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Beschwerde

K
KarinR
Okt 2021 bearbeitet

Hallo zusammen, ein Kollege von uns hat sich bei uns schriftlich über seinen Abteilungsleiter beschwert. Uns ist bekannt dass sich Kollegen und Kunden mehrfach über den Kollegen beschwert haben. Er wurde innerhalb der Abteilung in ein anderes Büro versetzt und ein Teil seiner Aufgaben wurde unter den anderen Kollegen in der Abteilung aufgeteilt. Über dieses Vorgehen beschwert sich der Kollege jetzt bei uns und möchte dass wir helfen. Müssen wir die Beschwerde annehmen obwohl wir wissen dass diverse berechtigte Beschwerden gegen den Kollegen vorliegen.

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Community-Antworten (13)

E
enigmathika

08.10.2021 um 13:49 Uhr

Ihr nehmt die Beschwerde erst einmal entgegen (§85 BetrVG), prüft sie und teilt dann dem Beschwerdeführer mit, ob und wie weiter vorgegangen wird. Das Recht des Kollegen, Beschwerde einzulegen, wird ja nicht dadurch aufgehoben, dass gegen ihn schon Beschwerden vorliegen.

M
Matze

08.10.2021 um 13:55 Uhr

************ Enigmathika war schneller *********

§
§§Reiter

08.10.2021 um 14:13 Uhr

Annehmen müsst Ihr die Beschwerde, das ist ja im § 85 BetrVG unmissverständlich geregelt. Aber ob Ihr sie auch als berechtigt erachtet ist Eure Entscheidung. Natürlich habt Ihr auch die Möglichkeit dem Kollegen mitzuteilen, dass Ihr die Maßnahmen (welche Gegenstand seiner Beschwerde sind), aufgrund der gegen ihn vorliegenden Beschwerden, für gerechtfertigt haltet und deshalb seine Beschwerde als nicht berechtigt erachtet. (Sofern denn die Mehrheit im BR das so sieht und entsprechend beschließt).

C
celestro

08.10.2021 um 16:21 Uhr

"obwohl wir wissen dass diverse berechtigte Beschwerden gegen den Kollegen vorliegen."

darf man erfahren, woher der BR das so genau weiß? Also das Beschwerden vorliegen ... ja. Aber der BR weiß, dass sie berechtigt sind?

K
KarinR

11.10.2021 um 09:03 Uhr

Kunden haben sich über ausgeführte Arbeiten beschwert, da diese falsch bzw fehlerhaft waren. Die ist dem BR bekannt da ein Kollege aus der gleichen Abteilung BR-Mitglied ist.

E
enigmathika

11.10.2021 um 11:57 Uhr

Ich hatte gedacht, es lägen Beschwerden von anderen Kolleg:innen gegen diesen Kollegen vor. Mit Kundenbeschwerden habt Ihr als BR ja erstmal nichts zu tun. Das ist dann erst recht kein Grund, die Beschwerde abzulehnen.

K
KarinR

11.10.2021 um 11:59 Uhr

beides. Es liegen Beschwerden von Kunden und Beschwerden von Kollegen vor. Beides ist uns durch den Kollegen aus der selben Abteilung bekannt. Angenommen haben wir die Beschwerde ja auch, aber es ist nicht einfach die Entscheidung zu treffen wie wir weitermachen.

R
Relfe

11.10.2021 um 12:18 Uhr

bei berechtigten Zweifeln für den Angeklagten

würde ich empfehlen

C
celestro

11.10.2021 um 14:25 Uhr

"aber es ist nicht einfach die Entscheidung zu treffen wie wir weitermachen."

Wieso nicht? Wenn der BR zu der Entscheidung kommt, die Beschwerde sei berechtigt, dann muss er sich an den AG wenden und darauf drängen, dass die Probleme abgestellt werden.

Wenn der AN "schlechte" Arbeit leistet, könnte man eine Schulung vorschlagen, damit er anschließend "besser" ist.

oder oder oder ... kommt eben darauf an, was genau das Problem ist.

E
enigmathika

11.10.2021 um 15:10 Uhr

Was mich noch interessieren würde: Habt Ihr mit dem Kollegen eigentlich gesprochen, bevor Ihr der Versetzung zugestimmt habt?

K
KarinR

11.10.2021 um 15:13 Uhr

Wieso Versetzung? Gleiche Abteilung nur anderes Büro, 5 Meter von seinem alten Büro weg.

S
stehipp

11.10.2021 um 18:09 Uhr

Ist immer schwierig hier eine Antwort zu geben, ohne die genauen Umstände, die handelnden Personen usw zu kennen. Grundsätzlich habt ihr eine schriftliche Beschwerde eines Mitarbeiters bekommen. Hier eine Aufrechnung vorzunehmen, nach dem Motto, es liegen auch Beschwerden über ihn vor, geht aus meiner Sicht nicht. Ich würde mit dem Kollegen mal in einem Vier-Augen-Gespräch klären, was er nun eigentlich von Euch erwartet. Ihn auch durchaus über klar machen, dass ihr nur wirkungsvoll aktiv werden könnt, wenn ihr den Namen nennt. Häufig ziehen Beschwerdeführer dann zurück. Kennen wir alle .-)) Vielleicht kommt am Ende dann auch mal ein für alle Seiten klärendes Gespräch zustande.

E
enigmathika

12.10.2021 um 11:04 Uhr

@ KarinR

Für eine Versetzung muss man nicht in ein anderes Gebäude gesteckt werden.

§95 Abs 3 Sat 1 BetrVG "Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist."

Du schriebst: "Er wurde innerhalb der Abteilung in ein anderes Büro versetzt und ein Teil seiner Aufgaben wurde unter den anderen Kollegen in der Abteilung aufgeteilt."

Das ist doch eine erhebliche Änderung seiner Arbeitsumstände, oder?

Man muss als Betriebsrat darauf achten, dass man seine Arbeit auch bei Kolleg:innen richtig macht, die man nicht mag. Das kann einem durchaus mal schwerfallen, weiß ich aus eigener Erfahrung.

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