Erstellt am 04.11.2010 um 12:00 Uhr von wiewo
@MarvinW
ja so ist es - umgehend Neuwahlen einleiten... Wahlvorstand einsetzen...
Erstellt am 04.11.2010 um 12:05 Uhr von MarvinW
ööh..
Das heißt, wenns blöd läuft wird ein komplett anderer BR gewählt??
Erstellt am 04.11.2010 um 12:17 Uhr von wiewo
ja - das kann natürlich passieren. Warum wenn's blöd läuft?
Die Belegschaft wird schon wissen, wen sie als ihre Vertreter wählt.
So ist das eben in der Demokratie.
Erstellt am 04.11.2010 um 12:34 Uhr von MarvinW
ich muss mich korrigieren.
Person B ist bis Ende Jan. 2011 freigestellt.
Ab wann nun Neuwahlen?
Erstellt am 04.11.2010 um 12:40 Uhr von Ulrik
Was heisst Person B ist freigestellt??
Nur für die BR-Arbeit oder muß er gar nicht mehr zur Arbeit erscheinen.
Ihr müßt ab dem Moment Neuwahlen machen, wenn ihr nicht mehr die vorgeschriebene Zahl an BRM habt. Sprich, wenn Kollege B aufgrund der Kündigung freigestellt ist, und sein Ehrenamt auch nicht ausführen will, dann sofort. Ansonsten Muß zum 01.02.11 ein neuer BR gewählt werden. Da das einige Zeit in Anspruch nimmt, empfehle ich trotzdem direkt Neuwahlen einzuleiten.
Erstellt am 04.11.2010 um 12:45 Uhr von MonaLisa
@MarvinW,
auch wenn Person B freigestellt ist, kann er jederzeit seiner Betriebsratstätigkeit nachkommen!
Sollte diese B - Person keine BR - Arbeit mehr leisten, macht ihr mit 2 BR's weiter und nun guck mal in den § 13 BetrVG (2) 2. "die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist."
Ihr seid erst ab 1. Februar 2011 unter dieser vorgeschriebenen Zahl.
Erstellt am 04.11.2010 um 12:54 Uhr von rainerw
@MarvinW
Antworte bitte nicht in Deiner Frage sondern geh unten auf antworten.
Vorab aber geh zu der Eingangsfrage zurück und nehme das Häkchen bei 7 Antworten raus.
Erstellt am 04.11.2010 um 13:44 Uhr von MarvinW
Ok, es sind nun mehr als 7 Antworten zulässig.
Leider stehen 2 Meinungen im Raum.
..Kollege B aufgrund der Kündigung freigestellt ist, und sein Ehrenamt auch nicht ausführen will, dann sofort.
und
...sollte diese B - Person keine BR - Arbeit mehr leisten, macht ihr mit 2 BR"s weiter und nun guck mal in den § 13 BetrVG (2) 2. "die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist."
Ihr seid erst ab 1. Februar 2011 unter dieser vorgeschriebenen Zahl.
Erstellt am 04.11.2010 um 13:47 Uhr von MonaLisa
@MarvinW,
wenn Person B nicht mehr will, dann muss er zurücktreten und somit tritt automatisch der Fall § 13 (2) 2 ein und nicht erst ab Februar 2011.
Ganz einfach! :-)
Erstellt am 04.11.2010 um 13:49 Uhr von Ulrik
@Marvin
Der § 13 sagt es doch ziemlich deutlich. Wenn die Zahl der BRM unter die erforderliche Zahl gesunken ist, dann müsst ihr neu wählen!
Deshalb ist die Frage zu klären, was mit dem Kollegen B los ist. Führt er sein Amt bis zum ende seiner Betriebszugehörigkeit weiter aus?? Oder hat er sein Amt niedergelegt.
Im Fall 1 müsst ihr zum Februar neu wählen, und im Fall zwei seid ihr jetzt schon zu wenig.
Und, da BR-Wahlen in aller Regel zwei Monate mit allem drum und dran dauern, ist m. E: sofort mit dem neuen Wahlvorgang (Erlass Ausschreibung etc.) zu beginnen, damit ihr entweder jetzt oder dann zum 01.02.11 einen anständigen BR habt.