Betriebsratsarbeit & Kündigung
Hallo zusammen,
2 Fragen!!!!
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Ein Mitarbeiter hat seine Arbeitsvertrag, mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, zum Monatsende gekündigt. Jetzt hat dieser bemerkt, dass der neue Job, wo er ursprünglich anfangen will, nicht seinen Erwartungen entspricht. Er hat sich an den Betriebsrat gewendet, und möchte seine Kündigung rückgängig machen. Der Abteilungsleiter meint hierzu, dass würde nicht funktionieren. Ist das richtig so???
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Kann ein Betriebsratsvorsitzender oder Stellvertreter, ein Betriebsratsmitglied von der ordentlichen Sitzung einfach so ausschließen. Grund hierfür ist, dass das o.g. Mitglied, nur für 3 Stunden, im operativen Geschehen aushelfen wollte, da wir sehr unterbesetzt sind... Hier müsst noch wiesen, dass unser Gremium immer 8 Stunden Sitzungen abhält, wo effektiv eigendlich nur 2 Stunden wirklich was passiert!
Community-Antworten (5)
05.11.2010 um 18:22 Uhr
- JA
- Nein, Beschlüsse wären NICHTIG. Er kann (müsste sogar) aber für die Zeit der Abwesenheit ein EBRM laden
Grund hierfür ist, dass das o.g. Mitglied, nur für 3 Stunden, im operativen Geschehen aushelfen wollte, da wir sehr unterbesetzt sind... Ist aber bekanntlich auch KEIN Verhinderungsgrund. Mandatsarbeit hat bekanntlich Vorrang.
05.11.2010 um 18:27 Uhr
@Molubo, da wird der Betriebsrat nicht wirklich helfen können! Dem Kollegen kann nur einer aus seiner "Not" helfen und das ist der AG. Wenn der bereit ist die Kündigung im nachhinein nicht anzunehmen und die Kündigung als nicht erhalten anzusehen, dann könnte er wieder in der "alten" Firma weiter arbeiten. Aber nur dann.......
05.11.2010 um 19:01 Uhr
danke euch, für die schnellen Antworten...
Gruß Molubo
05.11.2010 um 21:25 Uhr
@wahlvst wie Du selber sagtest, ist dies kein Verhinderungsgrund. Deshalb kann er auch kein EBRM laden. Ich glaube nicht, dass die Beschlüsse nichtig wären, wenn das BRM nur ein Teil der Zeit fehlt. Sonst dürfte man während der Sitzung ja nicht mal auf´s Klo gehen weil man was verpasst hat. Es liegt ja auch am Vorsitzenden was er in dieser Zeit auf der Tagesordnung hat. Hier hat er ja auch Spielraum
05.11.2010 um 21:50 Uhr
badner
Stimmt kein Verhinderungsgrund i.d.R. aus diesem Grund also kein EBRM
aber!
Ein Verhinderungsfall liegt schon vor, wenn ein BR-Mitglied nicht rechtzeitig zu Beginn der BR-Sitzung erscheinen kann oder gezwungen ist, sie zwischenzeitlich vorübergehend oder vorzeitig zu verlassen (GK-Oetker, Rn. 24; a. A. offenbar HSWG, Rn. 9). Entsprechendes gilt für die teilweise Verhinderung eines BR-Mitglieds bei Sitzungen des Betriebsausschusses oder eines anderen BR-Ausschusses (GK-Oetker, a. a. O.). Da sich die Funktion eines BR-Mitglieds nicht in der Teilnahme an einer BR-Sitzung erschöpft, ist es nicht erforderlich, dass die Verhinderung eine BR-Sitzung betrifft (LAG Hamburg 4. 7. 77, BB 77, 1602; GK-Oetker, Rn. 19; SWS, Rn. 6).
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