Betriebsratsgründung vor Verkauf
Hallo zusammen,
unsere Firma soll noch in dieser Woche verkauft werden, macht es da noch Sinn zur Wahlvorstandsversammlung einzuladen um einen Betriebsrat zu gründen? Kann dieser von unserer Firma oder vom Käufer verhindert werden?
Der Betriebsübergang soll zum 01. Januar 2011 erfolgen und so wie es aussieht sollen keine Mitarbeiter übernommen werden.
Bitte um schnelle Antwort
Lieben Dank
Community-Antworten (7)
07.11.2010 um 11:25 Uhr
Der Betriebsübergang soll zum 01. Januar 2011 erfolgen und so wie es aussieht sollen keine Mitarbeiter übernommen werden.
Wie kommst Du darauf?
Der Betrieb geht über so wie er ist? Ggf. auch mit gewähltem BR.
lese mal Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsübergang www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Betriebsuebergang.html
Betriebsübergang § 613 a BGB www.verdi-it.de/betriebsuebergang.htm
07.11.2010 um 11:34 Uhr
Israel
Betriebsratswahl vor BetriebsübergangEntscheidungen der Gerichte LAG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 3 TaBV 36/07 vom 25.09.2007 Betriebsratswahl bei offenkundiger Verkennung des Betriebsbegriffs nichtig
aber Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei Betriebsänderungen, Betriebsübergängen und in der Insolvenz kann nur ein gewählter BR wahrnehmen, daher wäre es hilfreich wenn einer bestehen würde
07.11.2010 um 11:41 Uhr
Lieben Lieben Dank für die schnellen Antworten.
Nach Rücksprache mit einem Anwalt hast du vollkommen Recht § 613 a BGB zieht hier aber die Mitarbeiter werden trotzdem gekündigt, da der Käufer mitteilen wird, dass er mit seinen jetzigen Mitarbeitern auskommmt. Insofern kann laut Anwalt die Kündigung ganz normal erfolgen.
Ob das alles so richtig ist kann ich natürlich nicht sagen.
07.11.2010 um 11:59 Uhr
Hallo,
wir sind ein Betrieb mit 60 Mitarbeiter, 3 Mitarbeiter haben jetzt ein Schreiben aufgesetzt wo wir alle wahlberechtigte Kolleginen und Kollegen eingeladen haben, einen Wahlvorstand zu wählen.
Was ist mit den Mitarbeitern die verhindert sind sollen und müssen wir hier die Möglichkeit schaffen das diese in schriftlicher Form sich äußern können. Kann der Wahlvorstand mit Handzeichen und Zählung gewählt werden oder muß damit eine Liste erstellt werden wo alle Mitarbeiter drauf stehen die sich zur Wahl zur Verfügung stellen.
Ich habe mir gedacht, dass wir in der Versammlung fragen wer sich zum Wahlvorstand wählen lassen möchte und dass wir diese Namen in eine Liste aufführen und allen danach zur Wahl aushändigen.
Wie ist hier die Vorgehensweise bitte um Hilfe.
Danke
07.11.2010 um 12:07 Uhr
§ 613a Abs. 4
(4) 1Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. 2Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
Kündigung Kündigungsschutzgesetz 5.1.1. Zahl der Arbeitnehmer Zahl der Arbeitnehmer Das Unternehmen muss in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, sogenannte Kleinbetriebsklausel, § 23 KSchG. Für die Berechnung der Mitarbeiterzahl werden Teilzeitbeschäftigte wie folgt berücksichtigt: - bis einschließlich 20 Stunden/Woche: 0,50 - bis einschließlich 30 Stunden/Woche: 0,75 - über 30 Stunden/Woche: 1,0. Bei dieser Zählweise genügt also der Wert von 10,25 zu berücksichtigenden Arbeitnehmern für die Anwendbarkeit des Gesetzes. Auszubildende, Geschäftsführer oder etwa der Betriebsinhaber werden nicht berücksichtigt. Bis 31. Dezember 2003 genügte für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes eine Zahl von mehr als fünf (mindestens also 5,25) Arbeitnehmern. Wer nach dieser Altregelung am 31. Dezember 2003 Kündigungsschutz hatte, behält diesen Kündigungsschutz auch weiterhin, wenn mit ihm weiterhin mehr als fünf "Altarbeitnehmer" im Betrieb - noch zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung - beschäftigt sind. Scheiden allerdings solche "Altarbeitnehmer" aus dem Arbeitsverhältnis aus und sinkt dadurch dieser Schwellenwert auf fünf oder darunter, verlieren alle anderen ihren bisherigen Kündigungsschutz. Dann ist allein die Kleinbetriebsgrenze von mehr als 10 Arbeitnehmern nach der neuen Rechtslage (seit 1. Januar 2004) maßgebend.
07.11.2010 um 12:13 Uhr
Lieben Dank Pfeilenbogen,
Da die Firma nicht auf Grund von Übernahme kündigen wird, sondern sich darauf berufen wird, dass die Postionen schon in ihrem Unternehmen vorhanden sind und keine weiteren Mitarbeiter benötigt werden, dürfte § 613 a wohl leider für uns nicht greifen oder?
Danke für Deine Unterstützung.
Kannst du beim Wahlvorstand mir helfen?
07.11.2010 um 12:43 Uhr
§ 613a AG kann aus diesem Grund nicht kündigen.
Er könnte also wenn nur aus betriebsbedingten Gründen kündigen und dann die Sozialauswahl beachten. Du schriebst etwas von Anwalt, berät der denn nicht vollständig??
Beim Thema Wahlen hilft euch gerne die Gewerkschaft sofern ihr Mitglied seid oder werdet, bietet dann auch Rechtsschutz. Daher also Mitglied ggf. sofort werden , wäre gut angelegtes Geld.
Es hilft auch sehr viel lesen, man findet alle wichtigen Infos im Web.
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