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Verletzung der Privatsphäre

C
CONSULTANT
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

eine Kollegin bekommt nachträglich Ihren 4wöchigen Jahresurlaub gestrichen. Bezüglich der Kostenübernahme der Firma wollte der Arbeitgeber die Unterlagen der Reise zur Prüfung. Nun ist es so, dass der AG die Fluggesellschaft angerufen hat um zu prüfen ob der Flug stornier- oder umbuchbar ist. Dies wurde nicht mit dem Arbeitnehmer abgestimmt.

Darf der AG dies tatsächlich machen oder muss er hier die Erlaubnis des AN einholen.

Vielen Dank im Voraus

1.09004

Community-Antworten (4)

H
Hannelore

03.11.2010 um 14:20 Uhr

Bei Widerruf eines genehmigten Urlaubes was nur in Nitfällen überhaupt möglich ist muss der AG Schadenersatz in Höhe des entstandenen Schadens leisten. Diese muss man dann als AN selbstverstäbdlich belegen. Der AG kann aber nicht auf Verschiebung des Urlaubes besthen um so ggf. Stornokosten zu sparen. Wann ein AN wo Urlaub macht ist allen seinen Sache. Aber hier geht es um Induvidualrecht. Also der AN muss ggf, gegen den AG klagen.

C
CONSULTANT

03.11.2010 um 21:18 Uhr

Es geht mittlerweile nicht mehr um den Urlaub an sich, sondern darum dass der AG bei der Fluggesellschaft angerufen hat und wissen wollte, ob man den Flug stornieren oder umbuchen kann.

Hier war die Frage, ob der AG dies einfach ohne Genehmigung des AN machen darf. Die Information bezüglich der Kosten (Tickets, Versicherung usw.) wurden ihm zur Verfügung gestellt.

N
nicoline

03.11.2010 um 21:27 Uhr

CONSULTANT *sondern darum dass der AG bei der Fluggesellschaft angerufen hat und wissen wollte, ob man den Flug stornieren oder umbuchen kann.

Hier war die Frage, ob der AG dies einfach ohne Genehmigung des AN machen darf.*

Der AG kann telefonieren, mit wem er will, da wirst Du wohl kein Gesetz finden, welches ihm das verbietet. Die Frage ist doch, welche Konsequenz aus diesem Anruf entsteht/entstanden ist. Vielleicht sagst Du dazu mal etwas.

R
Rander

03.11.2010 um 21:40 Uhr

Ich kann den AG verstehen. Wenn der AG schon Schadensersatz leistet muss der AN auch seine Schadensminderungspflicht nachkommen

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