Lesen auf Toilette - ist das Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten mit Abmahnung?
Kennt doch wohl jeder. Auf Toilette wird die Bild- Zeitung gelesen. Nun soll sowas plötzlich mit Abmahnungen geahndet werden, wegen Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten. Ist aber doch Privatsphäre......oder? Kennt irgendjemand ein passendes Urteil??? Google hilft nicht wirklich.
Community-Antworten (6)
24.11.2005 um 07:18 Uhr
Dazu braucht man kein passendes Urteil, es klingt wie Lidl. Die Abmahnung kann man getrost ignorieren, wenn man ein dickes Fell hat oder aber man hält sich an die Anweisung. Solltet ihr im Gesundheitswesen tätig sein, denke ich, solltet ihr selber mal darüber nachdenken.
Für mich ist es sowieso ekelhaft, wenn ich mir vorstelle, dass die gleiche Zeitung dann zum Pausenbrot gelesen wird und auf dem Frühstückstisch liegt. Das ist aber meine persönliche Meinung.
24.11.2005 um 10:18 Uhr
woher weiss denn der Arbeitgeber, das jemand auf dem Klo liest? Mancheiner braucht das, um zum Erfolg zu kommen (kommt wahrscheinlich auf die Zeitung an).
Ich neige dazu Frank B. recht zu geben. Ihr könnt ja auch das BetrVG bemühen und zu dem Schluss kommen, dass hier eine Frage der Ordnung im Betrieb vorliegt - oder der Pausenregelung ..... und eine Betriebsvereinbarung zur Benutzung der Toiletten mit und ohne Zeitung vorschlagen.
24.11.2005 um 17:38 Uhr
Hallo Tom, der Knackpunkt ist für mich der Zeitfaktor.
Euer AG kann mit der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten doch nur dann argumentieren, wenn der begründete "Verdacht" besteht, dass der AN eine Arbeitszeitunterbrechung vorsätzlich durch die Kombination "Zeitungslektüre + WC" verlängert.
Dieses zu beweisen, dürfte jedoch schwer fallen.
Im ArbZG sind darüber hinaus Unterbrechungen von weniger als 15 Minuten nicht als anrechenbare Ruhezeiten aufgeführt, s.u..
ArbZG § 4 Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Gruß Fayence
24.11.2005 um 18:15 Uhr
Ich dank Euch allen. Deckt sich ja mit meinen Gedanken.
25.11.2005 um 00:42 Uhr
Fayence,
dass Pausen unter 15 Minuten nicht auf die Ruhepausen angerechnet werden dürfen heisst aber nicht dass diese bezahlt werden müssen.
Der Toilettengang darf nicht verwehrt werden, das Zeitunglesen auf dem Topf ohne Vorliegen eines akuten Bedürfnisses schon.
25.11.2005 um 19:48 Uhr
Hallo Ramses, auch da hast Du Recht, wobei mir Dein 1. Satz nicht eingefallen wäre. Aber wir lernen voneinander! Gruß Fayence
Verwandte Themen
Versicherungsschutz auf der Toilette
ÄlterVersicherungsschutz auf der Toilette durch Berufsgenossenschaft? Warum wurde diese Frage wurde entfernt? Diese Frage wurde aus folgenden Gründen entfernt: Was hat das bitte mit BR-Arbeit zu tun
Toilettengang
ÄlterGuten Morgen, bei uns im Call-Center sollen sich die Kollegen beim Vorgesetzten abmelden, um auf die Toilette zu gehen. Auch mit dem Hinweis, dass sie zur Toilette gehen. Aussage des Vorgesetzten. E
Betriebliche Übung? - Arbeitsvertraglicher Anspruch entstanden?!
ÄlterHallo! Folgende Situation: Ein Mitarbeiter (als "Verlagsmitarbeiter" beschäftigt) arbeitet seit Jahren in der Abteilung A mit Aufgabengebiet 1 - wird aber bei Arbeitsmangel im Bereich 1 auch regelmä
Keine Toilette - kein Waschbecken
ÄlterWenn man einem Betriebsrat eindrucksvoll demonstrieren möchte, welchen Stellenwert man ihm zuordnet, gibt es eine gute Möglichkeit, indem man ihm weder eine Toilette, noch ein Waschbecken zugesteht. D
Zielvereinbarungen - Kann der Einzelne die Vereinbarung verweigern und in eine Zielvorgabe ändern?
ÄlterSind Zielvereinbarungen, wenn Sie einmal von beiden Seiten unterschrieben sind, ein Teil des Arbeitsvertrags und kann die damit bei Nichterreichen arbeitsrechtliche Konsequenzen (Abmahnung, Kündigung