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Zurück von Tochterfirma in Hauptfirma

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Rassel
Nov 2016 bearbeitet

Hi, habe da mal eine Frage, unser Prokurist hat mal eine Voranfrage an den BR-Vorsitzenden gerichtet - Sache: Arbeitnehmer seit 25 Jahren im Hauptbetrieb wurde vor ca. 1,5 Jahren von der Arbeit im Hauptbetrieb mit gleicher Arbeit bei einer Tochterfirma beschäftigt ( AN war damals voll damit einverstanden somit gab es keinen Grund diese Versetzung anzugehen) nun wird er dort nicht mehr benötigt aber hier will man ihm auch keinen Arbeitsplatz mehr geben, den vorherigen ausgeführten Job, soll es lt. Prokurist nicht mehr geben, was wohl stimmt, nur sind zwischenzeitlich auf so einen Job 3 neue eingestellt worden. Bevor wir nun mit der GL als BR-Gremium zusammen sitzen bzw. wir irgendetwas vorgelegt bekommen, wollen wir uns schlau machen. Was hat der BR für Möglichkeiten um den rückkehrenden AN zu unterstützen, wie verhält er sich richtig. Wir hören gerne Eure Erfahrungen und sind für Ratschläge dankbar.

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Community-Antworten (3)

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Saxonia

03.11.2010 um 16:51 Uhr

Hallo, Rassel -

Du schreibst, der betr. MA wäre damals versetzt worden. Bildet Ihr mit der Tochterfirma einen einheitlichen Betrieb / seid Ihr als BR auch für die Tochterfirma zuständig? Wie sieht der Arbeitsvertrag des MA aus - hat er damals einen neuen (AG Tochterfirma) bekommen, oder hat er seinen alten aus dem Hauptbetrieb noch und lediglich eine Ergänzung / Änderung unterschrieben?

Handelt es sich um eine Versetzung und also einen einheitlichen Betrieb, dann muss es, wenn der MA gekündigt werden soll, eine Sozialauswahl über den gesamten Betrieb geben, in der vergleichbare Mitarbeiter betrachtet werden. Die würde er - wenn ich Dich richtig verstanden habe - gewinnen, da die Neuen eine wesentlich geringere Betriebszugehörigkeit aufweisen. Das kann Eurem Prokuristen schon immer mal gesagt werden.

Hat es sich um einen Betriebsübergang gehandelt oder hat er einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben, in dem der Arbeitgeber die Tochterfirma ist, wird eine Sozialauswahl möglicherweise nur dort durchgeführt werden müssen.

Einfach so zurückkehren kann er jedenfalls nicht, ohne dass es eine Anhörung beim zuständigen BR gegeben hat. Der Arbeitgeber kann ihn (Voraussetzung s.o.) wieder versetzen - aber nur auf einen freien Arbeitsplatz. Er muss also die Sozialauswahl vorher vornehmen, wenn er einen Arbeitsplatz frei machen will.

Schöne Grüße von Saxonia

R
Rassel

03.11.2010 um 17:15 Uhr

Danke Saxonia, ´ die Tochterfirma sehen wir als einheitlichen Betrieb, obwohl auf Nachfrage des Wahlvorstandes anscheinend nur eine Beteiligung von 80% wäre, trotzdem hat man dann dort vor den letzten BR-Wahlen nachgefragt ob die Mehrheit dafür wäre, dass unser BR sie vertritt oder wegen der großen Entfernung ein eigener gewählt werde. Es bestand leider kein Interesse sich durch uns vertreten zu lassen, noch wurde dann ein eigener BR gewählt. Der Arbeitsvertrag des MA wurde nicht geändert und das Gehalt wird von der Hauptfirma weiter bezahlt, ebenso hat er seinen Dienstwagen mit Privatnutzungs-Option behalten bzw. mitgenommen. Die Leute in der Tochterfirma haben aber ihre eigene Lohnbuchhaltung. Also denke ich, dass hier wohl ein später eingestellter MA weichen müßte, aber eine Kündigung fänden wir hier eigentlich auch nicht so toll. Wäre einer von den späteren eingestellten bereit auch einen anderen Job in der Firma zu machen, wie sehe da unserer Erfolgschance gegenüber der GL aus, oder muß halt wirklich einer sozusagen dran glauben.

S
Saxonia

04.11.2010 um 18:03 Uhr

Hallo, Rassel -

um einen einheitlichen Betrieb zu haben, ist nicht das Interesse der Belegschaft ausschlaggebend, sondern die Kriterien (Arbeitseinheit usw.). Da der Mitarbeiter sowohl seinen Arbeitsvertrag behalten hat als auch wie vorher behandelt wird, lebt Eure Geschäftsführung sozusagen einen einheitlichen Betrieb. Andernfalls müßte der Kollege in seinem Betrieb gekündigt werden, und Euch müßte eine Einstellung vorgelegt werden, wenn er wieder zurückkommen soll.

Ich denke, wenn man ihn loswerden will, muss die Geschäftsführung ihn betriebsbedingt kündigen und die Sozialauswahl über beide Bereiche durchführen. Oder - wie schon gesagt - aufgrund der Sozialauswahl einen vergleichbaren anderen später eingestellten Kollegen kündigen. In dem Fall geht es nicht darum, ob Ihr das toll findet oder nicht, sondern die Auswahlkriterien als Schutzvorschriften für Mitarbeiter mit längerer Betriebszugehörigkeit usw. zu verstehen, auf deren Einhaltung Ihr lt. Gesetz achten müßt.

Es bleibt Euch unbenommen, an Eure Geschäftsführung heranzutreten und ihr zu sagen, das X oder Y bereit wären, eine andere Tätigkeit auszuüben. So kann man Probleme selbstverständlich auch lösen - falls die Geschäftsführung und die betroffenen Mitarbeiter dazu bereit sind. Dann braucht Ihr nur noch die zwei Umsetzungen entscheiden.

Das Thema einheitlicher Betrieb ist ein gewaltiges und absolut schwieriges Feld (wir haben mal einen Prozeß dazu verloren), aber ich würde es nicht in der Luft lassen. Sonst bekommt Ihr immer wieder dieselben Probleme mit personellen Maßnahmen innerhalb der beiden Bereiche. Ich entnehme Deinen Worten, dass die Mitarbeiter der Tochterfirma an der BR-Wahl nicht teilgenommen haben, der Wahlvorstand hat sie wahrscheinlich gar nicht auf der Wählerliste gehabt. Das heißt, der Wahlvorstand hat keinen einheitlichen Betrieb angenommen... Sucht Euch dazu einen Rechtsanwalt, der sich sehr gut im Arbeitsrecht auskennt, als Sachverständigen, laßt Euch beraten und denkt darüber nach, ob Ihr mit der GF das Thema besprechen wollt.

Schöne Grüße von Saxonia

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