Betriebsvereinbarungen - wer muss Sie bekannt machen?
Hallo,
der Arbeitgeber steht ja in der Pflicht Betriebsvereinbarungen in der Firma öffentlich zu machen. Wie sieht das aus mit der Informationspflicht gegenüber neuen Mitarbeitern? Muss der AG darauf hinweisen das es z.B. eine BV zum Überstundenausgleich gibt? Bei Unkenntnis entstehen dem AN Nachteile, weil er nachträglich seine Überstunden nicht geltend machen kann. Gibts dazu irgendwelche Gesetze???
Lieben Gruß; Kaysa
Community-Antworten (3)
07.07.2005 um 01:44 Uhr
Hallo Kaysa,
Gesetze dazu gibt es meiner Meinung nach nicht. Ihr könnt aber doch BV's bei Euch ans schwarze Brett aushängen. Außerdem wäre es doch bestimmt auch ein Thema für eine Betriebsversammlung.
Lieber Gruß vollmond
07.07.2005 um 22:42 Uhr
Ich weiß ja nicht wie eure BV aussieht aber laut § 77 BetrVG : Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen. ich denke ihr als BR könnt euch für eure neuen MA stark machen indem ihr Ihre Rechte bei dem AG durchsetzt , indem ihr ihn auffordert sich an die BV zu halten , was bringt sonst eine Betriebsvereinbarung wenn sie nur für einen bestimmten Personenkreis im Betrieb gilt
13.07.2005 um 21:32 Uhr
Der AG hat die BV an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Sie ist so auszulegen (oder auszuhängen), dass sämtliche AN in der Lage sind, sich ohne besondere Umstände mit dem Inhalt vertraut zu machen (FKHES, Rn. 25; GK-Kreutz, Rn. 51). In Betracht kommen kann ein Aushang am »Schwarzen Brett«. Bei umfangreichen BV dürfte es auch genügen, durch Aushang am »Schwarzen Brett« auf die BV hinzuweisen und anzugeben, wo sie eingesehen werden kann (Richardi, Rn. 41). In Frage kommen das BR-Büro, die BR-Mitglieder und die gewerkschaftlichen Vertrauensleute, da die AN auch Gelegenheit haben müssen, ohne Einschaltung des AG Kenntnis von der BV zu nehmen. Kommt der AG seiner Pflicht zur Bekanntgabe der BV nicht oder ungenügend nach, kann der BR, der dazu nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 ohnehin berechtigt und verpflichtet ist (GK-Kreutz, Rn. 50), die BV selbst durch Aushang am »Schwarzen Brett« oder Verteilung eines Informationsblatts bekannt geben. Die Vorschrift gilt auch für BV, die auf einem Spruch der ESt. beruhen (HSG, Rn. 123). Die Bekanntmachung ist jedoch keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Bei der Bestimmung handelt es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift (FKHES, Rn. 25; GK-Kreutz, a. a. O.; GL, Rn. 13; Richardi, Rn. 40; a. A. Fischer, BB 00, 354, 1143; Heinze, NZA 94, 582). Der AG macht sich aber u. U. schadensersatzpflichtig, wenn einem AN wegen der Nichtveröffentlichung Schaden entsteht (FKHES, Rn. 26; GL, a. a. O.; a. A. GK-Kreutz, Rn. 52; Richardi, Rn. 41).
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