Erstellt am 08.10.2021 um 11:49 Uhr von Enigmathika
Ihr nehmt die Beschwerde erst einmal entgegen (§85 BetrVG), prüft sie und teilt dann dem Beschwerdeführer mit, ob und wie weiter vorgegangen wird. Das Recht des Kollegen, Beschwerde einzulegen, wird ja nicht dadurch aufgehoben, dass gegen ihn schon Beschwerden vorliegen.
Erstellt am 08.10.2021 um 11:55 Uhr von Matze
************ Enigmathika war schneller *********
Erstellt am 08.10.2021 um 12:13 Uhr von §§reiter
Annehmen müsst Ihr die Beschwerde, das ist ja im § 85 BetrVG unmissverständlich geregelt. Aber ob Ihr sie auch als berechtigt erachtet ist Eure Entscheidung.
Natürlich habt Ihr auch die Möglichkeit dem Kollegen mitzuteilen, dass Ihr die Maßnahmen (welche Gegenstand seiner Beschwerde sind), aufgrund der gegen ihn vorliegenden Beschwerden, für gerechtfertigt haltet und deshalb seine Beschwerde als nicht berechtigt erachtet. (Sofern denn die Mehrheit im BR das so sieht und entsprechend beschließt).
Erstellt am 08.10.2021 um 14:21 Uhr von celestro
"obwohl wir wissen dass diverse berechtigte Beschwerden gegen den Kollegen vorliegen."
darf man erfahren, woher der BR das so genau weiß? Also das Beschwerden vorliegen ... ja. Aber der BR weiß, dass sie berechtigt sind?
Erstellt am 11.10.2021 um 07:03 Uhr von KarinR
Kunden haben sich über ausgeführte Arbeiten beschwert, da diese falsch bzw fehlerhaft waren.
Die ist dem BR bekannt da ein Kollege aus der gleichen Abteilung BR-Mitglied ist.
Erstellt am 11.10.2021 um 09:57 Uhr von Enigmathika
Ich hatte gedacht, es lägen Beschwerden von anderen Kolleg:innen gegen diesen Kollegen vor. Mit Kundenbeschwerden habt Ihr als BR ja erstmal nichts zu tun. Das ist dann erst recht kein Grund, die Beschwerde abzulehnen.
Erstellt am 11.10.2021 um 09:59 Uhr von KarinR
beides. Es liegen Beschwerden von Kunden und Beschwerden von Kollegen vor.
Beides ist uns durch den Kollegen aus der selben Abteilung bekannt.
Angenommen haben wir die Beschwerde ja auch, aber es ist nicht einfach die Entscheidung zu treffen wie wir weitermachen.
Erstellt am 11.10.2021 um 10:18 Uhr von Relfe
bei berechtigten Zweifeln für den Angeklagten
würde ich empfehlen
Erstellt am 11.10.2021 um 12:25 Uhr von celestro
"aber es ist nicht einfach die Entscheidung zu treffen wie wir weitermachen."
Wieso nicht? Wenn der BR zu der Entscheidung kommt, die Beschwerde sei berechtigt, dann muss er sich an den AG wenden und darauf drängen, dass die Probleme abgestellt werden.
Wenn der AN "schlechte" Arbeit leistet, könnte man eine Schulung vorschlagen, damit er anschließend "besser" ist.
oder oder oder ... kommt eben darauf an, was genau das Problem ist.
Erstellt am 11.10.2021 um 13:10 Uhr von Enigmathika
Was mich noch interessieren würde: Habt Ihr mit dem Kollegen eigentlich gesprochen, bevor Ihr der Versetzung zugestimmt habt?
Erstellt am 11.10.2021 um 13:13 Uhr von KarinR
Wieso Versetzung? Gleiche Abteilung nur anderes Büro, 5 Meter von seinem alten Büro weg.
Erstellt am 11.10.2021 um 16:09 Uhr von stehipp
Ist immer schwierig hier eine Antwort zu geben, ohne die genauen Umstände, die handelnden Personen usw zu kennen.
Grundsätzlich habt ihr eine schriftliche Beschwerde eines Mitarbeiters bekommen. Hier eine Aufrechnung vorzunehmen, nach dem Motto, es liegen auch Beschwerden über ihn vor, geht aus meiner Sicht nicht.
Ich würde mit dem Kollegen mal in einem Vier-Augen-Gespräch klären, was er nun eigentlich von Euch erwartet. Ihn auch durchaus über klar machen, dass ihr nur wirkungsvoll aktiv werden könnt, wenn ihr den Namen nennt. Häufig ziehen Beschwerdeführer dann zurück. Kennen wir alle .-))
Vielleicht kommt am Ende dann auch mal ein für alle Seiten klärendes Gespräch zustande.
Erstellt am 12.10.2021 um 09:04 Uhr von Enigmathika
@ KarinR
Für eine Versetzung muss man nicht in ein anderes Gebäude gesteckt werden.
§95 Abs 3 Sat 1 BetrVG
"Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist."
Du schriebst: "Er wurde innerhalb der Abteilung in ein anderes Büro versetzt und ein Teil seiner Aufgaben wurde unter den anderen Kollegen in der Abteilung aufgeteilt."
Das ist doch eine erhebliche Änderung seiner Arbeitsumstände, oder?
Man muss als Betriebsrat darauf achten, dass man seine Arbeit auch bei Kolleg:innen richtig macht, die man nicht mag. Das kann einem durchaus mal schwerfallen, weiß ich aus eigener Erfahrung.