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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Lesen auf Toilette - ist das Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten mit Abmahnung?

T
tom
Jan 2018 bearbeitet

Kennt doch wohl jeder. Auf Toilette wird die Bild- Zeitung gelesen. Nun soll sowas plötzlich mit Abmahnungen geahndet werden, wegen Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten. Ist aber doch Privatsphäre......oder? Kennt irgendjemand ein passendes Urteil??? Google hilft nicht wirklich.

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Community-Antworten (6)

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Frank B.

24.11.2005 um 07:18 Uhr

Dazu braucht man kein passendes Urteil, es klingt wie Lidl. Die Abmahnung kann man getrost ignorieren, wenn man ein dickes Fell hat oder aber man hält sich an die Anweisung. Solltet ihr im Gesundheitswesen tätig sein, denke ich, solltet ihr selber mal darüber nachdenken.

Für mich ist es sowieso ekelhaft, wenn ich mir vorstelle, dass die gleiche Zeitung dann zum Pausenbrot gelesen wird und auf dem Frühstückstisch liegt. Das ist aber meine persönliche Meinung.

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viktor

24.11.2005 um 10:18 Uhr

woher weiss denn der Arbeitgeber, das jemand auf dem Klo liest? Mancheiner braucht das, um zum Erfolg zu kommen (kommt wahrscheinlich auf die Zeitung an).

Ich neige dazu Frank B. recht zu geben. Ihr könnt ja auch das BetrVG bemühen und zu dem Schluss kommen, dass hier eine Frage der Ordnung im Betrieb vorliegt - oder der Pausenregelung ..... und eine Betriebsvereinbarung zur Benutzung der Toiletten mit und ohne Zeitung vorschlagen.

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Fayence

24.11.2005 um 17:38 Uhr

Hallo Tom, der Knackpunkt ist für mich der Zeitfaktor.

Euer AG kann mit der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten doch nur dann argumentieren, wenn der begründete "Verdacht" besteht, dass der AN eine Arbeitszeitunterbrechung vorsätzlich durch die Kombination "Zeitungslektüre + WC" verlängert.
Dieses zu beweisen, dürfte jedoch schwer fallen. Im ArbZG sind darüber hinaus Unterbrechungen von weniger als 15 Minuten nicht als anrechenbare Ruhezeiten aufgeführt, s.u..

ArbZG § 4 Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Gruß Fayence

T
tom

24.11.2005 um 18:15 Uhr

Ich dank Euch allen. Deckt sich ja mit meinen Gedanken.

RI
Ramses II

25.11.2005 um 00:42 Uhr

Fayence,

dass Pausen unter 15 Minuten nicht auf die Ruhepausen angerechnet werden dürfen heisst aber nicht dass diese bezahlt werden müssen.

Der Toilettengang darf nicht verwehrt werden, das Zeitunglesen auf dem Topf ohne Vorliegen eines akuten Bedürfnisses schon.

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Fayence

25.11.2005 um 19:48 Uhr

Hallo Ramses, auch da hast Du Recht, wobei mir Dein 1. Satz nicht eingefallen wäre. Aber wir lernen voneinander! Gruß Fayence

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