Erstellt am 04.11.2010 um 20:48 Uhr von ganther
Habe ich das richtig verstanden: wegen BR im Urlaub aktiv? In dem Fall ist es dein privatvergnügen
Erstellt am 04.11.2010 um 21:07 Uhr von rainerw
@ganther
Bitte nicht so Pauschal.
@Kerscht
Kannst Du die Gründe näher beschreiben, und warum Du die erledigen musstest und kein anderer?
Erstellt am 04.11.2010 um 21:11 Uhr von pfeilenbogen
Hallo rainerw,
eigentlich ist es schon "Privatvergnügen"
ArbG Bonn
6.11.2008
3 Ca 1643/08
Regelmäßig ist einem Betriebsratsmitglied, das während seines Erholungsurlaubs an Betriebsratssitzungen teilnimmt, keine entsprechende Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 3 BetrVG zu gewähren. Der Erholungsurlaub ist regelmäßig kein betriebsbedingter Grund zur
Teilnahme an einer Betriebsratssitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit nach § 37
Abs. 3 BetrVG. Ob solche betriebsbedingte Gründe vorliegen, wenn die Lage des Urlaubs
vom Arbeitgeber einseitig im Hinblick auf betriebliche Gründe festgesetzt wurde, z.B. aus
Anlass von Betriebsferien, Ausgleich von Produktionsengpässen), war nicht zu entscheiden.
Erstellt am 04.11.2010 um 21:14 Uhr von ganther
Rainer
Deine Fragestellung geht dann aber auch am Problem vorbei
Erstellt am 04.11.2010 um 21:19 Uhr von rainerw
@Ganther
Kannst Du mir das auch näher erläutern.
Was machst Du wenn Dein AG dich außerordenlich kündigt und dein 1er BR sich im Urlaub befindet; einfach nur schönen Urlaub wünschen?
pfeilenbogens Urteil liest sich zwar gut bezieht sich aber auf Regelmäßig
Erstellt am 04.11.2010 um 21:24 Uhr von pfeilenbogen
rainerw
bei einem 1er BR rückt i.d.R. auch das EBRM nach. Denn sonst dürfte dieser ja nie AU/EU werden/haben.
Das dem EBRM ggf, Erfahrung fehlt ist keine grund das Regelmäßig aufzuheben. Aufheben würde es, wenn das BRM aus betriebsbedingten Günden in EU wäre und keine EBRM nachrücken könnte.
Auf keinen Fall zählt sehr motiviert oder der Spezialist oder weil man meint unersetzbar zu sein.
Erstellt am 04.11.2010 um 21:31 Uhr von rainerw
Ich kenne aber mindestens ein BR in dem das einzigste BRM alleine da steht und keinen Vertreter hat. Auch so etwas soll´s geben, leider.
@kersch
Bitte gehe hier bis zu Deiner Eingangsfrage zurück und entferne das Häkchen bei den 7 Antworten, dann kannst Du hier drunter weiter antworten und brauchst keinen neuen Thread eröffnen.
Erstellt am 04.11.2010 um 21:42 Uhr von pfeilenbogen
Hallo,
also BR-Arbeit kann NIE Überstunden auslösen also NIE Mehrarbeit sein. Weiter kann auch NIE weder ein BR noch AN im Urlaub Überstunden machen.
Sofern ein BR außerhalb aus BETRIEBSBEDINGTEN Gründen tätig werden muss kann es höchsten ein Ausgleich (Freizeit) gem. § 37 geben. Dieser kann und darf auch nur sofern er nicht innerhalb von 4 Wochen in Freizeit ausgelichen werden kann ausbezhalt werden. Dann aber selbstverständlich ohne Zuschläge.
Rainer,
ich denke auch, dass in Betrieben mit einem 1-BR ohne EBRM hier in diesen Fällen das Urteil/ Gesetz so anzuwenden ist. Denn sonst könnte ja z.B. ein AG in solchen Betrieben bei EU oder längerem EU mit Auslandsaufenthalt ein AG in dieser Zeit nie einen AN kündigen, da er dann ja den § 102 nicht ordnungsgemäß anwenden kann. Er kann ja schlecht das BRM aus dem Auslandsurlaub oder ggf. dem OP-Tisch holen. Da haben dann die AN Pech, dass keiner mehr wollte und vorübergehend den vergleichbaren Zustand wie BR-los.
Erstellt am 04.11.2010 um 21:58 Uhr von rainerw
@pfeilenbogen
Sorry das ich dafür einfach den volksmundlichen Sprachgebrauch mit Überstunden übernommen habe. Rechtlich Ausgedrückt hast Du recht.
Im Grundsatz geht es mir darum eine Sache nicht von vorne herein zu pauschalieren.
Desweiter, wenn ich zum AG hingehe und Freizeit beantrage wegen der ausserordendlichen BR arbeit drücke ich dem AG nicht gleichzeitig ein Urteil in die Hand wo drin steht, du brauchst es mir aber nicht bezahlen.
Desweiteren bezieht sich das Urteil auf die Regelmäßige teilnahme an Sitzungen. Hatte mir das Urteil unter BRmedia noch mal angesehen.
Es gibt immer Lösungen.
Erstellt am 04.11.2010 um 22:04 Uhr von ganther
Das eine ist pauschalierung das andere ist Sachen so zu verkomplizieren dass der absolute Ausnahmefall unter Verbiegung der ausgangsfrage zur eigenen Rechtfertigung herangezogen wird
Erstellt am 04.11.2010 um 22:12 Uhr von rainerw
@ganther
Und wenn ausgerechnet diese verkomplizierte Sache Deiner alleinerziehenden Tochter oder Sohn mit 5 Kindern den Job erhält, denkst Du dann auch noch so?
Erstellt am 04.11.2010 um 23:45 Uhr von ganther
Wir machen in diesem Forum eben gerade keine individuelle Rechtsberatung da wir das nach dem Gesetz unzweifelhaft nicht dürfen. Niemand der hier eine Frage stellt sollte erwarten dass das hier zu erwarten ist. Und niemand der hier postet sollte erwarten dass er ein solches Ergebnis erzielt. Oder drehen wir es mal rum und dann stell dir mal die Frage ob du auch Schadensersatz leisten würdest wenn deine Antwort nicht stimmt oder deine phantasievollen sonderfälle den fragenden auf eine falsche Spur setzen.
Man sollte sich bitte nicht so wichtig nehmen und die Kirche im Dorf lassen. Deine antworten sind ja sonst ganz patent aber akzeptiere auch wenn du dich im phatasialand verrennst.
Ausserdem erkläre mal wie du im vorliegenden Fall bei der Frage nach Verdienstausfall eine Existenz samt Kinder retten willst. Auf die Phantasieerzählung in 5 Akten bin ich gespannt. Die Märchenstunde kann beginnen
Erstellt am 05.11.2010 um 00:32 Uhr von sueton
Moin Jugendfreunde !
Solange Kerstin nicht klärt,ob sie wirklich ein EinerBR ist,bleibt alles Spekulation und schon garnicht ein Grund für eine Fehde unter Euch ;-)
Grüsse,sueton