 Uhr
Nur mal so zur INFO. Falls eine sachgrundlose Befristung vorliegt, hilft das vielleicht weiter.
Arbeitsgericht München Urt. v. 08.10.2010, Az.: 24 Ca 861/10
Befristung eines Arbeitsverhältnisses bei einem gewählten Betriebsrat kann nicht auf die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG gestützt werden; Möglichkeit des Stützens der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bei einem gewählten Betriebsrat auf die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG
In dem Rechtsstreit ... hat die 24. Kammer des Arbeitsgerichts München - Kammer Ingolstadt - auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2010 durch den Richter am Arbeitsgericht Hxxx und die ehrenamtlichen Richter M. und L. fürRecht erkannt: Tenor:
-
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch Fristablauf zum 15.06.10 geendet hat.
-
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Abteilungsleiter Obst im Betrieb "XXX in 85057 Ingolstadt" weiter zu beschäftigen.
13.10.2021 um 14:57 Uhr
@Challenger oder auch nicht, hier wurde später gegenteilig geurteilt
LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.08.2012, 2 Sa 1733/11.
(LAG Hamm, Urteil vom 5.11.2013, 7 Sa 1007/13).
13.10.2021 um 15:37 Uhr
und was hat die Befristung jetzt mit der Frage der Fortbildung zu tun?
13.10.2021 um 15:45 Uhr
es wird argumentiert "da der Vertrag ausläuft, "lohnt" sich die Fortbildung nicht mehr, da ca. 1 Monat später die BR-Tätigkeit sowieso endet
13.10.2021 um 16:04 Uhr
Zitat Relfe : .......oder auch nicht, hier wurde später gegenteilig geurteilt
Richtig. Bislang liegt auch noch keine Entscheidung des BAG vor.
13.10.2021 um 16:05 Uhr
Verständliches Argument! Da gibt es in wenigen Fällen etwas dagegen zu sagen!
13.10.2021 um 16:10 Uhr
@challenger auch das BAG sieht es anders siehe 7 AZR 847/12
@Lexilein du hast deine Antwort auf diese Frage oben schon bekommen:
"Erstellt am 13.10.2021 um 08:17 Uhr von Kjarrigan ... Es kommt auf das Thema an. In der Rechtsprechung heißt es, wenn Themen vermittelt werden, die das BR seiner Amtszeit noch benötigt - kann das Seminar auch kurz vor Schluss noch besucht werden." Also musst du wohl argumentieren. Ob Du Argumente hast, das weißt nur du. Es handelt sich um eine Grundlagenschulung daher ist die Argumentation aber sicher einfacher... kannst ja BAG 7 ABR 113/09 anschauen und daraus für dich die Argumente herausziehen
Aber mal ganz praktisch gefragt: der AG sagt nun offensichtlich, dass du nicht freigestellt wirst. Wie gerade gesagt du wirst argumentieren müssen und was ist, wenn der AG immer noch nein sagt? Klagen? Bis das Ergebnis vorliegt, bist du ausgeschieden? Deinem Geld hinterherlaufen nachdem du da nicht mehr arbeitest? Alles nicht wirklich zielführend
13.10.2021 um 16:17 Uhr
Ich würde hier auch ein bißchen darauf gucken, wie lange die Mitgliedschaft im BR schon besteht. Außerdem mir auch den Beschluss des BRs mal zu Gemüte führen.
Denn wenn das BRM schon seit 2,5 Jahren im BR ist, würde ich als Richter denken, man würde mich verkackeiern wollen, wenn man mit einer Schulungsentsendung zu AR 1 ankommt, worauf 1 Monat später der AV ausläuft. Gleiches gilt natürlich für den Beschluss des Gremiums, dass die Grundlagenschulung AR 1 abnickt, obwohl zu diesem Zeitpunkt klar ist, dass der AV in etwa einem Monat ausläuft.
Gerät das BRM erst nach dem Beschluss mit dem AG aneinander und beschließt dann zu kündigen, ist das natürlich etwas anderes.
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