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Abmahnung für die PL der Tagespflege

C
chrissy
Nov 2016 bearbeitet

In der Tagespflege ist vor 2 Wochen ein Gast weggelaufen, er wurde dann gegen 22 00Uhr von der Polizei wieder aufgefunden. Unsere Tagespflege schließt um 17. Uhr. Die PL bekommt jetzt eine Abmahnung, weil sie nachts nicht die EL informiert hat, dass der Gast wieder zu Hause ist. Meine Frage: in welchem Zeitraum muß eine Abmahnung erfolgen? Kann sie noch nach 2 od. 3 Wochen erfolgen?

98609

Community-Antworten (9)

H
Hannelore

02.11.2010 um 21:55 Uhr

Ja, 2 Wochen ist noch Zeitnah!

L
Lotte

02.11.2010 um 21:58 Uhr

chrissy, gibt es für solche Fälle denn eine Arbeitsanweisung/Qualitätsstandard in dem das Verständigen der EL vorgesehen ist? Oder gab es eine klare Ansage der EL an die PL?

S
sueton

03.11.2010 um 01:03 Uhr

Hallo Chrissy !

Eine konkrete Frist sieht der Gesetzgeber nicht vor.Der Chef erhält heute Kenntnis von einem Vorfall,fährt morgen für ein halbes Jahr auf Weltreise und bei Rückkehr fällt ihm ein:'Da war doch noch was?'.Rechtlich nicht zu beanstanden!

Grüsse,sueton

S
Saxonia

03.11.2010 um 13:50 Uhr

Hallo, Chrissy -

wie schon geschrieben wurde, gibt es keine fest definierte Frist für das Aussprechen einer Abmahnung. Wenn Ihr die Umstände geprüft habt (Arbeitsanweisung? Gegenargumente?), und die Abmahnung nicht verhindern konntet, sollte die betroffene Mitarbeiterin einen Widerspruch dazu schreiben und verlangen, dass dieser mit in ihre Personalakte gelegt wird, um ihre Sicht auf die Dinge fixiert zu haben.

Nach ca. einem halben Jahr (auch dafür gibt es keine gesetzlichen Fristen) sollte die Kollegin den Arbeitgeber schriftlich auffordern, die Abmahnung wieder aus der Personalakte zu entfernen.

Schöne Grüße

Saxonia

W
wölfchen

03.11.2010 um 16:32 Uhr

. . . vor allem würde ich in dieser Gegendarstellung darauf hinweisen, dass es keine konkrete Arbeitsanweisung gibt, dass auch nachts angerufen werden soll (jedenfalls nehme ich mal an, dass es keine solche gibt, sonst wäre der Anruf ja bestimmt erfolgt, oder?). Wir hatten mal eine Leitung, die wollte sogar über Erkrankungen zu Hause informiert werden - das hat sie ganz schnell wieder rückgängig gemacht, weil nachts und auch am Wochenende laufend bei ihr das Telefon klingelte (im Extremfall Früh um 3:00 :-)).

S
sueton

04.11.2010 um 01:16 Uhr

@all

Ein AG darf abmahnen wen,was und wann er will - er braucht niemanden zu fragen! Eine ungerechtfertigte Abmahnung lässt sich bei Weigerung des AG letztlich nur gerichtlich entfernen,da hilft keine schriftliche Aufforderung nach welchem Zeitraum auch immer. Die Gegendarstellung zur Personalakte zu legen,halte ich nicht für sinnvoll.Sie liefert dem AG u.U. bessere Argumente als er sie bei der Abmahnung hatte.Also,aufschreiben,vom BR gegenzeichnen lassen und persönlich verwahren,um bei Bedarf Gebrauch davon zu machen.

Grüsse,sueton

S
Saxonia

04.11.2010 um 18:18 Uhr

@ sueton

  • Eine schriftliche Aufforderung zur Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte ist die Voraussetzung für ein Gerichtsverfahren, falls sich der AG weigert. Sie kann aber auch bewirken, dass beide Parteien miteinander sprechen und die Abmahnung ohne Gerichtsverfahren entweder sofort oder nach einer festzulegenden Zeit herausgenommen wird.

  • Die Gegendarstellung in der Personalakte wird wichtig, wenn (evtl. nach weiteren Abmahnungen) eine Kündigung ausgesprochen wird, die sich auf die erste Abmahnung bezieht. Bei der Begründung muss sie hinzugezogen werden. Sie ist dem Gericht im Falle eines Kündigungsschutzprozesses mit vorzulegen, wird Bestandteil des Kündigungs- und Gerichtsverfahrens. Das wird sie nicht, wenn der Arbeitgeber sie nicht kennt. Dann kann der Arbeitnehmer sie zwar gern herausziehen und dem Richter zeigen, aber das war's auch schon. Kennt der Arbeitgeber die Gegendarstellung, legt sie in die Personalakte und reagiert nicht darauf, steigt ihr Wert - weil zumindest Meinung gegen Meinung steht. Das kann für einen Prozeß wichtig sein. Wie schon gesagt: Ohne Widerspruch erkennt der Arbeitnehmer die in der Abmahnung vorgetragenen Verfehlungen an!!!

Da sind wir wieder bei dem Spruch: Es ist nicht alles schwarz oder weiß im Leben. So gibt es auch bei dem Thema Abmahnungen viele Möglichkeiten...

Gruß von Saxonia

K
Kölner

04.11.2010 um 18:34 Uhr

@saxonia Das ist wiederholt ein Beispiel für Antworten, die einem ohne Quellenangaben zur Verfügung gestellt werden. Unglaublich! Und dann sind sie mitunter auch noch mit Aufforderungen versehen, die gefährlicher nicht sein können!

Das ist NICHT hilfreich.

L
Lotte

04.11.2010 um 19:44 Uhr

Saxonia, Du schreibst: "Wie schon gesagt: Ohne Widerspruch erkennt der Arbeitnehmer die in der Abmahnung vorgetragenen Verfehlungen an!!!"

Leider habe ich hier keinen Kommentar zum KSchG, aber im Büro, darum weiß ich die RN nicht und ob es dazu ein Urteil gibt. Aber dort steht inhaltlich, dass der AN die Abmahnung inhaltlich keinesfalls anerkennt, wenn er keine Gegendarstellung schreibt. Jede Abmahnung wird vor Gericht im Falle einer vehaltensbedingten Kündigung noch einmal bewertet und der AN hat die Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen.

Meint übrigens auch Hensche auf seiner Seite zum Thema Abmahnung: http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Abmahnung.html#tocitem12

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