Der AG hat die BV an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Sie ist so auszulegen (oder auszuhängen), dass sämtliche AN in der Lage sind, sich ohne besondere Umstände mit dem Inhalt vertraut zu machen (FKHES, Rn. 25; GK-Kreutz, Rn. 51). In Betracht kommen kann ein Aushang am »Schwarzen Brett«. Bei umfangreichen BV dürfte es auch genügen, durch Aushang am »Schwarzen Brett« auf die BV hinzuweisen und anzugeben, wo sie eingesehen werden kann (Richardi, Rn. 41). In Frage kommen das BR-Büro, die BR-Mitglieder und die gewerkschaftlichen Vertrauensleute, da die AN auch Gelegenheit haben müssen, ohne Einschaltung des AG Kenntnis von der BV zu nehmen. Kommt der AG seiner Pflicht zur Bekanntgabe der BV nicht oder ungenügend nach, kann der BR, der dazu nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 ohnehin berechtigt und verpflichtet ist (GK-Kreutz, Rn. 50), die BV selbst durch Aushang am »Schwarzen Brett« oder Verteilung eines Informationsblatts bekannt geben. Die Vorschrift gilt auch für BV, die auf einem Spruch der ESt. beruhen (HSG, Rn. 123). Die Bekanntmachung ist jedoch keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Bei der Bestimmung handelt es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift (FKHES, Rn. 25; GK-Kreutz, a. a. O.; GL, Rn. 13; Richardi, Rn. 40; a. A. Fischer, BB 00, 354, 1143; Heinze, NZA 94, 582). Der AG macht sich aber u. U. schadensersatzpflichtig, wenn einem AN wegen der Nichtveröffentlichung Schaden entsteht (FKHES, Rn. 26; GL, a. a. O.; a. A. GK-Kreutz, Rn. 52; Richardi, Rn. 41).